AS 2005 4525
Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
Änderung vom 25. August 2005
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Oktober 20031 über die Zulassung zum Führen von Trieb- fahrzeugen der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. c, 5 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2, 12 Sachüber- schrift, 13 Sachüberschrift, 15 Abs. 2, 16 Bst. c, 17 Sachüberschrift, 18 Sachüber- schrift und Einleitungssatz, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 3, 24 Abs. 7, 25 Abs. 2, 29 Abs. 3, 33 Abs. 3, 6 und 7, 35 Abs. 3, 36 Abs. 3, 41 Abs. 2, 42, Gliederungstitel vor Art. 43, 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 48 Abs. 2 und 4, 50 Abs. 4, 57, 58 Abs. 2–4, 59, 61 Abs. 4, 63 Abs. 3, 64, 66, 69, 70 Abs. 1 Bst. b, 83 Einleitungssatz,
93 Abs. 2, 94, 95 Abs. 2 und 3.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Abs. 2
2 Triebfahrzeugführer und -führerinnen auf den Bahnen mit einfachen Betriebsver-
hältnissen nach Anhang 3 sind mit Ausnahme der Prüfungsexperten und -exper- tinnen von der Ausweispflicht befreit, wenn sie ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften2 haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können.
Art. 27 Abs. 2 und 3 2 Das Unternehmen stellt den Ausbildungsnachweis aus und führt ihn nach. Es stellt dem Bundesamt eine Kopie zu.
3 Das Bundesamt genehmigt den Ausbildungsnachweis oder lehnt ihn ab und teilt
dies dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.
2005-0412 4525
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen. V des UVEK AS 2005
Art. 46 Mindestfahrpraxis
1 Die Mindestfahrpraxis beträgt 160 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lok-
führer und -führerinnen der Kategorie D auf Normal- sowie auf Schmalspurbahnen.
2 Sie beträgt 80 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
a. Lokführer und -führerinnen der Kategorie C; b. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung.
3 Sie beträgt 40 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
a. Lokführer und -führerinnen der Kategorien A und B, ausgenommen Lok- führer und -führerinnen auf Zahnradbahnen; b. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung; c. die Zug- oder Rangierbegleiter; d. Triebfahrzeugführer und -führerinnen von Bahnen mit einfachen Betriebs- verhältnissen nach Anhang 3; e. Lokführer und -führerinnen auf Zahnradbahnen der Kategorie D.
4 Sie beträgt 20 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -füh-
rerinnen auf Zahnradbahnen der Kategorie A. 5 Jeweils die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach den Absätzen 1–4 ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben. 6 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. 7 Lokführer und -führerinnen, welche im grenzüberschreitenden Einsatz tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften3 absolvieren. Für die andere Hälfte können die im Ausland gefahrenen Stunden angerechnet werden.
Art. 63 Abs. 2
2 Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 4 Ziffer 3 kön-
nen die Prüfungsexperten und -expertinnen eine Fahrerlaubnis unter Verzicht auf einen Ausweis ausstellen, wenn die Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausrei- chende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften4 haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das verantwortliche Unternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis. Dieses ist dem Bundesamt auf Verlangen vorzulegen .
Art. 76 Voraussetzungen 1 Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können in der Schweiz anerkannte Ärzte oder Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt für Arbeitsmedizin» werden.
3 SR 742.173.001 4 SR 742.173.001
Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen. V des UVEK AS 2005
2 In der Schweiz anerkannte Ärzte oder Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt für all- gemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie: a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Unter- suchungen durchgeführt haben.
Art. 79 Abs. 1 1 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 ver- kehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.
Art. 83 Bst. a Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psy- chologinnen werden, wenn sie: a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psycholo- gischen Hauptfach oder einen vom Bundesamt für diese Tätigkeit als gleich- wertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen;
Art. 90 Beschwerde Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Eidgenössischen Rekurskom- mission für Infrastruktur und Umwelt des UVEK Beschwerde erhoben werden.
II Die Anhänge 3 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 15. September 2005 in Kraft.
25. August 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Anhang 3 (Art. 19 Abs. 2)
Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen BC Blonay-Chamby LO Lausanne-Ouchy BLM Bergbahn Lauterbrunnen–Mürren TRN Le Locle–Les Brenets MIB Meiringen–Innertkirchen RhW Rheineck–Walzenhausen-Bahn Db Dolderbahn MG Monte Generoso JB Jungfraubahn BRB Brienz-Rothorn-Bahn MVR Montreux-Glion-Rochers-de-Naye PB Pilatusbahn RB Rigibahnen SPB Schynige Platte-Bahn GGB Gornergrat-Bahn WAB Wengernalpbahn
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Anhang 4 (Art. 62 und 63)
Fahrten auf grenzüberschreitenden Strecken und Bahnhöfen
1. Strecken und Bahnhöfe mit ausländischen Fahrdienstvorschriften
Eaux-Vives–(Annemasse) Genève–La Plaine (signalmässige Fahrten) Basel Bad Bhf–(Weil/-Lörrach/-Grenzach) Erzingen–(Schaffhausen)–Thayngen
2. Strecken und Bahnhöfe mit schweizerischen Fahrdienstvorschriften
Genève–La Plaine (Rangierbewegungen) (Morteau)–Le Locle Col-des-Roches –La Chaux-de-Fonds (St. Louis)–St. Johann–Basel SBB–Basel RB (Basel Bad Bhf)–Basel SBB–Basel RB-(Basel Bad Bhf) (Erzingen)–Schaffhausen–(Singen) (Konstanz)–Kreuzlingen-Kreuzlingen Hafen-(Konstanz) (Bregenz)–St. Margrethen (Feldkirch)–Buchs (Pontarlier)–Les Verrières (Baudienste) (Domodossola)–Locarno
3. Bahnhöfe mit ausländischen und schweizerischen Fahrdienstvorschriften
(Frasne)–Vallorbe (Como)–Chiasso Genève–La Praille Genève-Cornavin (Vallorcine)–Châtelard-Frontière
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