AS 2003 4915
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Weinverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren
Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirt- schafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
Gliederungstitel vor Art. 7a
Abschnitt 1a: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004–2011
Art. 7a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von
Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die: ...
Art. 7d Abs. 2
2 Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das
Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.
Art. 7e Abs. 1
1 Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung vorange-
henden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.
1 SR 916.140
2003-0943 4915
Weinverordnung AS 2003
Art. 7f Abs. 1
1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksich-
tigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Post- stempel oder der Eingangsvermerk des Kantons.
Art. 7g Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 7h Abs. 1 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bzw. der Eigentümer oder die Eigen- tümerin übermittelt dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unterlagen, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizulegen: a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.
Art. 7i Überweisung der Beiträge 1 Das Bundesamt richtet den Beitragsberechtigten die Beiträge bis spätestens Ende des Umstellungsjahres aus.
2 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis spätestens Ende September des
Umstellungsjahres die definitiven Entscheide und eine Sammelliste, die mindestens den Namen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte angibt.
Art. 7j Aufsicht Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) kennzeichnet Trauben,
Traubenmost und Qualitätsweine, welche: a. aus einem festgelegten geografischen Gebiet wie einem Kanton, Kantonsteil, einer Gemeinde, Lage, einem Schloss oder einem Weingut stammen; b. die Auflagen an die Kategorie 1 erfüllen;
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c. den zusätzlich vom Kanton festgelegten Anforderungen entsprechen, die mindestens die folgenden Kriterien umfassen:
1. Abgrenzung der Produktionsgebiete;
2. Rebsorten,
3. Anbaumethoden,
4. natürlicher Zuckergehalt,
5. Höchstertrag pro Flächeneinheit,
6. Methoden der Weinbereitung,
7. Analyse und organoleptische Prüfung.
2 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforde- rungen der Kategorie 1 erfüllen.
3 Die betreffenden Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über
die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen, wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet.
Art. 13 Abs. 1
1 Die Kantone führen ein Verzeichnis der Produktionsgebiete für die von ihnen
geregelten kontrollierten Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen. Sie übermitteln dieses dem Bundesamt.
Art. 14 Klassierung
1 Die Traubenposten werden in drei Kategorien eingeteilt:
a. 1. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden können; b. 2. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunfts- bezeichnung verarbeitet werden können; c. 3. Kategorie: Trauben, die zu Weinen ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können. 2 Für die Einteilung in eine dieser drei Kategorien dürfen die Traubenposten folgen- de natürlichen Mindestzuckergehalte (% Brix) nicht unterschreiten:
weisse Gewächse rote Gewächse
Kategorie 1 14,8 % (60°Oe) 15,8 % (65°Oe) Kategorie 2 14,4 % (58°Oe) 15,2 % (62°Oe) Kategorie 3 13,6 % (55°Oe) 14,4 % (58°Oe)
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3 Der Flächenertrag für die Kategorie 1 ist wie folgt begrenzt:
weisse Gewächse rote Gewächse
kg/m2 l/m2 (Wein) kg/m2 l/m2 (Wein)
1,4 1,12 1,2 0,96
4 Die Kantone können für die Kategorie 1 tiefere Ertragswerte festlegen und auch
die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 begrenzen.
5 Bei der Ertragsbeschränkung nach Traubengewicht in kg können die Kantone eine
Toleranz von höchstens 5 Prozent vorsehen. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss nach Artikel 16 deklassiert werden. 6 Die Kantone veröffentlichen ihre Regelungen über die Klassierung vor der Ernte.
Art. 18, Bst. a und d a. Aufgehoben d. Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarif- nummer 2204.2150, ausgenommen Portwein im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 115
6. Abschnitt (Art. 24)
Aufgehoben
Art. 26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003
1 Die Kantone müssen die Bestimmungen betreffend die Ursprungsbezeichnungen
bis spätestens am 1. Januar 2008 aufheben.
2 Die besonderen Bestimmungen, die in den Artikeln 7a bis 7j der Änderung vom
28. Mai 20032 der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 festlegt sind, gelten für die Umstellungen des Jahres 2004.
Art. 27 Aufgehoben
2 AS 2003 1757
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II
Änderung bisherigen Rechts Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19953 wird wie folgt geändert:
Art. 367 Abs. 1 Bst. a und c
1 Weine werden in drei Kategorien eingeteilt:
a. Kategorie 1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; c. Kategorie 3: Weine ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeich- nung.
III 1 Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Der Abschnitt 1a (Art. 7a bis 7j) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 817.02
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