AS 2002 3966
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,
Art. 5a Kontrolle
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 6 Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 1, 2 und 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des
Embargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco
verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anord- nen.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 7–10 Aufgehoben
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.