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AS 2002 3710

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Zif- fer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

Art. 1a Abs. 1

1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG

namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unter- stützt werden.

Art. 1b Einleitungssatz Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: ...

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Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für

eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die: ...

Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Orga- nisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

Art. 32 Abs. 3 3 Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Arti- keln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.

Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Art. 52d Einleitungssatz Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: ...

Art. 66bis Abs. 2 2 Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV4 sinn- gemäss anwendbar.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetz- licher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Aus- zahlung an sich verlangen kann.

4 SR 831.201

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Art. 68 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

3 Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:

b. der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird; c. dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.

Art. 69bis, Abs. 2 Aufgehoben

Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 69–72bis IVV5 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 71bis 76 und 76bis Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung

Art. 78 und 79 Aufgehoben

Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwend- bar.

VII. (Art. 79quater) Aufgehoben

Art. 81 und 82 Aufgehoben

Art. 95 Abs. 1 1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Arti- kel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.

5 SR 831.201

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Art. 112 Aufgehoben

Art. 113 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a

Absatz 3 Buchstabe b AHVG.

Art. 115 Abs. 1

1 Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu über-

tragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Arti- kel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.

Art. 118 Abs. 1 und 3 zweiter Satz

1 Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan-

tons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an. 3 ... Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Art. 127 und 128 Aufgehoben

Art. 138 Abs. 3 3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.

Art. 141 Abs. 2 und 3

2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der

Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. 3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti- gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti- gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.

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Art. 165 Abs. 1 Bst. a

1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen

geknüpft: a. Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkon- trollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfü- gen.

M. (Art. 172 und 173) Aufgehoben

Art. 176 Abs. 1 erster Satz und 5

1 Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72

AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. ...

5 Aufgehoben

Art. 200 Besondere Zuständigkeit Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Ver- sicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Art. 200bis Aufgehoben

Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden

1 Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen

sind befugt, gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.

2 Die Beschwerdeentscheide sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Art. 202 Aufgehoben

Art. 203 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig, ausser in den Fällen nach Artikel 101ter Absatz 1 AHVG.

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Art. 203a Aufgehoben

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Bst. d Abs. 5

5 Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde aus-

zahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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