AS 2005 73
Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen
Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen und Memorandum)
SR 0.814.287; AS 1979 1335
I
Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
Angenommen am 12. November 1993 In Kraft getreten am 20. Februar 1994
Übersetzung1
Änderung der Anlagen I und II [Resolution LC. 49 (16)]
Anlage I
1. Der folgende Text wird in die Anlage I aufgenommen und bildet einen neuen
Absatz 11: «11. Industrieabfälle ab dem 1. Januar 1996. Im Sinne dieser Anlage: bezieht sich der Begriff «Industrieabfälle» auf Abfälle aus Herstellungs- und Verar- beitungsprozessen und erstreckt sich nicht auf: (a) Baggergut; (b) Abwasserschlamm; (c) Fischabfälle oder sonstige organische Stoffe, die bei der industriellen Fisch- verarbeitung anfallen; (d) Schiffe und Plattformen oder andere auf See errichtete Bauwerke, sofern Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibgut) werden oder auf sons- tige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden sind; (e) unverschmutztes träges geologisches Material, bei dessen chemischen Bestandteilen keine Gefahr besteht, dass sie in das Meer austreten; (f) unverschmutztes organisches Material natürlichen Ursprungs.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 73).
2004-0233 73
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken AS 2005
Die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Buchstabe (a)–(f) unter- liegt allen übrigen Bestimmungen der Anlage I sowie den Bestimmungen der Anla- gen II und III. Dieser Absatz ist nicht auf radioaktive Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe gemäss Absatz 6 dieser Anlage anwendbar.»
2. Der folgende Satz wird zum Beginn des bestehenden Texts von Absatz 9 einge-
fügt: «Diese Anlage gilt mit Ausnahme der Industrieabfälle gemäss Absatz 11 nicht für …»
3. Betrifft nur den französischen Text.
Anlage II
1. «Beryllium, Chrom, Nickel, Vanadium und ihre Verbindungen» werden aus
Absatz B der Anlage II in den Absatz A verschoben. Der restliche Absatz B wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze werden dadurch zu den Absätzen B, C, D und E.
2. Der bestehende Text von Absatz F wird durch den folgenden Text ersetzt:
«Stoffe, die zwar nicht giftig sind, jedoch wegen der Menge, in der sie eingebracht werden, schädlich werden können oder welche die Annehmlichkeiten der Umwelt ernstlich verringern können.»
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken AS 2005
Änderung der Anlage I [Resolution LC. 50 (16)]
Anlage I Der bestehende Text von Absatz 10 der Anlage I wird wie folgt geändert: «a) Die Verbrennung auf See von Industrieabfällen gemäss Absatz 11 und von Abwasserschlamm ist untersagt. b) Die Verbrennung auf See von allen anderen Abfällen und Stoffen bedarf einer Sondergenehmigung. c) Bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung auf See wen- den die Vertragsparteien die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Regeln an. d) Im Sinne dieser Anlage: i) bezeichnet der Ausdruck «See-Verbrennungsanlage» ein Schiff, eine Plattform oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden. ii) bezeichnet der Ausdruck «Verbrennung auf See» das vorsätzliche Ver- brennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See-Verbrennungs- anlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgen.»
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken AS 2005
Änderung der Anlagen I und II [Resolution LC. 51 (16)]
Anlage I
1. Der bestehende Text von Absatz 6 der Anlage I wird wie folgt geändert:
«6. Radioaktive Abfälle oder sonstige radioaktive Stoffe»
2. u Beginn von Absatz 8 der Anlage I wird der folgende Satzteil eingefügt:
«8. Mit Ausnahme von Absatz 6 gelten die vorstehenden Absätze nicht für …»
3. Der zweite Satz von Absatz 9 der Anlage I wird durch den folgenden Text
ersetzt: «Absatz 6 gilt nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), die geringfügige Spuren von Radioaktivität enthalten, wie sie von der IAEO definiert und von den Vertragsparteien angenommen wurden (und für die Ausnahmen bewilligt werden können). Die Versenkung dieser Abfälle untersteht den Bestimmungen der Anlagen II bzw. III, sofern sie nicht durch die Anlage I verboten ist.»
4. In die Anlage I wird ein neuer Absatz 12 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
«12. Innerhalb von 25 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung von Absatz 6 und jeweils nach weiteren 25 Jahren führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Aus- nahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durch, wobei nach dem Er- messen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und über- prüfen das Verbot der Versenkung dieser Stoffe in Anlage I nach den in Artikel XV genannten Verfahren.»
Anlage II Der bestehende Text von Absatz D der Anlage II wird gestrichen, und die nach- folgenden Absätze werden dadurch zu den Absätzen D und E.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken AS 2005
II Geltungsbereich des Übereinkommens am 10. März 2004, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Äquatorialguinea 21. Januar 2004 20. Februar 2004 Aserbaidschan 1. Juli 1997 B 31. Juli 1997 Barbados 4. Mai 1994 B 3. Juni 1994 Bolivien 10. Juli 1999 B 9. August 1999 China Hongkong 3. Juni 1997 1. Januar 1997 Macau 12. Mai 1999 20. Dezember 1999 Irana 20. Januar 1997 B 19. Februar 1997 Korea (Süd-) 21. Dezember 1993 B 20. Januar 1994 Kroatien 23. September 1992 N 8. Oktober 1991 Niederlande Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Pakistan 9. März 1995 B 8. April 1995 St. Vincent und die Grenadinen 24. Oktober 2001 B 23. November 2001 Tonga 8. November 1995 B 8. Dezember 1995
2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1979 1349, 1982 1816, 1983 261,
1985 887, 1986 1172, 1987 1225, 1991 360 und 1993 2746.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken AS 2005