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AS 2004 81

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)

Änderung vom 22. Dezember 2003

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

22. Dezember 2003 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

Anhang (Art. 1)

Zollbegünstigungen

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—

10 90 medizinischen Zwecken

91 90

0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10

22 90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere

29 90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche

41 91 Nutztiere

41 99 (als landwirtschaftliche

49 91 Nutztiere gelten: Tiere

49 99 der Pferde-, Rindvieh-,

90 90 Schweine-, Schaf- und

Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10

30 91 oder gefroren Gelatine

49 91

0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10

14 99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere

27 99 gefroren als landwirtschaftliche

36 99 Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10

10 00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere

90 10 oder von Wild als landwirtschaftliche

Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—

10 00 Nahrungsmitteln oder

als Ergänzungsfutter für Jungtiere

0405 Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––

10 19 pharmazeutischen

Produkten

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—

00 10 für die Nahrungsmittel-

industrie

0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—

00 10 die Nahrungsmittelin-

dustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000

0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von 1.—

19 10 Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10

91 10 Tierfutter für andere als

99 19 landwirtschaftliche

Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—

20 20 Kaffeesurrogaten

0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—

10 00 Schüttung Konfitüre

0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.—

10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne

20 90 Zusatz von Zucker oder anderen

90 10 Süssstoffen, en gros

Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen 3.—

10 39 Zwecken

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—

10 39 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-

hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpa- wenn aus dem Hartweizen im Durch- raten oder Futtermittel- schnitt eines Kalenderquartals mindes- enzymen tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zum Aufblähen und 11.—

10 39 Rösten

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 20.—

10 39 Bemerkung: Bulgur oder Couscous

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—

10 39 Bemerkung: Tierfutter für andere

als landwirtschaftliche Die Zollbegünstigung wird gewährt, Nutztiere wenn aus dem Hartweizen im Durch- (als landwirtschaftliche schnitt eines Kalenderquartals mindes- Nutztiere gelten: Tiere tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und der Pferde-, Rindvieh-, gemäss Verwendungsverpflichtung Schweine-, Schaf- und verwendet werden. Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

90 39 Kaffeesurrogaten

1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 1.60

90 39 Bemerkungen: Stärke

1. Die Zollbegünstigung wird gewährt,

wenn aus dem Weizen mindestens

55 % Fabrikmehl gewonnen und zu

Stärke verarbeitet wird.

2. In der Einfuhrdeklaration ist an-

zugeben als: Empfänger: wer die Verwendungs- verpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft kontrollierte Vertragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet.

1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 28.—

90 39

1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei

00 11

1002. Roggen zur Herstellung von 2.—

00 39 Kaffeesurrogaten

1002. Roggen zu technischen Zwecken 28.—

00 39

1003. Gerste zur Herstellung von 1.85

00 69 Malzextrakten für

Nahrungsmittel

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50

90 29 Pop-Corn

1007. Körnersorghum zur Herstellung von 8.—

00 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60

10 29 Nahrungsmitteln ohne

Futtermittelanfall

1008. Buchweizen zur Herstellung von 6.—

10 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Hirse zur Herstellung von 1.50

20 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—

30 20 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Triticale zur Herstellung von 10.––

90 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 12.50

90 59 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.60

00 29 Bemerkung: Stärke

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine andern Produkte ausgezogen werden.

1101. Mehl von Weizen, nicht denaturiert zu technischen 40.—

00 29 Zwecken

1102. Mehl von Getreide, anderes als von

Weizen oder Mengkorn

10 19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 10.—

10 29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—

20 11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

30 11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

90 10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—

90 29 – von anderem Getreide, zur menschlichen 20.—

nicht denaturiert Ernährung ohne Futtermittelanfall

90 29 – von anderem Getreide, zu technischen Zwecken 19.50

nicht denaturiert

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form

von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess

11 19 – – Hartweizendunst zur Teigwaren- 48.—

fabrikation

11 19 – – Hartweizengriess zu technischen Zwecken 4.50

11 99 – – andere zu technischen Zwecken 40.—

13 90 – – von Mais zur menschlichen 4.50

Ernährung ohne Futtermittelanfall

13 90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50

oder zu technischen Zwecken – – von anderem Getreide

19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.—

Triticale Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—

Triticale

19 29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 29 – – – von Hafer zu technischen Zwecken 10.—

19 39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50

Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 39 – – – von Reis zu technischen Zwecken 4.50

19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

– Agglomerate in Form von Pellets

20 19 – – von Weizen zu technischen Zwecken 40.—

20 29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—

Triticale

20 99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

20 99 – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.

geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), aus- genommen Reis der Nr. 1006; Getreide- keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

12 90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall – – von anderem Getreide

19 29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

19 99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

– anders bearbeitete Körner (z.B.geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)

22 20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

22 20 – – von Hafer zur Herstellung von 16.20

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

22 20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60

ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung

23 90 – – von Mais zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

23 90 – – Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50

(geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschliffen

23 90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.—

– – von anderem Getreide

29 19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—

Ernährung

29 19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—

Triticale, geschält oder gerollt

29 22 – – – von Hirse zur Herstellung von 4.—

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

29 22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

29 32 – – – von Gerste zur Herstellung von 14.40

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

29 32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

29 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

29 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

30 89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13

in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

30 89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80

die menschliche Ernährung

30 89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen Zwecken 10.—

in Flocken oder gemahlen

1107. Malz, auch geröstet

– nicht geröstet

10 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50

Ernährung ohne Futtermittelanfall

10 93 – – anderes zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall – geröstet

20 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50

Ernährung ohne Futtermittelanfall

20 93 – – anderes zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

1107. Malz, nicht geröstet zur Herstellung von 6.10

10 12 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1107. Malz, geröstet zur Herstellung von 7.15

20 12 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85

10 12 Malzextrakten für

20 12 Nahrungsmittel

1108. Stärke

11 90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.—

Dextrin und Glukose

11 90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70

Zwecken

12 90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.—

Dextrin und Glukose

12 90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50

Zwecken

13 90 – Kartoffelstärke zu technischen Zwecken 1.—

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

14 90 – Maniokstärke zu technischen Zwecken 1.—

19 99 – andere Stärken zu technischen Zwecken 1.—

1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10

00 23 Herstellung von

00 24 Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10

00 23 Herstellung von

00 24 Produkten der

00 53 Tarifnummer 2103.9000

00 54

1213. Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe 3.—

00 99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung

andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue

1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—

20 90 entfettet Papierfabrikation, zur

Herstellung von Explo- sivstoffen, Kollodium- wolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose

1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—

00 18 oder ausgepresst Speisefetten

00 19

1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—

00 19 Schinkenherstellung

1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen 1.—

00 18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken

00 19 00 28 00 29

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—

00 91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Speisefetten

00 99 schmolzen, auch ausgepresst oder

mit Lösungsmitteln ausgezogen

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen 1.—

00 91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Zwecken

00 99 schmolzen, auch ausgepresst oder

mit Lösungsmitteln ausgezogen

1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen 1.—

00 91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken

00 99 emulgiert, vermischt noch in anderer

Weise zubereitet

1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen 1.—

10 98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken

10 99 raffiniert, aber nicht chemisch

20 91 modifiziert

20 99 30 91 30 99

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1504. Lebertran zu Futterzwecken 1.—

10 91

1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen 1.—

00 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken

00 99 chemisch modifiziert

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70

90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-

modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70

90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-

90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und

des Sojaöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—

90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten

90 19 der über demjenigen des Sojaöls liegt,

raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1507/ Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 1.—

1515 Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—

10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70

90 98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-

modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch raffi- zur Nachraffination und 142.70

90 18 niert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-

90 19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und

demjenigen des Erdnussöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—

90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten

90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen

des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—

10 91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken

10 99 modifiziert

90 91 90 99

1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen 1.—

00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken

00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—

10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70

90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-

90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und

des Palmöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—

90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten

90 19 der über demjenigen des Palmöls liegt,

raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70

90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-

modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen 1.—

11 90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken

19 18 auch raffiniert, aber nicht chemisch

19 19 modifiziert

19 98 19 99 21 90 29 91 29 99

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70

19 98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Herstel-

29 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und

modifiziert –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70

19 18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-

19 19 chemisch modifiziert, mit einem lung von Speiseölen und

Schmelzpunkt, der über demjenigen –fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—

19 18 Safloröl, aber nicht chemisch modifi- Speiseölen und -fetten

19 19 ziert, mit einem Schmelzpunkt, der über

demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen 1.—

11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken

19 18 raffiniert, aber nicht chemisch

19 19 modifiziert

19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70

19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Herstel-

29 98 raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und

modifiziert –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1513 Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70

29 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-

29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und

demjenigen des Babassuöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

1513 Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.—

29 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten

29 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen

des Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen 1.—

11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken

19 91 chemisch modifiziert

19 99 91 90 99 91 99 99

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70

19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-

99 91 chemisch modifiziert lung von Speiseölen und

–fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen 1.—

11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken

19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch

19 99 raffiniert, aber nicht chemisch

21 90 modifiziert

29 91 29 99 30 91 30 99 40 91 40 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 98 90 99

1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70

19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Herstel-

29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch lung von Speiseölen und

30 91 raffiniert, aber nicht chemisch –fetten

40 91 modifiziert (Die Nachraffination

50 91 umfasst eine oder

90 18 mehrere der folgenden

90 28 Stufen der Raffination:

90 98 Entsäuern, Entfärben,

Desodorieren)

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.—

10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

20 99 nicht anders zubereitet

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Herstel-

10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise lung von Speiseölen und

20 91 hydriert, umgeestert, wiederverestert –fetten

20 99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination

nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

10 91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

10 99und Palmkernöle, ganz oder teilweise

20 91hydriert, umgeestert, wiederverestert

20 99oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—

90 61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

90 99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen 1.—

00 19 pflanzlicher Öle Zwecken

1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 27.58

11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren

12 00 Ester und Gluconsäure

99 99

1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 41.40

11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

12 00

1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken 7.—

30 29 30 38

1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—

90 90 zubereitet Cornflakes und

Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemein- schaft, aus der Europäischen Frei- handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.

2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—

10 10 als 50 kg Weiterverarbeitung

2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—

90 91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

90 99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

2 SR 632.319

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei

90 10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in

von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an luftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichts- Behältnisse von nicht prozent oder mehr, aus Tomaten und mehr als 5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Herstellung anderen Würzzusätzen von Tomatenpulver

2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei

90 10 von 7 bis 10 % Fertigsaucen

2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50

40 10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen

51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen

90 11

2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—

90 11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung

2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—

20 00 Konfitüren, Marmela-

30 10 den oder Fruchtgrund-

70 10 stoffen zur Weiterverar-

70 90 beitung

80 00

2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––

99 99 Grundstoffen zur

Weiterverarbeitung

2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—

61 11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem

Behältnissen mit einem Fassungs- Traubensaft vermögen von mehr als 3 l

2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar- 1.—

10 99 mazeutischen Grund-

stoffes «S-adenosil-L- metionina (SAMe)»

2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung 1.—

10 99 Trockenstoffgehalt bis 20% zu Extrakten, Pulver

und Flocken für die Lebensmittelindustrie

2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—

10 00

2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—

90 00 Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—

90 30 Bemerkung: (Herstellung von

Suppenwürzen usw.) Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr. 5.–.

2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—

29 41 andere als Herstellung

29 42 von alkoholhaltigen

Getränken

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—

10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg.

oder mehr Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager

2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70

10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter

oder mehr der Eidg. Alkoholver- waltung

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—

90 10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg.

als 80 % Vol Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager

2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—

30 10 für die menschliche

Ernährung

2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—

30 10 Brotbackhilfsmittel

2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei

90 81 Bemerkung: technischem Hilfsstoff

90 82 für Tierfutter für Tiere

90 89 In der Einfuhrdeklaration ist der der Rindvieh-, Schaf-,

Produktename gemäss Bewilligung der Ziegen-, Schweine- Eidg. Forschungsanstalt für Nutztiere und Pferdegattung anzugeben. sowie für Kaninchen und Hausgeflügel

2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50

13 00 technisches Lösungsmittel, zur

Raffination und Synthese

3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—

11 90 Textilhilfsmitteln und

zum Beschichten von Durchschreibepapier

3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03

90 98 (Slurry)

3906. Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer zur Herstellung von ––.10

90 90 auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer Verpackungsfolien

3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80

10 00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement

getränkten Platten

3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—

10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,

71 90 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-

73 00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht

99 00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind-

Unterlage liche Emulsion; Her- stellung von anti- statisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30

11 00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser

19 00 4105. 10 00 4106. 21 00 31 00 40 00 91 00

4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von

zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl. 11 00 —.35 19 00 29 00 21 00 —.10

4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10

00 00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder

sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp)

4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—

13 10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-

von mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—

13 10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten

14 10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrol-platten

19 00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für

metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen

4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei

39 10 Verpackungen

5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—

10 00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei

20 10 oder gefärbt

20 20 90 10 90 20

5007. Honan- und andere ähnliche ostasiatische zum Färben oder 200.—

20 10 Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abge- Bedrucken

kocht oder gebleicht

5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

11 00 feinen Tierhaaren Stickerei

19 00 90 00

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

11 10 feinen Tierhaaren Stickerei

11 90 19 10 19 90 90 10 90 90

5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—

11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-

metergewicht von nicht mehr als 60 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00

5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—

11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-

metergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00

5208. Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—

12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei

19 00 gewicht von mehr als 120 g

5209. 11 00/ 19 00 5210. 11 00/ 19 00 5211. 11 00/ 19 00 5212. 11 00 21 00

5402. Multifilament-Garne, rohweiss, im zur Herstellung von 40.—

10 00 Titerbereich von 940 bis 1880 dtex Seilen, Kordeln,

Bändern und Gurten

5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—

10 00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen

41 00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,

51 00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder

weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5402. Multifilament-Garne, rohweiss oder zur Herstellung von 8.—

20 00 düsengefärbt, im Titerbereich von Seilen, Kordeln,

1100 bis 5500 dtex Bänder und Gurten
5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—

31 00 Polyamid, mit einem Titer von Weben

180 bis 370 dtex

5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder 40.—

32 00 mit einem Titer von 560 dtex Weben

5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—

49 00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen

59 00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht

texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—

10 00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen

5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—

10 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel

anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern

5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—

41 00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei

42 00 mattiert oder gefärbt

51 00 52 00 61 10 61 20 69 10 69 20 71 00 72 00 81 00 82 00 91 00 92 00

5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—

71 00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei

72 00 einem Quadratmetergewicht von nicht

81 00 mehr als 50 g (Aetzgaze)

82 00 91 00 92 00

5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, gewerbsmässige 70.—

21 00 einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen Stickerei

31 00 der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss

mattiert

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—

11 00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

19 10 21 00 29 10 91 00 99 10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von

5513. – nicht mehr als 170 g 50.—

11 00/ 29 00

5514. – mehr als 170 g 50.—

11 00/ 29 00

5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—

11 10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 92 10 92 20 99 10 99 20

5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—

11 00 Stickerei

21 00 31 00 41 00 91 00

5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—

91 00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen

Stück

5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5. —

10 00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren

oder Auflage

6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––

10 00 Polypropylen, für den Einmalgebrauch Spitälern und Kliniken

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––

90 99 Vliesstoff aus Polypropylen, für den Spitälern und Kliniken

Einmalgebrauch

6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03

00 00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung

oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen

6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—

19 00 Schlittschuhen oder

Rollschuhen

7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—

90 90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern

Glasfasermatten

7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei

49 00 oder Stahl

7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20

11 11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles

19 90 auf die Breite von Maschinen und

Apparaten 7226. 11 11/ 19 90

7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—

20 00 oder Ziehen

7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60

21 00 zur industriellen

Weiterverarbeitung

Zollbegünstigungsverordnung AS 2004