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AS 2005 3555

Verordnung über Fernmeldedienste

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1bis 1bis Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leit- weglenkung und Standortidentifikation technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über diese Einschränkung informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerk- sam, dass für Notrufe von anderen Standorten aus wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 784.101.1

2005-1045 3555

Verordnung über Fernmeldedienste AS 2005

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