AS 2005 2075
Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (1956)
Übersetzung1
Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (1956)
Abgeschlossen in Montreal am 3. November 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. September 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. November 1989
Die unterzeichneten Regierungen, die dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flug- sicherung in Island, abgeschlossen in Genf am 25. September 19563 (im folgenden «Abkommen» genannt), angehören, in der Erwägung, dass eine Änderung des Abkommens wünschenswert ist, haben folgendes vereinbart:
Kapitel I Änderungen des Abkommens
Art. 1 Artikel V des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmun- gen ersetzt:
«Artikel V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.»
Art. 2 Im Artikel VI Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel VII Absatz 2 aufgehoben und durch Verweis auf Artikel VII Absatz b ersetzt.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2075).
2 AS 2005 2063 3 SR 0.748.132.63; AS 1958 560
2005-0568 2075
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Art. 3 Artikel VII des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmun- gen ersetzt:
«Artikel VII
1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertrags-
schliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luft- fahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der ’Anzahl der vollständigen Überque- rungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluft- fahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem
15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:
a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung; b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drit- telsüberquerungen; c) Ein Flug, der in Europa und Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nörd- lich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittels- überquerung.
2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:
a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist; b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa. 3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen ent- sprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Unterschiedes zwi- schen den von ihr als Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerun- gen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benut-
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
zungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Island geleistet werden müssen. 4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistun- gen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.
5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit
der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitrags- leistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benut- zungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtig- ten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Island überwiesen wurde.
6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechen-
den Änderung der Daten zur Anwendung. 7.
7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983,
zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisung der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3–6 dieses Artikels.
8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die
Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3–6 berichtigt worden sind. 9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überque- rungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.
10. Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im
Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.»
Art. 4 In Artikel VIII des Abkommens wird: a. Absatz 1 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «1. Die Regierung Islands unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste im folgenden Kalenderjahr, ausgedrückt in US-Dollars. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.» b. Absatz 4 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr wird dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.»
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Art. 5 In Artikel IX des Abkommens: a. wird Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Islands nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen m Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1.Januar 1983 an betrachtet die Regierung Islands alle Reineinnahmen aus den von den Haltern ziviler Luftfahrzeu- ge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benut- zungsgebühren, welche dieser in jedem Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.» b. werden im Absatz 3 die Worte «der nach 1957 folgenden Jahre» aufgehoben.
Art. 6 In Artikel XI des Abkommens wird: a. Absatz 1 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «1. Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in US-Dollars ausgedrückt.» b. Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in US-Dollars oder in Pfund Sterling oder mit Zustimmung der isländischen Regierung in isländischen Kronen an die Organisation. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in Pfund Sterling oder in isländischen Kronen festgelegt wird.» c. Absatz 4 aufgehoben.
Art. 7 In Artikel XIII des Abkommens wird Absatz 2 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Islands im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist: a) Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Arti- kel V genehmigten Kosten beschränkt, oder
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
b) Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder c) Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertrags- schliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens
90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3–6 festge-
setzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.»
Art. 8 Artikel XIV des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestim- mungen ersetzt:
«Artikel XIV Die Regierung Islands wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Islands geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Islands keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtisländische Staatsangehörige.»
Art. 9 In Artikel XXVI des Abkommens: a. wird Absatz 1 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «1. Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschlies- sende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Gene- ralsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regie- rungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.
2. Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller
vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens 90 Prozent erreichen.
3. Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden
Regierungen auf den 1l. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in wel- chem dem Generalsekretär die offizielle Annahme von vertragsschliessenden Regie- rungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens 98 Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind. 4. Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglau- bigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.» b. wird Absatz 2 aufgehoben. c. wird Absatz 3 zu Absatz 5.
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Kapitel II Änderung des Anhanges III
Art. 10 Dem Anhang III zum Abkommen werden neue Abschnitte III und IV als Anhang zu diesem Protokoll hinzugefügt.
Kapitel III Protokollarische Bestimmungen
Art. 11 Das Abkommen und dieses Protokoll sind als ein und dieselbe Urkunde zu lesen, auszulegen und anzuwenden.
Art. 12
1. Dieses Protokoll liegt bis zum 15. November 1982 am Sitz der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung durch die dem Abkommen angehö- renden Regierungen (nachfolgend als «Die gegenwärtigen Parteien» bezeichnet) auf. Nach diesem Zeitpunkt steht es interessierten Regierungen zum Beitritt offen.
2. Dieses Protokoll unterliegt der Annahme durch die unterzeichnenden Regierun-
gen.
3. Die Annahme- und Beitrittsurkunden sind sobald als möglich beim Generalsekre-
tär zu hinterlegen.
Art. 13 1. Dieses Protokoll tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in wel- chem die Annahme- oder Beitrittsurkunden durch alle gegenwärtigen Parteien hinterlegt sein werden.
2. Ungeachtet des Vorstehenden wird dieses Protokoll mit Ausnahme des Artikels 9
ab 1. Januar 1983 provisorisch angewendet.
Art. 14 1. Dieses Protokoll steht auch allen anderen Regierungen als denjenigen der gegen- wärtigen Parteien zum Beitritt offen. 2. Dieser Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Gene- ralsekretär.
3. Wenn die Beitrittsurkunde vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegt
wird, wendet die Regierung, die die Urkunde hinterlegt, dieses Protokoll proviso- risch ab 1. Januar des der Hinterlegung der Urkunde folgenden Jahres an. Wenn die
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegt wird, so wird sie auf den 1. Januar des der Hinterlegung der Urkunde folgenden Jahres wirksam. 4. Dieser Beitritt wird als beitrittsbegründend zu dem durch dieses Protokoll geän- derten Abkommen betrachtet.
Art. 15 Der Generalsekretär sendet beglaubigte Abschriften dieses Protokolls an alle unter- zeichnenden und beitretenden Regierungen und gibt ihnen bekannt: a) alle Unterzeichnungen dieses Protokolles; b) die Hinterlegung aller Annahme- oder Beitrittsurkunden, und c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäss den Bestimmun- gen des Artikels 13.
Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Unterzeichner dieses Protokoll im Namen ihrer Regierung unterzeichnet.
Geschehen in Montreal am dritten Tag des Novembers neunzehnhundertzweiund- achtzig in drei gleicherweise verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, welches bei der Internationa- len Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Anhang
Neue Abschnitte III und IV des Anhanges III zum Abkommen:
«Abschnitt III Benutzungsgebühren
1. Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam
finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Pro- zent der geschätzten, genehmigten, auf US-Dollars lautenden Kosten, die der Zivil- luftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach) durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf den nächsten US-Dollar gerundet,
2. Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender
Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobe- nen Benutzungsgebühr.
3. Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem
Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).
4. Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der
Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre ent- spricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüber- schuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.
5. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benut-
zern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplika- tion des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Über- querungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in US-Dollars zu dem für
1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die
den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
6. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsät-
zeder gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internatio- nalen Zivilluftfahrt anzulasten: a) 100 Prozent der Kosten der Luftverkehrsdienste; b) 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhenbe- obachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldedienste; c) 100 Prozent der Tätigkeit des Wetteramtes von Reykjavik für die internatio- nale Luftfahrt; d) 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausge- nommen MET/COM).
Abschnitt IV Berichte über die tatsächlichen Kosten Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste, welche im Absatz 2 des Artikels VIII dieses Abkommens erwähnt werden, erfolgt in US-Dollars. Hiezu werden die tatsächlichen Kosten in Kronen jedes Kalendermonats in US-Dollars umgerechnet zum mittleren Marktkurs, mitgeteilt durch die isländische Zentralbank am ersten Tag des betreffenden Monats. Diese Umrechnungen erscheinen in der im Absatz 2 des Artikels VIII erwähnten Rechnungsprüfung.»
Gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island. Protokoll AS 2005
Geltungsbereich des durch das Protokoll geänderten Abkommens am 5. April 20054 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Australiena 5. März 1959 B 5. März 1959 Belgiena 15. April 1970 15. April 1970 Dänemarka 18. Dezember 1957 6. Juni 1958 Deutschlanda 15. Oktober 1957 6. Juni 1958 Finnlanda 28. Dezember 1972 B 28. Dezember 1972 Frankreicha 20. November 1962 20. November 1962 Griechenlanda 26. Mai 1972 B 26. Mai 1972 Irlanda 3. Juni 1960 B 3. Juni 1960 Islanda 18. Februar 1957 6. Juni 1958 Italiena 7. Februar 1958 6. Juni 1958 Japana 28. März 1963 B 28. März 1963 Kanadaa 18. Januar 1957 6. Juni 1958 Kubaa 1. Oktober 1970 B 1. Oktober 1970 Kuwait 7. April 1987 B 17. November 1989 Niederlandea 6. Juni 1958 6. Juni 1958 Norwegena 10. Mai 1957 6. Juni 1958 Russland 31. August 1988 B 17. November 1989 Schwedena 10. Mai 1957 6. Juni 1958 Schweiza 16. Mai 1958 6. Juni 1958 Singapur 27. Mai 2004 B 1. Januar 2005 Slowakei 20. März 1995 N 1. Januar 1993 Vereinigte Staatena 8. Februar 1957 6. Juni 1958 Vereinigtes Königreicha 18. Oktober 1957 6. Juni 1958 a Das durch das Protokoll geänderte Abkommen ist am 17. November 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.
Rückzug vom Abkommen Am 13. Dezember 1994 hat sich die Tschechische Republik vom durch das Proto- koll geänderten Abkommen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 zurückgezogen.5
4 Diese Veröffentlichung ersetzt und ergänzt die früheren in AS 1972 1892 und 1978 238.