AS 2004 3389
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
vom 14. Mai 2004 Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank, gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NBG), beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Arti- keln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium und erweitertem Direktorium.
Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.
2. Abschnitt: Aufbauorganisation
Art. 3 Departemente
1 Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen
bestimmten Geschäftskreis. 2 Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.
3 Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das
I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums. 4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellver- treter in die Departementsleitung ein.
SR 951.153 1 SR 951.11; AS 2004 1985
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Art. 4 Geschäftskreise 1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Angelegenheiten, Volkswirtschaft, Recht und Dienste, Personalwesen, Kommunikation. 2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Control- ling, Systemstabilität und Überwachung, Sicherheit.
3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Manage-
ment, Anlagestrategie und Risk Controlling, Operatives Bankgeschäft, Informatik.
Art. 5 Generalsekretariat 1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Direktoriums und des Bankrats. Es wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin geleitet.
2 Es untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die General-
versammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
3 Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 6 Interne Revision
1 Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und
Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist der Präsidentin oder dem Präsi- denten des Bankrats unterstellt.
2 Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 7 Zweigniederlassungen und Vertretungen
1 Die SNB hat:
a. Zweigniederlassungen in Genf und in Lugano; b. Vertretungen in Basel, Lausanne, Luzern und St. Gallen.
2 Die Zweigniederlassungen der SNB besorgen den Bargeldverkehr in ihrer Region.
Sie unterstehen dem II. Departement.
3 Zusammen mit den Sitzen und Zweigniederlassungen besorgen die Vertretungen
der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen unterstehen dem I. Departement.
3. Abschnitt: Ablauf der Generalversammlung
Art. 8 Konstituierung
1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident
beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.
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2 Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler in
offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Aktionärinnen und Akti- onäre. Die Mitglieder des Bankrats sind als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht wählbar.
3 Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt.
4 Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der General-
versammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.
5 Protokoll und Präsenzliste sind zu unterzeichnen von:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Protokollführerin oder dem Protokollführer; c. den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
Art. 9 Beschlussfähigkeit
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen
und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.
2 Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande,
so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unab- hängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertre- tenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des
Nationalbankgesetzes oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.
4. Abschnitt: Bankrat
Art. 10 Aufgaben
1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB
aus.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 42 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem
Bankrat: a. die Genehmigung wesentlicher Änderungen der Aufbauorganisation; b. der Erlass von Reglementen über die Anerkennung und Vertretung von Aktionärinnen und Aktionären, die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie das Arbeitsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertrete- rinnen oder Stellvertreter; c. die Beurteilung des Risk Controlling und die Überwachung von dessen Umsetzung;
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d. die Beurteilung der Grundsätze des Anlageprozesses und die Überwachung von deren Einhaltung; e. die Genehmigung des Budgetierungsprozesses, des jährlichen Gesamtbank- budgets und der Budgetausschöpfungsberichte; f. die Genehmigung von nicht-budgetierten, einmaligen Investitionen und Ver- waltungsausgaben von über Fr. 500 000 im Einzelfall; g. die Genehmigung von nicht-budgetierten, wiederkehrenden Verwaltungs- ausgaben von über Fr. 100 000 pro Jahr; h. die Bewilligung des An- und Verkaufs von Grundstücken im Betrag von über Fr. 500 000; i. die Bewilligung des Erwerbs und der Veräusserung von dauernden Beteili- gungen am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen im Betrag von über Fr. 500 000; j. die Wahl der Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte; k. die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern auf Direktionsstufe; l. die Entscheide über personalpolitische Grundsätze und die Genehmigung der Allgemeinen Anstellungsbedingungen; m. die Entbindung von Mitgliedern des Direktoriums und ihrer Stellvertrete- rinnen oder Stellvertreter von der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 49 NBG; n. die Genehmigung von Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eid- genössischen Finanzdepartement; o. der Entscheid über die Gestaltung der Banknoten.
3 Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organi-
sationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 11 Prüfungsausschuss 1 Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
2 Er unterstützt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der
finanziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regu- latorischen Vorschriften. Er beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und überwacht die Tätigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement fest- gelegt.
Art. 12 Risikoausschuss 1 Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
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2 Er unterstützt den Bankrat in der Überwachung des Risikomanagements und des
Anlageprozesses. Er beurteilt das Risk Controlling. Die Aufgaben des Risiko- ausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 13 Entschädigungsausschuss 1 Der Bankrat setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindes- tens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident. 2 Er unterstützt den Bankrat in der Festlegung der Grundsätze der Entschädigungs- und Gehaltspolitik der SNB und stellt dem Bankrat Antrag zur Festsetzung der Löhne der Mitglieder des Direktoriums und von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Er orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Artikel 6a Absät- ze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002. Die Aufgaben des Ent- schädigungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 14 Ernennungsausschuss
1 Der Bankrat setzt bei Vakanzen im erweiterten Direktorium einen Ernennungs-
ausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worun- ter dessen Präsidentin oder Präsident.
2 Er erarbeitet bei Vakanzen die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direk-
toriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.
Art. 15 Informationsrechte und -pflichten 1 Das Direktorium übermittelt dem Bankrat per 31.3./30.6./30.9. finanzielle Quar- talsabschlüsse mit Kurzkommentar und per 31.12. den Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. 2 Auf Verlangen stellt es dem Bankrat alle weiteren Unterlagen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 3 Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.
Art. 16 Sitzungen
1 Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.
2 Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der
Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.
3 Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
2 SR 172.220.1
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4 Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bank-
rats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen.
5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zir-
kularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie sind in der nächsten Sitzung in das Proto- koll aufzunehmen.
Art. 17 Tagesordnung und Protokoll 1 Die oder der Vorsitzende des Bankrats setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Sitzung schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts beantragen. Die Vorlagen an den Bankrat können in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein.
2 Das Protokoll des Bankrats wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsek-
retär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
5. Abschnitt: Direktorium
Art. 18 Aufgaben 1 Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechen- schaftspflicht nach Artikel 7 NBG.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem
Direktorium: a. die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbe- hältlich derjenigen, die in die Kompetenz des erweiterten Direktoriums fal- len (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d); b. der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröffentlichung geldpolitisch wichtiger Daten; c. der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien; d. der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für die von anderen Banken geführten Agenturen; e. die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven; f. der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten; g. die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien; h. der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundes- stellen;
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i. der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeits- und mietgerichtliche Verfahren).
Art. 19 Sitzungen 1 Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sit- zung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der
Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geld- und währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden. 4 Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direkto- riums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt.
5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zir-
kularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 20 Tagesordnung und Protokoll
1 Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann ver-
langen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht auf- geführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit. 2 Das Protokoll des Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem General- sekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
3 Das Protokoll des Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Bankrats zugestellt.
6. Abschnitt: Erweitertes Direktorium
Art. 21 Zusammensetzung Das erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktori- ums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zusammen.
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Art. 22 Aufgaben 1 Das erweiterte Direktorium ist zuständig für die operativ-betriebliche Führung der SNB.
2 Dem erweiterten Direktorium obliegen folgende Aufgaben:
a. der Erlass der internen Weisungen; b. die Verabschiedung der Mehrjahresplanung inkl. Personalplanung; c. die Vorberatung des jährlichen Gesamtbankbudgets und der Budget- abrechnung; d. die Vorberatung von nicht-budgetierten Investitionen und Verwaltungsaus- gaben sowie von Grundstücks- und Beteiligungsgeschäften, die dem Bank- rat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 10 Abs. 2 Bst. f–i); e. die Genehmigung von nicht-budgetierten, einmaligen Investitionen und Ver- waltungsausgaben bis Fr. 500 000 im Einzelfall und von nicht-budgetierten, wiederkehrenden Verwaltungsausgaben bis Fr. 100 000 pro Jahr; f. die Genehmigung des An- und Verkaufs von Grundstücken sowie von dauernden Kapitalbeteiligungen im Betrag bis zu Fr. 500 000; g. die Entscheide über Personal- und Ausbildungsfragen, die von departe- mentsübergreifender Bedeutung sind; h. die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern, die nicht der Direktion angehören; i. die Entbindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der Geheim- haltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG; j. die Entscheide über organisatorische Angelegenheiten, die von departe- mentsübergreifender Bedeutung sind; k. die Entscheide über Informatik-Angelegenheiten, die von departementsüber- greifender Bedeutung sind; l. die Entscheide über Liegenschaften-Angelegenheiten, die von departements- übergreifender Bedeutung sind; m. der Entscheid über den Beizug von externen Beraterinnen und Beratern. 3 Das erweiterte Direktorium kann Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Geschäfte bilden oder einzelne Geschäfte zur Behandlung an die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter delegieren. Bei Geschäften mit departementsübergreifender Bedeutung sorgen die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die nötige Koordination. Die Einzelheiten werden in einer internen Weisung geregelt.
Art. 23 Sitzungen
1 Das erweiterte Direktorium tritt in der Regel einmal pro Monat im Vorgang zur
Sitzung des Direktoriums zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz.
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2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der
Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
4 Das erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
des Direktoriums, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mit- glieds sowie eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit aber der Stimmen von mindestens zwei Mit- gliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mit- glieder des Direktoriums und der allfälligen Stellvertreterin oder des allfälligen Stellvertreters eines abwesenden Mitglieds doppelt.
Art. 24 Tagesordnung und Protokoll
1 Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann ver-
langen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht auf- geführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
2 Das Protokoll des erweiterten Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder
dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
3 Das Protokoll des erweiterten Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Bankrats zugestellt.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 25 Titel
1 Die Mitglieder des Direktoriums werden wie folgt bezeichnet:
a. Präsidentin/Präsident des Direktoriums; b. Vizepräsidentin/Vizepräsident des Direktoriums; c. Mitglied des Direktoriums. 2 Deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden als stellvertretendes Mitglied des Direktoriums bezeichnet.
Art. 26 Ausstand 1 Die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertre- terinnen und Stellvertreter treten bei Geschäften in den Ausstand:
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a. an denen sie ein persönliches Interesse haben; b. an denen Personen beteiligt sind oder ein persönliches Interesse haben, mit denen sie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Lebensgemeinschaft verbunden sind; c. an denen eine juristische Person oder Gesellschaft beteiligt oder interessiert ist, deren Verwaltung oder Direktion sie angehören oder auf die sie als Akti- onärin oder Aktionär oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einen mass- geblichen Einfluss haben; d. in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Istder Ausstand streitig, so entscheidet darüber das jeweilige Gremium unter
Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Art. 27 Rücktrittsbestimmungen für den Bankrat
1 Die Mitglieder des Bankrats treten spätestens auf das Datum der ordentlichen
Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden. 2 Erreichen sie vorher die maximale Amtsdauer von 12 Jahren, so treten sie auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie diese Amtsdauer vollenden. 3 Erachtet ein Mitglied des Bankrats die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Wahl nicht mehr als erfüllt, so erklärt es der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Rücktritt auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung, auch wenn die Amtsdauer noch nicht beendet ist.
Art. 28 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2004 in Kraft.
14. Mai 2004 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrats: Hansueli Raggenbass Die Vizepräsidentin: Ruth Lüthi
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