AS 2002 349
Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)
Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962, auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20 Juni 19973 und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954,
Art. 3 Abs. 1 1 Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungs-
land eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco).
Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. f 1 Einzelbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete haben. Die Bewilligungs- stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
2 Das seco kann namentlich folgende Unterlagen verlangen:
f. für die Ausfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Zubehör und Be- standteilen sowie von Munition und Munitionsbestandteilen: eine Einfuhr- bewilligung des Bestimmungslandes, sofern der Empfänger nicht eine aus- ländische Regierung beziehungsweise eine für eine solche tätige Unterneh- mung ist; an Stelle der Einfuhrbewilligung kann ein Nachweis eingereicht werden, dass eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich ist.
2001-2748 349
Güterkontrollverordnung AS 2002
Art. 6 Abs. 2
2 Im Übrigen gelten die Verweigerungsgründe nach Artikel 6 des Güterkontroll-
gesetzes.
Art. 8 Ordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völ- kerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 4), kann das seco für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen.
Art. 9 Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 4 kann das seco eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.
1 Die OGB kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die:
c. sich verpflichten, Hand- und Faustfeuerwaffen, Bestandteile, Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile erst nach Erhalt einer Einfuhrbewilli- gung des Bestimmungslandes beziehungsweise des Nachweises, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, auszuführen. 1bis Die Einfuhrbewilligung beziehungsweise der Nachweis, dass keine Einfuhrbe- willigung erforderlich ist, ist dem seco jederzeit auf dessen Verlangen vorzulegen. Die Vorlagepflicht erlischt fünf Jahre nach einer zollamtlichen Abfertigung.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 2
1 Die OGB und die AGB werden verweigert, wenn:
3. Aufgehoben
2 Die OGB oder die AGB wird gegebenenfalls für eine Dauer von einem Jahr ver-
weigert. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verkürzt werden.
Art. 13 Ausnahmen von der Ausfuhrbewilligungspflicht
1 Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren Exportkontrollnummern (EKN) den Code 0-099 haben, nach Ländern des Anhangs 4; b. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 0-099 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 5000 Franken nicht übersteigt; c. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 101-399 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 1000 Franken nicht übersteigt;
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d. Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländi- schen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemelde- ten Besuchen wieder ausführen; e. Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland ausführen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen werden; f. Güter von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen, die für inter- nationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; g. Güter von ausländischen Truppen und deren Angehörigen, die nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; h. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt wer- den; i. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt ha- ben, wenn dieselben Waffen anschliessend wieder ausgeführt werden; j. Güter der Anhänge 2, 3 und 5, die an den ursprünglichen Lieferanten zu- rückgeschickt werden, sofern sie keine technologische Aufwertung erfahren haben.
2 Ausfuhren nach Absatz 1 Buchstabe b und c dürfen zur Umgehung der Bewilli-
gungspflicht nicht aufgeteilt werden.
Art. 13a Vereinfachtes Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Muni- tion nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
Art. 15 Lieferungen an Zolllager Für die Lieferung von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 an Zolllager ist eine Einzel- bewilligung erforderlich.
Art. 17 Abs. 1
1 Das seco kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, die Schweizer
Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem), die Schweizerische Gesell- schaft für chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen sowie Experten beiziehen.
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Art. 20 Abs. 1 1 Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel5 28–29, 30 (nur die Tarifnum- mern 3002.1000/9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Ausfuhrbewilligungs- pflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 13 von der Ausfuhrbewil- ligungspflicht ausgenommen sind, muss auf der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b 1 Das seco stellt für die Einfuhr von Gütern auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn: b. der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.
Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 6 und 7 Sachüberschrift aufgehoben 1 Die Zollorgane können Güter der Anhänge 2, 3 und 5 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.
2 Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 be-
schränkt, ist deren Durchfuhr verboten. Sie ist nicht verboten, wenn die verfügungs- berechtigte Person nachweisen kann, dass die Güter nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässig nach dem neuen Bestimmungsland versandt worden sind. Der Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn die Güter für ein in Anhang 4 auf- geführtes Land bestimmt sind.
6 Die Absätze 1–3 finden keine Anwendung auf Flugreisende, die in der Schweiz
zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Hand- und Faustfeuerwaffen, Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitions- bestandteile dazu mitführen, sofern die mitgeführten Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Dies gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesand- tes Reisegepäck. 7 Die Absätze 1–3 finden keine Anwendung auf staatlich beauftragte Sicherheitsbe- gleiter bei offiziellen, angemeldeten Durchreisen, wenn sie ihre Waffen mit dazuge- höriger Munition durchführen.
Art. 26 Abs. 3
3 Das Bundesamt für Polizei (BAP) führt den Informationsdienst.
5 SR 632.10 Anhang
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Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Die Atomverordnung vom 18. Januar 19846 wird wie folgt geändert:
Art. 12 und 15 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. c
1 Die Gesuche müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten, insbesondere
über: c. Form und Inhalt der Technologie nach Beilage A zum Anhang;
Der Anhang zur Atomverordnung vom 18. Januar 1984 erhält eine neue Fassung.7
II
1 Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 732.11
7 Dieser Anhang ist in der AS und SR nicht veröffentlicht.
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Anhang 18 (Art. 3 Abs. 1)
8 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke
der Verordnung mit Einschluss des Anhangs sind beim Bundesamt für Bauten und Logi- stik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (www.seco-admin.ch [Aussenwirtschaftspolitik]) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
Güterkontrollverordnung AS 2002
Anhang 29 (Art. 3 Abs. 1)
9 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke
der Verordnung mit Einschluss des Anhangs sind beim Bundesamt für Bauten und Logi- stik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (www.seco-admin.ch [Aussenwirtschaftspolitik]) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
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Anhang 310 (Art. 3 Abs. 1)
10 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Ein Separatdruck
der Verordnung mit Einschluss des Anhangs ist beim Bundesamt für Bauten und Logi- stik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (www.seco-admin.ch [Aussenwirtschaftspolitik]) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
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Anhang 4 (Art. 8, 13)
Liste der Länder nach Artikel 8 und 13
Argentinien Australien Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Japan Kanada Luxemburg Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Tschechische Republik Türkei Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika
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Anhang 5 (Art. 3 Abs. 1)
Güter, die nicht international abgestimmten Ausfuhrkontrollen unterliegen
1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile nach dem Waffengesetz vom 20 Juni 199711, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Dolche und Messer nach Artikel 7 Absatz 2 der Waffenverordnung vom 21. September 199812.
2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März
197713, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.
3. Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder abgeändert für die militärische
Ausbildung, die über höchstens zwei Aufhängepunkte verfügen, sowie be- sonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11 SR 514.54 12 SR 514.541 13 SR 941.41