AS 2003 4789
Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3bis 3bis Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionen grösseren Umfangs für Über- tragungseinrichtungen, die der Steigerung der Spektrumseffizienz im UKW-Fre- quenzbereich dienen, können Gebührenanteile auch an lokale und regionale Radio- veranstalter ausgerichtet werden, deren Versorgungsgebiet mehr als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.
Art. 36 Gebühren für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung über Leitungen
1 Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten
quartalsweise eine Gebühr von 21 Franken je 500 Teilnehmeranschlüsse oder einen Bruchteil davon.
2 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Quartals, das auf die Konzes-
sionserteilung folgt, und endet am letzten Tag des Quartals, in dem die Konzession erlischt.
Art. 52 Abs. 1 Bst. f
1 Die Informationen umfasse die für die Konezssionierung und die Aufsicht erfor-
derlichen Angaben über: f. den Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz;
1 SR 784.401
2003-1835 4789
Radio- und Fernsehverordnung AS 2003
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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