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AS 2002 3647

Verordnung über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer

Verordnung über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer

Änderung vom 15. Oktober 2002

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 28. November 19961 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

Titel: Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer

Gliederungstitel vor Art. 2a 1a. Abschnitt: Steuerbefreiung von Flugtreibstoffen

1 Flugpetrol zum Betanken von Luftfahrzeugen im Linien- oder übrigen gewerbs-

mässigen Luftverkehr, das für steuerbefreite und nicht steuerbefreite Flüge verwen- det wird, kann steuerfrei bezogen werden, sofern: a. die nicht steuerfreie Menge nachträglich versteuert wird; und b. die Fluggesellschaft auf schweizerischen Zollflugplätzen mindestens

300 Millionen Liter Flugpetrol pro Kalenderjahr tankt.

2 Die nicht steuerfreie Menge wird auf Grund des Betankungsscheines ermittelt oder auf Grund des Durchschnittsverbrauchs des Luftfahrzeugs und der Anzahl Flugmi- nuten berechnet. 3 Für den steuerbefreiten Bezug ist eine Bewilligung der Oberzolldirektion erforder- lich.

4 Die Steuerbefreiung für Flugtreibstoffe kann auch im Verfahren der Rückerstat-

tung gewährt werden.

1 SR 641.612

2002-2239 3647

Steuerbegünstigungen und den Verzugszins AS 2002 bei der Mineralölsteuer. V des EFD

Gliederungstitel vor Art. 10a 4a. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

1 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht

bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.

2 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen

dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

II Diese Änderung tritt am 26. Oktober 2002 in Kraft.

15. Oktober 2002 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

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