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AS 2004 5023

Verordnung über den Schutz von Design

Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 3 Betrifft nur die französische Fassung

Art. 7 Elektronische Kommunikation

1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 22 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 32 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist gebühren-

pflichtig.

Art. 34 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

Art. 36 Publikationsorgan

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich

elektronisch veröffentlichten Daten.

1 SR 232.121

2004-1931 5023

Designverordnung AS 2004

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5024

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