AS 2004 551
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Förderungsgrundsätze
1 Bei der Förderung wird auf die bauliche Qualität und auf den Gebrauchswert des
Wohnraumes sowie auf die Standortqualität geachtet. Berücksichtigt werden insbe- sondere die Grösse der Wohnung, Ausstattung, Möblierbarkeit und Nutzungsflexibi- lität der Räume sowie gemeinschaftliche Einrichtungen und Aussenräume.
2 Bei Erneuerungen wird den Besonderheiten von Altbauten angemessen Rechnung
getragen.
3 In erster Linie werden Wohnbauten gefördert, die eine sparsame und rationelle
Energieverwendung gewährleisten und den Grundsätzen einer nachhaltigen Sied- lungsentwicklung entsprechen.
4 Wohnbauten, die übermässigen Immissionen ausgesetzt sind, werden nicht geför-
dert.
Art. 2 Begriffe
1 Anlagekosten: die Grundstückskosten und die Erstellungs- beziehungsweise
Erwerbskosten.
2 Grundstückskosten: die Kosten und die Nebenkosten für den Grundstückserwerb,
die Aufwendungen für Abfindungen, für Planungsarbeiten und für die Finanzierung vor Baubeginn sowie die Kosten für Groberschliessung inklusive Erschliessungsbei- träge an Gemeinden und Korporationen.
3 Erstellungskosten: die Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs-
und Erschliessungsarbeiten sowie die Auslagen für die Baunebenkosten.
4 Erwerbskosten: der Kaufpreis zuzüglich Notariatskosten, Grundbuchkosten und
Handänderungssteuern.
SR 842.1 1 SR 842; AS 2003 3083
2003-1315 551
Wohnraumförderungsverordnung AS 2004
Art. 3 Erneuerung von bestehendem Wohnraum
1 Die Investitionen müssen einen angemessenen wertvermehrenden Anteil aufwei-
sen.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) legt den Min-
destumfang an Investitionen fest.
Art. 4 Förderung bei Baurechten Bei Baurechten wird Bundeshilfe nur gewährt, wenn die Belastung langfristig nicht höher liegt als bei einem Kauf des Grundstücks.
2. Abschnitt: Preisgünstige Mietwohnungen
Art. 5 Grösse der geförderten Wohnbauten Gefördert werden in der Regel nur Wohnbauten mit mindestens drei Wohnungen.
Art. 6 Anzahl der geförderten Wohnungen
1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) bestimmt die Anzahl der geför-
derten Wohnungen in einer Liegenschaft.
2 In grossen Wohnbauten werden die Darlehen nur für einen Teil der Wohnungen
ausgerichtet.
3 Während der Dauer der Bundeshilfe kann die Zinsvergünstigung von einer Woh-
nung auf eine andere übertragen werden.
Art. 7 Erforderliches Eigenkapital
1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten müssen
die Anlagekosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanzieren.
2 Bei Erneuerungen sind in der Regel mindestens 10 Prozent der gesamten Erneue-
rungskosten mit Eigenkapital zu finanzieren.
Art. 8 Anrechenbare Liegenschaftskosten
1 Als Liegenschaftskosten werden berücksichtigt:
a. Zinsen für das investierte Fremd- und Eigenkapital; b. Baurechtszins; c. Amortisationen; d. Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds; e. Verwaltungskosten;
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f. Risikozuschlag; g. mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben. 2 Das investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der marktüblichen Hypo- thek im ersten Rang verzinst werden.
3 Für den Anteil des Fremdkapitals, der über 65 Prozent der Anlagekosten liegt,
kann ein höherer Zinssatz geltend gemacht werden; die Differenz zum Zinssatz auf dem Anteil unter 65 Prozent darf jedoch höchstens 3/4 Prozent betragen.
4 Der Baurechtszins darf in der Regel den Zinssatz der marktüblichen Hypothek im
ersten Rang nicht überschreiten.
5 Die Amortisation ist so festzulegen, dass während der Dauer der Bundeshilfe
mindestens zwei Drittel des Darlehens und höchstens 30 Prozent der Anlagekosten zurückbezahlt werden können.
6 Für die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben d−g kann eine Pauschale angerechnet
werden. Das Departement legt die Pauschale fest.
7 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sorgen für
eine bestimmungsgemässe Verwendung der für den Unterhalt und die Erneuerung bestimmten Mittel und erteilen dem Bundesamt oder den von ihm betrauten Stellen die entsprechenden Auskünfte.
Art. 9 Anfangsmietzins bei Erneuerungen Bei Erneuerungen wird für die Berechnung des Anfangsmietzinses auf den bisheri- gen Mietzins abgestellt, erhöht um den überwälzbaren Anteil der wertvermehrenden Verbesserungen. Zwischen den Wohnungen einer Liegenschaft kann ein angemes- sener interner Mietzinsausgleich vorgenommen werden.
Art. 10 Mietzinsfestsetzung
1 Das Bundesamt setzt die höchstzulässigen Mietzinse fest.
2 Die Vermieterschaft kann mit Genehmigung des Bundesamtes Zuschläge und
Abschläge auf Grund von speziellen Qualitätsmerkmalen der Wohnung festlegen. Dabei darf die Gesamtsumme der höchstzulässigen Mietzinse einer Liegenschaft nicht überschritten werden.
3 Mietzinsfestsetzung und Mietzinskontrolle erstrecken sich auf alle Wohnungen
und Nebenräume der Liegenschaft. Ausgenommen sind besondere Wohnungen sowie Gewerbe- und andere Räume, die von der Zusicherung über die Bundeshilfe nicht erfasst sind.
Art. 11 Mietzinsanpassungen
1 Die Vermieterschaft kann den Mietzins anpassen:
a. auf Grund von Veränderungen des Hypothekar- oder des Baurechtszinssat- zes; b. infolge wertvermehrender Investitionen;
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c. bei Erhöhungen der Unterhaltskosten, der Verwaltungskosten oder der mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben; d. bei verbilligten Wohnungen auf Grund der Reduktion der Zinsvergünstigung gemäss Artikel 15 Absatz 2.
2 Mietzinsherabsetzungen auf Grund von Absatz 1 Buchstabe a sind spätestens auf
den nächstmöglichen Kündigungstermin vorzunehmen. Das Departement legt für die Erhöhungen nach Absatz 1 Buchstabe c Pauschalen fest.
Art. 12 Mitteilung von Mietzinserhöhungen Die Vermieterin oder der Vermieter kann Mietzinserhöhungen nach Artikel 11 Absatz 1 auf den nächstmöglichen Kündigungstermin geltend machen. Die Erhö- hungen sind den Mieterinnen und Mietern mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittel- belehrung zu versehen.
Art. 13 Nebenkosten Für die Nebenkosten sind die Artikel 257a und 257b des Obligationenrechts (OR)2 massgebend.
Art. 14 Verzinsung der Darlehen Besteht kein Anspruch auf Zinsvergünstigung sind die Darlehen zum Durchschnitts- satz für neue Ersthypotheken zu verzinsen, wie er von der Schweizerischen Natio- nalbank für den Monat Oktober ausgewiesen wird. Dieser Satz wird auf ein Viertel- prozent gerundet und gilt jeweils für das nächste Kalenderjahr.
Art. 15 Zinsvergünstigung
1 Die Darlehen werden in der Regel zinslos ausgerichtet.
2 Für die Berechnung der Zinsvergünstigung wird auf den ausstehenden Darlehens-
betrag abgestellt.
Art. 16 Beginn der Mietzinsvergünstigung Für Mieterinnen und Mieter entsteht der Anspruch auf Mietzinsvergünstigung am ersten Tag des Monats, in dem das Mietverhältnis beginnt. Wird bei Erneuerungen ein bestehendes Mietverhältnis fortgeführt, so ist das Inkrafttreten des neuen Miet- vertrages massgebend.
2 SR 220
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Art. 17 Einkommensgrenzen
1 Die Zinsvergünstigung auf dem Darlehen wird gewährt, wenn die Wohnung von
ein oder zwei volljährigen Personen bewohnt wird, deren steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
50 000 Franken nicht übersteigt.
2 Bei Haushalten mit mehr als zwei volljährigen Personen erhöht sich die Einkom-
mensgrenze um 20 000 Franken pro zusätzliche Person.
3 Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 2500 Fran-
ken.
4 Das Einkommen minderjähriger Personen wird nicht angerechnet.
5 Bei Mieterinnen und Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die
Einkommensgrenze um 10 Prozent.
6 Das Departement kann die Einkommensgrenzen der Wirtschaftslage und der allge-
meinen Einkommensentwicklung anpassen.
Art. 18 Vermögensgrenzen
1 Die Zinsvergünstigung auf dem Darlehen wird gewährt, wenn die Wohnung von
ein oder zwei volljährigen Personen bewohnt wird, deren Vermögen abzüglich ausgewiesener Schulden insgesamt 144 000 Franken nicht übersteigt.
2 Bei Haushalten mit mehr als zwei volljährigen Personen erhöht sich die Vermö-
gensgrenze um 40 000 Franken pro zusätzliche Person.
3 Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken.
4 Bei Mieterinnen und Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die
Vermögensgrenze um 10 Prozent.
5 Die Vermögensgrenzen nach den Absätzen 1–3 erhöhen sich um 25 Prozent:
a. bei Personen, die Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben; b. bei Personen, die Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente haben; c. bei Personen, die für ihre Pflege dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
6 Das Departement kann die Vermögensgrenzen der Wirtschaftslage und der allge-
meinen Einkommensentwicklung anpassen.
Art. 19 Mindestbelegung Die Zinsvergünstigung wird nur für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zim- mer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen.
3 SR 642.11
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Art. 20 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung Die zuständigen Stellen kontrollieren jährlich die Einhaltung der Einkommens-, Vermögens- und Belegungsvorschriften.
Art. 21 Wegfall der Vergünstigung
1 Die Zinsvergünstigung für das Darlehen fällt weg, wenn:
a. die Bewohnerinnen und Bewohner ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15 WFG nicht nachkommen; b. die Bewohnerinnen und Bewohner die Einkommens- und Vermögensvor- schriften nicht mehr erfüllen; c. die Zimmerzahl die Anzahl der Personen in einer Wohnung um mehr als zwei übersteigt.
2 Bei Wegfall der Vergünstigung haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
die Baurechtsberechtigten das Darlehen auf Beginn des folgenden Jahres zu verzin- sen. Sie können den Mietzins entsprechend anpassen.
3 Wenn eine Wohnung mehr als drei Monate leer steht, fällt die Zinsvergünstigung
dahin. Ausgenommen sind Härtefälle.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind ver-
pflichtet, dem Bundesamt jährlich eine Abrechnung über die beanspruchten Zins- vergünstigungen vorzulegen.
Art. 22 Bürgschaft
1 Das Bundesamt kann nachrangige Darlehen von Banken oder anderen geeigneten
Kreditgebern im Bereich von 65–90 Prozent der Anlagekosten verbürgen.
2 Die Bürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der einfachen Bürgschaft
nach Artikel 495 Absatz 3 OR4.
3 Der Umfang der Haftung richtet sich nach Artikel 499 OR.
Art. 23 Vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe Beim Entscheid über die vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe nach Artikel 19 Absatz 3 WFG nimmt das Bundesamt in angemessener Weise Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bewohnerschaft.
Art. 24 Handänderung
1 DieHandänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft muss vom
Bundesamt genehmigt werden.
2 Das Bundesamt erteilt die Genehmigung, wenn sich die Erwerberin oder der
Erwerber verpflichtet:
4 SR 220
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a. in den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund einzutreten; b. die auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegten Mietzinse einzuhalten; und c. die Schuldpflicht für das Darlehen zu übernehmen.
3 AlsHandänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf,
Tausch, Schenkung, Erbteilung und richterliche Zuweisung.
4 Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 25 Zwangsverwertung 1 Die Zwangsverwertung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
2 Nach Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens wird die Bundeshilfe beendet
und die im Grundbuch angemerkte Eigentumsbeschränkung gelöscht.
Art. 26 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Das Bundesamt kann auf Gesuch hin die Umwandlung von Miet- in Eigentumswoh- nungen bewilligen, sofern: a. der örtliche Bedarf an Mietwohnungen gedeckt ist; b. die Mieterinnen und Mieter die Wohnungen selbst zu Eigentum erwerben oder gekündigt haben; und c. das Darlehen zurückbezahlt oder die Bürgschaft abgelöst ist.
3. Abschnitt: Preisgünstiges Wohneigentum
Art. 27 Erforderliches Eigenkapital
1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten müssen
die Anlagekosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanzieren.
2 Bei Erneuerungen sind in der Regel mindestens 10 Prozent der gesamten Erneue-
rungskosten mit Eigenkapital zu finanzieren.
Art. 28 Beginn der Zinsvergünstigung Für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohntem Wohneigentum entsteht der Anspruch auf Zinsvergünstigung mit der Auszahlung des Darlehens.
5 SR 281.1
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Art. 29 Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Für die Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen gelten die Einkommens- und
Vermögensgrenzen nach den Artikeln 17 und 18 sinngemäss.
2 Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn das Vermögen der Eigentümerin oder
des Eigentümers nach Abzug der ausgewiesenen Schulden 50 Prozent der Anlage- kosten nicht überschreitet.
Art. 30 Verzinsung, Überprüfung der Anspruchsberechtigung und Wegfall der Vergünstigung Für die Verzinsung, die Überprüfung der Anspruchsberechtigung und den Wegfall der Vergünstigung gelten die Artikel 14, 15, 20 und 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 sinngemäss.
Art. 31 Rückbürgschaft
1 Die Rückbürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft
nach Artikel 496 OR6.
2 Mit der Rückbürgschaft werden mindestens 70 Prozent des Regressanspruches der
Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt.
Art. 32 Vermietung
1 Bei mit Darlehen geförderten Objekten kann eine vorübergehende Vermietung an
Dritte bewilligt werden, wenn: a. das Objekt auf Grund von finanziellen, beruflichen oder persönlichen Ver- hältnissen nicht mehr selber bewohnt werden kann, eine Veräusserung je- doch nicht oder nur mit Verlust für die Eigentümerin oder den Eigentümer möglich ist; b. das Objekt vorübergehend nicht gebraucht wird; c. das Objekt an Verwandte in auf- und absteigender Linie oder an Geschwister vermietet werden soll.
2 Während der Dauer der Vermietung ist das Darlehen zu verzinsen.
3 Die Mietzinse unterliegen der Mietzinskontrolle nach Artikel 54 WFG.
Art. 33 Subjektive Voraussetzungen Bundeshilfe wird nur volljährigen Personen gewährt, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und die geförderte Liegenschaft als Hauptwohnung benutzen.
6 SR 220
Wohnraumförderungsverordnung AS 2004
Art. 34 Handänderung
1 Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Wohnung muss vom Bun-
desamt genehmigt werden.
2 DieGenehmigung wird erteilt, wenn das Darlehen zurückbezahlt ist oder die
Rückbürgschaft vorher abgelöst worden ist.
Art. 35 Zwangsverwertung 1 Die Zwangsverwertung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft richtet sich nach dem SchKG7.
2 Nach Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens wird die Bundeshilfe beendet
und die im Grundbuch angemerkte Eigentumsbeschränkung gelöscht.
4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Art. 36 Ausbildung und Zusammenarbeit Das Bundesamt fördert die Aus- und Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter den Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
Art. 37 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
1 Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:
a. den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finan- ziellen Bedingungen zu decken; b. die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19738 über die Stempelabgaben beschränkt; c. die Ausrichtung von Tantiemen verbietet; d. bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stif- tungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stif- tungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden. 2 Die Statuten und die Statutenänderungen sind der zuständigen Stelle zur Überprü- fung einzureichen.
Art. 38 Dachorganisationen Als Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten Rechtsträger, die überregional tätig sind und eine Vielzahl von Trägern des gemeinnützigen Woh- nungsbaus als Mitglieder vereinigen.
7 SR 281.1 8 SR 641.10
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Art. 39 Geschäftsbericht und Rechnungslegung
1 Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr
einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 662–670 OR9.
2 Das Bundesamt kann weitere Anforderungen an die Rechnungslegung stellen.
Art. 40 Kontrolle
1 DieOrganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind verpflichtet, eine
unabhängige Kontrollstelle mit anerkannter Befähigung einzusetzen.
2 Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und Emissionszentra-
len sind zudem verpflichtet: a. dem Bundesamt Reglemente für den Vollzug des WFG zur Genehmigung zu unterbreiten; b. dem Bundesamt in ihren Organen eine angemessene Vertretung einzuräu- men, soweit diese Organe Entscheidungen im Zusammenhang mit dem WFG fällen; c. dem Bundesamt jedes Jahr den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht vorzulegen; d. Revisoren und Revisorinnen zu beauftragen, welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 199210 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen; e. dem Bundesamt jederzeit weiter gehende Einsicht in die Geschäftstätigkeit zu gewähren.
3 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen
und Emissionszentralen mit Leistungsaufträgen insbesondere verpflichten, vorgege- bene Kontenpläne zu berücksichtigen.
Art. 41 Bürgschaft für Anleihensobligationen von Emissionszentralen Die Bürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR11.
Art. 42 Rückbürgschaft
1 Die Rückbürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft
nach Artikel 496 OR12.
2 Mit der Rückbürgschaft werden mindestens 70 Prozent des Regressanspruches der
Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt.
9 SR 220 10 SR 221.302 11 SR 220 12 SR 220
Wohnraumförderungsverordnung AS 2004
3 Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer
die Anlagekosten beziehungsweise die Erneuerungskosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanziert.
Art. 43 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen treuhänderisch und zweckgebunden
Finanzmittel zur Äufnung eines Fonds zur Verfügung stellen.
2 Die Dachorganisationen richten Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus
dem Fonds Darlehen als objektbezogene Restfinanzierungshilfen aus. Darlehens- rückzahlungen fliessen in den Fonds zurück und können für weitere Darlehen ver- wendet werden. 3 Die Dachorganisationen haben den Fonds separat auszuweisen. Sie sind verpflich- tet, die Mittel bei einem Bankinstitut verzinslich anzulegen oder in risikoarme Obligationen zu investieren. Ausnahmsweise können sie mit grundpfändlicher Sicherstellung kurzfristige Anlagen bei Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus tätigen.
4 Das Bundesamt und die Dachorganisationen regeln die Vertragsdauer und -been-
digung, die Entschädigung der Dachorganisationen sowie die für die auszurichten- den Darlehen einzuhaltenden Modalitäten in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
5 Der Fonds der Schweizerischen Stiftung zur Förderung von Wohneigentum wird
nach den Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197413 (WEG) weiter geführt.
Art. 44 Kapitalbeteiligungen Die Beteiligung des Bundes am Kapital von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus darf in der Regel 50 Prozent des Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals nicht übersteigen.
Art. 45 Ausserordentliche Beendigung der Förderung Die Zusammenarbeit mit Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus wird beendet bei: a. mangelhafter Auftragserfüllung; b. Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften; c. Verletzung statutarischer Vorschriften.
13 SR 843
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5. Abschnitt: Forschung
Art. 46 Exemplarische Projekte Für die Förderung von exemplarischen Projekten kann von den Anforderungen an die Gebäude- und Standortqualität, von den Kostenlimiten und von den besonderen Voraussetzungen, die für die Erneuerung von bestehendem Wohnraum gelten, abgewichen werden.
Art. 47 Forschungsprogramme
1 Das Bundesamt erarbeitet Forschungsprogramme für die Dauer von jeweils vier
Jahren.
2 Das Departement genehmigt die Forschungsprogramme auf Antrag der Eidgenös-
sischen Kommission für Wohnungswesen.
Art. 48 Bereitstellung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
1 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die Forschungsergebnisse allgemein zugänglich
sind.
2 Es entscheidet über die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 49
1 Das Bundesamt kann alle Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie
der Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe erheben und bearbeiten, welche notwendig sind, um den Anspruch auf Bundeshilfe zu beurteilen, die auf Grund des Gesetzes getroffenen Massnahmen wissenschaftlich zu evaluieren und die Forschung zu fördern.
2 Es kann insbesondere Daten erheben und bearbeiten hinsichtlich:
a. Einkommen und Vermögen; b. Alter und familiärer Situation; c. Massnahmen der sozialen Hilfe; d. Belegung der Wohnungen.
3 Das Bundesamt trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche
notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
4 Sofern keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt, darf das
Bundesamt Personendaten nach Artikel 50 Absatz 2 WFG Dritten nur bekannt geben, wenn: a. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, diese zu anonymisie- ren, sofern der Zweck der Bearbeitung dies erlaubt;
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b. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Daten Dritten nicht bekannt zu geben und sie nach dem Gebrauch dem Bundesamt zurück- zugeben oder sie zu löschen; c. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Resultate so zu veröffentlichen, dass es nicht möglich ist, die Betroffenen zu identifizieren; d. davon ausgegangen werden kann, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Geheimhaltung und die Datenschutzgesetzgebung einhalten werden; e. kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Weitergabe ent- gegensteht.
5 Daten betreffend Einkommen und Vermögen können mittels Abrufverfahren
zugänglich gemacht werden.
6 Das Bundesamt darf besonders schützenswerte Personendaten nur mit Zustimmung
der Betroffenen an Dritte weitergeben.
7 Die gesammelten Personendaten werden spätestens nach Ablauf der Bundeshilfe
vernichtet, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.
7. Abschnitt: Verfahren
Art. 50 Grundbucheintrag Wird Bundeshilfe für den Erwerb von Wohnraum beantragt, so darf der Eintrag ins Grundbuch erst erfolgen, wenn die zuständige Stelle Bundeshilfe zugesichert hat. Ausnahmsweise kann der Grundbucheintrag vorher erfolgen, wenn die zuständige Stelle dies schriftlich bewilligt hat.
Art. 51 Berechnung der Kosten Berechnungsgrundlage für die von Fachleuten zu erstellenden Kostenvoranschläge sind in der Regel die Preise, die zur Zeit der Einreichung der Gesuche gelten.
Art. 52 Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten Die Empfängerin oder der Empfänger von Bundeshilfe darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Änderungen der Projekte und der ausgeführten Bauten nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen.
Art. 53 Mehrkosten
1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe sind verpflichtet, Mehrkos-
ten unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
2 Mehrkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf von der zuständigen
Stelle genehmigte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.
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Art. 54 Abrechnung 1 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Stelle eine von der Gesuchstelle- rin oder dem Gesuchsteller unterzeichnete Abrechnung mit den Originalbelegen einzureichen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien für die Abrechnung. 2 Wird ein Projekt in mehreren Etappen realisiert, so kann die zuständige Stelle eine Parzellierung und eine getrennte Abrechnung verlangen.
Art. 55 Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens
1 Vor Auszahlung des Darlehens ist die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän-
kung im Grundbuch anzumerken und das Darlehen grundpfändlich sicherzustellen.
2 Beim Bau von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehmerin oder
des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehensbetrages ausbezahlt werden, sobald das Gebäude im Rohbau vollendet, von der Baubehörde abgenommen und brandversichert ist und sobald die Rechnungen der Bauhandwer- ker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die entsprechenden Beträge sicherge- stellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauab- rechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unverzüglich zu konsolidieren.
3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehme-
rin oder des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehens- betrages ausbezahlt werden, sobald alle Arbeiten ausgeführt sind und sobald die Rechnungen der Bauhandwerker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die ent- sprechenden Beträge sichergestellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauabrechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unver- züglich zu konsolidieren.
4 Bei Bau, Erwerb oder Erneuerung von selbstbewohntem Wohneigentum wird das
Darlehen nach Genehmigung der Abrechnung ausbezahlt.
Art. 56 Gesuch um Zinsvergünstigung
1 Die Mieterinnen und Mieter beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentü-
mer haben ein Gesuch um Zinsvergünstigung einzureichen. Das Gesuch muss eine Bescheinigung der Steuerbehörde enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass die massgebenden Einkommens- und Vermögensvorschriften eingehalten werden.
2 Die Mieterinnen und Mieter müssen Auskünfte über die Belegung der Wohnung
erteilen.
3 Mieterinnen und Mieter haben das Gesuch innerhalb von zwei Monaten seit Miet-
beginn beziehungsweise bei Erneuerungen seit Inkrafttreten des neuen Mietvertrages einzureichen. Bei späterer Einreichung wird die Zinsvergünstigung ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wird, gewährt.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst bewohnen, haben
das Gesuch vor der Zusicherung von Bundeshilfe einzureichen.
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Art. 57 Information der Mieterschaft Die Vermieterin oder der Vermieter hat die Mieterschaft über die Gewährung von Bundeshilfe, den Betrag der Mietzinsvergünstigung, die Geltung des WFG und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren.
Art. 58 Provisorische Mietzinse Der Mietzins wird bei der Zusicherung von Bundeshilfe provisorisch festgesetzt. Die definitive Festlegung erfolgt nach Genehmigung der Bauabrechnung. Waren die provisorischen Mietzinse zu tief angesetzt, so kann die Vermieterschaft die Diffe- renz von der Mieterschaft nachfordern. Waren die provisorischen Mietzinse zu hoch angesetzt, so muss die Vermieterschaft die zu viel verlangten Beträge zurückerstat- ten.
Art. 59 Überschreitung der zulässigen Mietzinse Bei Überschreitung der zulässigen Mietzinse oder bei Zweckentfremdung fordert das Bundesamt die zu viel bezogenen Beträge samt Zins zuhanden der Mieterschaft zurück. Massgebend ist der nach Artikel 8 Absatz 3 mögliche Zinssatz. Der Eigen- tümerin oder dem Eigentümer wird eine Frist von 3 Monaten zur Rückzahlung der zu viel bezogenen Beträge an die Mieterschaft gesetzt.
8. Abschnitt: Altrechtlich gewährte Darlehen
Art. 60
1 Das Departement erlässt Bestimmungen für Wohnbaugenossenschaften, die
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 194714 über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben. Dabei regelt es insbesondere die Mietzinsgestaltung sowie die Überprüfung der Mietzinse.
2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch auf den geförderten
Wohnungen ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.
3 Bei der Auflösung einer Wohnbaugenossenschaft oder beim Verkauf einer geför-
derten Wohnung muss der Liquidationserlös beziehungsweise der resultierende Gewinn dem Bund abgeliefert werden.
4 Das Bundesamt regelt in einem Vertrag mit der Pensionskasse des Bundes
(PUBLICA) die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossen- schaften des Bundes aus Mitteln der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) beziehungsweise der PUBLICA gewährt wurden.
14 BS 10 964; BBl 1994 III 895
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung (1) vom 22. Februar 196615 über Bundeshilfe zur Förderung des
Wohnungsbaues;
2. Verordnung (2) vom 22. Februar 196616 über Bundeshilfe zur Förderung des
Wohnungsbaues;
3. Verordnung vom 24. Januar 199217 über die Einkommens- und Vermögens-
grenzen bei der Verbilligung der Mietzinse;
4. Verordnung vom 18. Februar 197618 über die Bruttoanlagekosten bei der
Verbilligung der Mietzinse;
5. Verordnung vom 20. November 199119 über die Mietzinsfestsetzung bei
Wohnbauten mit Bundeshilfe;
6. Vollzugsverordnung III vom 16. September 197020 zum Bundesgesetz über
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (Erschliessungshilfe).
Art. 62 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
15 AS 1966 443, 1968 839, 1973 1119 16 AS 1966 456, 1967 1251, 1970 895, 1972 2865, 1975 1929, 1977 2273, 1979 790 17 AS 1993 2983 18 AS 1976 474 19 AS 1991 2610 20 AS 1970 1129