AS 2002 3978
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
SR 0.142.30; AS 1955 443
I
Geltungsbereich des Akommens am 3. Mai 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Antigua und Barbudaa 7. September 1995 B 6. Dezember 1995 Armeniena 6. Juli 1993 B 4. Oktober 1993 Bahamas* 15. September 1993 B 14. Dezember 1993 Belarusa 23. August 2001 B 21. November 2001 Bosnien und Herzegowinaa 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgariena 12. Mai 1993 B 10. August 1993 China-Macau2 3. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Dominicaa 17. Februar 1994 B 18. Mai 1994 Estland* a 10. April 1997 B 9. Juli 1997 Georgien* a 9. August 1999 B 7. November 1999 Jugoslawiena 12. März 2001 N 27. April 1992 Kasachstana 15. Januar 1999 B 15. April 1999 Kirgisistana 8. Oktober 1996 B 6. Januar 1997 Lettland* a 31. Juli 1997 B 29. Oktober 1997 Litauen* 28. April 1997 B 27. Juli 1997 Mazedoniena 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko* 7. Juni 2000 B 5. September 2000 Moldova* a 31. Januar 2002 B 1. Mai 2002 Namibia* a 17. Februar 1995 B 18. Mai 1995 Salomon-Inselna 28. Februar 1995 B 29. Mai 1995 St. Kitts und Nevisa 1. Februar 2002 B 2. Mai 2002 St. Vincent und die Grenadinena 3. November 1993 B 1. Februar 1994 Südafrikaa 12. Januar 1996 B 11. April 1996
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1968 1194, 1971 456, 1972 1878, 1975 1778, 1976 2847, 1980 373, 1982 434, 1982 2068, 1983 1172, 1984 331, 1985 72,
1986 171, 1987 274, 1988 1554, 1989 2434, 1991 817 und 1993 2334.
2 Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grrud
einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 3. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
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Rechtsstellung der Flüchtlinge. Abkommen AS 2002
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Swasilanda 14. Februar 2000 B 14. Mai 2000 Tadschikistana 7. Dezember 1993 B 7. März 1994 Tadschikistana 10. November 2000 B 8. Februar 2001 Tschechische Republika 11. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Turkmenistana 2. März 1998 B 31. Mai 1998 Ungarna 14. März 1989 B 12. Juni 1989 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Erklärung nach Artikel 1 Buchstabe B
II
Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abegegeben wurden. Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von den Vertragesstaaten wie folgt verstanden: b) «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetre- ten sind»: Antigua und Barbuda Mazedonien Armenien Mexiko Bahamas Moldova Belarus Namibia Bosnien und Herzegowina Salomon- Inseln Bulgarien St. Kitts und Nevis China- Macau St. Vincent und die Grenadinen Dominica Südafrika Estland Swasiland Georgien Tadschikistan Jugoslawien Tadschikistan Kasachstan Tschechische Republik Kirgisistan Turkmenistan Lettland Ungarn Litauen
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Rechtsstellung der Flüchtlinge. Abkommen AS 2002
III
Weitere Vorbehalte und Erklärungen Bahamas Solange die Früchtlinge und die Personen, für die sie aufkommen müssen, die Rechtsstellung eines Bahamaers nicht erlangt haben, werden sie gewöhnlich den gleichen Gesetzen und Reglementen wie denjenigen, die in allgemeiner Weise die Austellung der Nicht-Bahamaer im Commonwealth der Bahamas regeln, unterwor- fen sein.
Estland 1) Artikel 23 und 24: Die Republik Estland betrachtet die Artikel 23 und 24 als reine Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Normen. 2) Artikel 25: Die Republik Estland ist nicht verpflichtet, Bescheinigungen, die sonst von auslän- dischen Behörden ausgestellt werden, an deren Stelle von estnischen Behörden aus- stellen zu lassen, wenn die zur Ausstellung dieser Bescheinigungen notwendigen amtlichen Unterlagen in der Republik Estland nicht vorhanden sind. 3) Artikel 28 Absatz 1: Die Republik Estland ist während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht verpflichtet, die in Artikel 28 vorgesehenen Reiseausweise auszu- stellen.
Georgien Nach Artikel 40 Ziffer 1 des genannten Abkommen ist das Abkommen bis zum vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Georgiens nur auf das Gebiet anwendbar, in dem die Hoheitsgewalt Georgiens ausgeübt wird.
Lettland Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens behält sich die Republik Lettland in bezug auf Artikel 26 des Abkommens das Recht vor, den Ort oder die Orte für den Aufenthalt der Flüchtlinge zu bestimmen, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Regierung der Republik Lettland in allem Fallen, in denen Flüchtlingen die günstig- ste Behandlung zuerkannt wird, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, diese Bestimmung nicht so auslegt, als umfasse sie notwendigerweise die Regelungen, die für Staatsangehörige der Länder gelten, mit denen die Republik
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Rechtsstellung der Flüchtlinge. Abkommen AS 2002
Lettland regional Zoll- oder Wirtschaftsübereinkünfte, Übereinkünfte politischer Art oder Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Mexiko Auslegungserklärungen Die mexikanische Regierung wird sich stets das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unbeschadet der in Artikel 1 des Abkommens und in Artikel 1 des Protokolls zu dem Abkommen enthalten Begriffs- bestimmung die Rechtsstellung des Flüchtlings festzulegen und zu gewähren. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen. Vorbehalte Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und verpflichtet sich, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sie gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, wobei die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die im Prozentsatz der Ausländer festgelegt, die von den Leitern von Unternehmen in Mexiko beschäftigt werden dürfen, zu berücksichtigen sind und von den Pflichten der Arbeitgeber in bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht abgewichen werden darf. Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlinge, die die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Abkommens genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Befreiung von den Pflichten garantieren kann, die für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllen sind, macht sie einen ausdrücklich Vor- behalt zu den genannten Bestimmungen. Die Mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Flüchtlingen einer oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen, und macht daher einen Ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikel 26 und 31 Absatz 2. Unbeschadet der Einhaltung des in Artikel 33 des Abkommens niedergelegten Grundsatzes des Verbots des Ausweisung mache die mexikanische Regierung auf- grund des Artikels 33 des Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 32 des Abkommens.
Moldova
1. Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Konvention erklärt die Republik Moldova, dass
die Bestimmungen der Konvention bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität nur auf dem Gebiet gelten, auf dem die Republik Moldova ihre Rechtsprechung ausübt.
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Rechtsstellung der Flüchtlinge. Abkommen AS 2002
2. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen der vorliegenden Konvention
ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder des Her- kunftslandes an, so wie es Artikel 3 der Konvention vorsieht.
3. Im Rahmen der vorliegenden Konvention ist unter dem Begriff «Aufenthaltsort»
der ständige, gesetzliche Wohnsitz zu verstehen.
4. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention nicht in dem Sinne auszulegen, dass den Flüchtlingen eine nicht weniger günstige Behandlung als den Ausländern im allgmeinen zuteil werden darf, was die Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen einen ähnlichen Status zu gewähren wie den Bürgern jener Staaten, mit denen die Republik Moldova regionale Verträge über Fragen der Zölle, Wirtschaft, Politik oder der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat.
5. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 13 als Empfehlungen und keineswegs als Verpflichtungen zu betrachten.
6. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 als Empfehlungen und keineswegs als Verpflichtungen zu betrachten.
7. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention legt die Republik Moldowa die
Bestimmungen von Artikel 21 der Konvention dahingehend aus, dass diese ihr kei- neswegs die Verpflichtung auferlegen, den Flüchtlingen Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.
8. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Arti-
kel 24 derart anzuwenden, dass sie die verfassungsmäßigen und innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht berühren, die das Recht auf Arbeit und sozialen Schutz betreffen.
9. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova in
Bezug auf die Anwendung von Arikel 26 der erwähnten Konvention das Recht vor, den Aufenthaltsort gewisser Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen im Interesse des Staates und der Gesellschaft zu bestimmen.
10. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen von Artikel 31 der Konven-
tion vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Flüchtlingsstatus an gerech- net an.
Namibia Mit Vorbehalt zu Artikel 26: Die Regierung der Republik Namibia behält sich das Recht vor, einen oder mehrere Orte als Hauptaufnahme- und -Aufenthaltsorte für Flüchtige zu bestimmen oder die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzuschränken, sofern dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Landes erforderlich oder ratsam ist.
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Rechtsstellung der Flüchtlinge. Abkommen AS 2002
IV
Teilweiser Rückzug eines Vorbehalts Griechenland (AS 1968 1194) Griechenland hat dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen am 27. Februar
1995 die Rücknahme des anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
eingelegten Vorbehalts zu Artikel 17.
Malta (AS 1972 1878) (In einem Brief des ständigen Vertreters Maltas vom 17. Januar 2002 enthaltene, am 17. Januar 2002 im Generalsekretariat des Vereinigten Nationen registrierte Erklä- rung) Die Regierung der Republik Malta erklärt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 7 (2), Artikel 14, 27, 28, 7 (3), (4) (5), 8, 9, 17, 18, 31, und 32 zurücknimmt, ....und betätigte, dass Artikel 23 keine Anwendung auf Malta findet und die Artikel 11 und
34 auf Malta in einer Weise Anwendung finden, die mit seinen besonderen Proble-
men, seinen Verhältnissen und Eigenarten vereinbar ist.
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