AS 2002 3187
Verordnung über den S-Verkehr
Verordnung über den S-Verkehr (VSV)
vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 57, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, verordnet:
Art. 1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport im S-Verkehr
1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport und entsprechende Anhänger dürfen
im S-Verkehr vorne und hinten mit dem Zeichen nach Anhang 4 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) versehen sein. 2 Der S-Verkehr umfasst alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Kantonen beginnen und enden, die für die Wirt- schaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transpor- ten direkt zusammenhängende Leerfahrten. Die betreffenden Kantone werden im Anhang aufgezählt.
3 Alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Tranporte, die nachweislich aus-
schliesslich in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Süd- schweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zu- sammenhängende Leerfahrten können als S-Verkehr bewilligt werden. Als Betriebe, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, gelten: a. Zweigniederlassungen von in der Südschweiz domizilierten Unternehmun- gen; b. Betriebe mit Verteilfunktion, die wöchentlich mindestens einen Transport mit Quellort in der Südschweiz aufweisen; c. Betriebe, die monatlich mindestens zehn Transporte mit Ziel- oder Quellort in der Südschweiz aufweisen.
4 Der Anhang dieser Verordnung kann vom Eidgenössischen Departement für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation geändert werden.
Art. 2 Bewilligungen
1 Fahrten von und zu Betrieben nach Artikel 1 Absatz 3 sind nur auf Grund einer
schriftlichen Bewilligung zulässig.
SR 741.631
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Verordnung über den S-Verkehr AS 2002
2 Die zuständigen Behörden der Kantone Tessin und Graubünden erteilen Bewilli-
gungen für jene Betriebe, die für die Wirtschaft des jeweiligen Kantonsgebiets von besonderer Bedeutung sind.
3 Die Bewilligung ist auf höchstens 12 Monate zu beschränken; bei unveränderten
Verhältnissen kann die Bewilligung verlängert werden.
4 In der Bewilligung sind anzugeben:
a. Name und Ort des Betriebs gemäss Artikel 1 Absatz 3, b. Auflage, wonach der Fahrzeugführer jederzeit den Nachweis gemäss Artikel
1 Absatz 3 zu erbringen hat.
5 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde.
Art. 3 Strafbestimmung Wer das Zeichen nach Anhang 4 VTS3 unerlaubterweise verwendet, um einen un- rechtmässigen Vorteil zu erzielen, wird mit Haft oder Busse nicht unter 500 Franken bestraft.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23. September 2002 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 741.41
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Anhang (Art. 1 Abs. 3)
Folgende Kantone gelten als besonders bedeutsam für die Wirtschaft der Süd- schweiz:
A. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N2:
1. Aargau
2. Basel-Land
3. Basel-Stadt
4. Luzern
5. Nidwalden
6. Obwalden
7. Solothurn
8. Tessin
9. Uri
B. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N4:
1. Schaffhausen
2. Schwyz
3. Thurgau
4. Zug
5. Zürich
C. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N13:
1. Appenzell-Innerrhoden
2. Appenzell-Ausserrhoden
3. Glarus
4. Graubünden
5. St. Gallen
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