Lexipedia

AS 2004 2875

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 24. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Mai 19721 über die Banken und Sparkassen wird wie folgt geändert:

Art. 15 Aufgehoben

Art. 16 Liquide Aktiven 1 Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert: a. flüssige Mittel; b. Werte, welche die Nationalbank für geldpolitische Repogeschäfte zulässt; c. Werte, die bei der Nationalbank verpfändbar (lombardfähig) sind; d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentral- bank diskont-, lombard- oder repofähig sind; e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-recht- licher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflich- tungen gegenüberstehen; h. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vor- schüsse, die durch nationalbankfähige Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;

1 SR 952.02

2004-0251 2875

Bankenverordnung AS 2004

i. ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a).

2 Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner dar-

stellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizer- franken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist. 3 Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.

Art. 16a Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. b Zu verrechnende liquide Aktiven Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden: b. Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 16 angerechnet;

Art. 17 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten: a. ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a);

Art. 17a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten

1 Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb

eines Monats fällig werden: ...

2 Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbind-

lichkeiten (Art. 16 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung 1 Die liquiden Aktiven (Art. 16) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfris- tigen Verbindlichkeiten (Art. 17) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 16a und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Arti- kel 17a zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 17 Buchstabe a.

3 Die Banken haben für eine angemessene Liquidität des Konzerns im Sinne von

Artikel 13a zu sorgen.

2876

Bankenverordnung AS 2004

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 Liquiditätsausweis

1 Die Bankenkommission zieht die Nationalbank zum Vollzug der Vorschriften über

die Liquidität bei. 2 Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die Ban- kenkommission legt ein entsprechendes Formular fest.

Art. 44 Bst. r Aufgehoben

II Der Anhang I wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrats: Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2877

Bankenverordnung AS 2004

2878