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AS 2002 3933

Verordnung über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben

Verordnung über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Februar 19571 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 1 Abs. 1 und 3

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Seilbahnen für Material-

transporte, mit denen Betriebe nach Artikel 81 UVG zeitweilig Perso- nen befördern.

3 Andere, Dritten gehörende Luft- und Standseilbahnen dürfen von

Betrieben nach Artikel 81 UVG nur benützt werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 38 Abweichungen; Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vor- Bewilligung von Ausnahmen schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 39 Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangs- massnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.

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