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AS 2004 753

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Änderung vom 21. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. f f. Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbe- wertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Anga- ben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berech- nungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektions- stelle sowie die gültige Bewilligung;

Art. 31 Abs. 2–3 und 5 2 Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen: a. für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004; b. für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005. 2bis Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften. 3 Für Anlagen, die nicht über ein Prüf- oder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden: a. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005; b. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezem- ber 2007; c. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezem- ber 2010.

5 Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt

werden, müssen ab 1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.

1 SR 943.11

2004-0057 753

Gewerbe der Reisenden AS 2004

II Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

21. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Gewerbe der Reisenden AS 2004

Anhang 2 (Art. 21)

Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises

Art der Anlagen Frist für Erneuerung

1. Kategorie

Grosszelte 5 Jahre

2. Kategorie

Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 2 Jahre

3. Kategorie

Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 3 Jahre

4. Kategorie

Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 4 Jahre

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Gewerbe der Reisenden AS 2004

Anhang 3 (Art. 24 Abs. 2)

Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential

Art der Anlagen Minimale Deckungssumme (in Mio. Franken)

1. Kategorie

– Zelte mit mehr als 2000 Plätzen 20 – Zelte mit 1001–2000 Plätzen 15 – Zelte mit 101–1000 Plätzen 10 – Zelte mit 1– 100 Plätzen 5

2. Kategorie

Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 15

3. Kategorie

Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 5

4. Kategorie

Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 2

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