AS 2005 5647
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 8, 12 Absatz 2 Buchstaben e, f und h, 51 Absätze 1 und 2, 52
Absatz 3 Buchstabe b, 245a Absatz 2 Buchstabe b und 245c Absatz 4 wird der Begriff «Betrieb» durch «Tierhaltung» ersetzt. 2 In den Artikeln 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 105 Absatz 1 (betrifft nur den französi- schen Text), 117 Abs. 4 (betrifft nur den französischen Text) und 245c Absatz 2 wird der Begriff «Betrieb» durch «Bestand» ersetzt.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Die unmittelbar mit den Begriffsänderungen zusammenhängenden grammatikali- schen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 6 Bst. o und p Die folgenden Ausdrücke bedeuten: o. Tierhaltung:
1. landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaft-
lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982,
2. Wanderherden,
3. Viehhandelsunternehmen, Tierkliniken, Schlachtbetriebe,
4. Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstal-
tungen,
5. nichtkommerzielle Tierhaltungen;
p. Bestand (Herde): Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden; eine Tierhaltung kann einen oder mehrere Bestände umfassen;
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Tierseuchenverordnung AS 2005
Art. 7 Registrierung
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden.
Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt: a. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 1 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters gemäss Artikel 11 Absatz 4 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983; b. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffern 2–5 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters; c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o; d. Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordi- naten; e. gehaltene Klauentiergattungen; f. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19704 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen. 2 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identi- fikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.
3 Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundes-
amt für Landwirtschaft elektronisch übermittelt.
4 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1–3.
Art. 10 Abs. 2 und 5
2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die
Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.
5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine
andere verbracht werden.
Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. a und g sowie 4 1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (V vom 23. Nov. 20055 über die Tierverkehr-Datenbank) zugeteilte Nummer; g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
3 SR 910.91 4 SR 510.625 5 SR 916.404; AS 2005 5573
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4 Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem
neuen Tierhalter abgegeben werden.
Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr 1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren zu melden.
2 Er meldet der Tierverkehr-Datenbank:
a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken; b. auf Verlangen das Verzeichnis der Klauentiere.
3 Er ist verpflichtet, der Tierverkehr-Datenbank Auskunft über den Verkehr mit
Klauentieren zu erteilen.
4 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft
Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
Art. 15 Abs. 1 1 Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht gemeldete oder nicht im Verzeichnis aufgeführte Klauentiere oder mehr als
20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache
Sperre 1. Grades verfügt.
Art. 32 Abs. 2
2 Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung
oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.
Art. 54 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a 2 Die Person, die eine Besamungsstation führt, trifft insbesondere folgende Mass- nahmen: a. Sie errichtet die Besamungsstation und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenkli- chen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
Art. 59 Abs. 2
2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen
in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.
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Art. 74 Abs. 4 4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspek- tors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.
Art. 88 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 124 Abs. 3 3 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier, Eintagsküken oder Geflügel verbracht werden, die Quarantäne nach Artikel 68.
Art. 169 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
Art. 245f Abs. 1 und 2
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an:
a. dass in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:
1. für eine Dauer von 10 bis 14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere
gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behan- delt werden,
2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert
werden; b. dass in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gerei- nigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind. 2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortskantons anerkannt sind.
Art. 245g Abs. 1
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. in Zuchttierhaltungen alle Tiere des verseuchten Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
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b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und Besamungsstationen Mass- nahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen wer- den; c. in Masttierhaltungen Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Ver- schleppung der Infektion während der Mast getroffen werden und die Stal- lungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden.
Art. 251 Überwachung Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzu- senden.
Art. 297 Abs. 1 Bst. a Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 304 Abs. 1
1 Der Kanton bestimmt für jede Tierhaltung mit Klauentieren oder mit mehr als
50 Haushühnern einen Kontrolltierarzt.
Art. 315a Abs. 3 3 Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche Zuteilung der Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummern noch aussteht (Art. 12), sind die Tierhaltungen und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation trotzdem möglich ist.
Art. 315b Abs. 1 1 Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der Tierverkehr-Datenbank gemeldet hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b).
Art. 315e Abs. 2 erster Satz, 3 und 4 Bst. b
2 Bestände von Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen sind
serologisch auf APP Serotyp 2 zu untersuchen. …
3 Für Masttierhaltungen ordnet der Kantonstierarzt eine mastfreie Phase von
14 Tagen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen an.
4 Schweinebestände sind zu überwachen, indem:
b. die Tierhaltungen regelmässig vom Kontrolltierarzt kontrolliert werden;
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II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Artikel 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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