AS 2005 93
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhang)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 11. Juli 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine (nachstehend «Parteien» genannt) vom Wunsche geleitet, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen auf- rechtzuerhalten und zu fördern, in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Immigration zu ergreifen und in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger (1) Jede Partei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Partei jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt. (2) Die ersuchende Partei nimmt eine solche Person unter denselben Bedingungen zurück, wenn später festgestellt wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei nicht besass.
Art. 2 Übernahme von Drittstaatsangehörigen (1) Jede Partei nimmt auf Antrag der anderen Partei formlos jede Person in ihr eigenes Hoheitsgebiet zurück, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzen (Drittstaatsangehörige und Staatenlose) und denen im Hoheits- gebiet der ersuchten Partei eine Aufenthaltserlaubnis gewährt oder der Flüchtlings- status zuerkannt wurde, sofern die betroffene Person die Einreise- oder Aufenthalts- bedingungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei nicht oder nicht mehr erfüllt. (2) Die ersuchende Partei nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen wieder zurück, wenn nachgewiesen wird, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei nicht über eine dauernde Aufenthaltserlaub- nis oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei verfügten.
SR 0.142.117.679
2003-1229 93
Rückübernahme von Personen. Abkommen mit der Ukraine AS 2005
Art. 3 Dauernde Aufenthaltserlaubnis Unter einer Aufenthaltserlaubnis wird jede im Anhang unter Punkt 3.2 aufgeführte Bewilligung verstanden, welche von den zuständigen Behörden einer Partei in Übereinstimmung mit ihrem Landesrecht ausgestellt wurde.
Art. 4 Fristen (1) Die ersuchte Partei beantwortet das an sie gerichtete Rückübernahmeersuchen unverzüglich und in jedem Fall innert fünfzehn Arbeitstagen. (2) Die ersuchte Partei hat Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und längstens innert eines Monats zu übernehmen. Auf Antrag der ersuchenden Partei kann diese Frist verlängert werden. Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren schriftlich und im voraus das Datum des endgültigen Trans- fers. (3) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser mit Wissen einer Partei sich länger als sechs Monate ohne Unterbruch in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, dann kann diese Partei kein Rückübernah- meersuchen mehr stellen. Bei Gründen schwerwiegender Gesundheitsprobleme, rechtlicher Erfordernissen oder wichtiger praktischer Schwierigkeiten, kann diese Frist ausnahmsweise bis zu zwölf Monaten verlängert werden.
Art. 5 Durchbeförderung (1) Jede Partei lässt auf Ersuchen der anderen Partei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt) zu, sofern die Zulassung durch andere Transitstaaten und durch den Zielstaat sichergestellt ist. Ein Transitvisum der ersuchten Partei ist in diesem Fall nicht erforderlich. (2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Transitstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körper- liche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist. (3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei, in einem Transitstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenz- übertrittes, zu erwarten hätte. (4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Wege zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ukraine gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuches richten sich nach dem Anhang. (5) Weist die ersuchte Partei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfül- lung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels ab, teilt sie der ersuchenden Partei schriftlich die dafür massgeblichen Gründe mit. Zur Durch-
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beförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Partei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 oder 3 dieses Artikels vorliegen. In diesem Fall nimmt die ersuchende Partei die betroffene Person wieder zurück.
Art. 6 Datenschutz (1) Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt werden müssen, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu bearbeiten und zu schützen. Insbesondere die folgenden Prinzipien sind einzuhalten: a) Die Partei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der übermittelnden Par- tei festgesetzten Bedingungen zu verwenden. b) Auf Anfrage hat die Partei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse zu informieren. c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung des vor- liegenden Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei. d) Die übermittelnde Partei ist gehalten, die Richtigkeit der Daten sowie die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit des verfolgten Zwecks sicher zu stellen. Die übermittelnde Partei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Partei, welche die Daten erhalten hat unverzüglich benachrichtigt werden. Diese hat die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen. e) Die betroffene Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Partei, über die Übermitt- lung sie betroffener Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen. f) Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck, zu welchem sie mitgeteilt wurden erfordert. Jede Partei hat eine geeignete unabhängige Stelle mit der Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwen- dung zu betrauen. g) Jede Partei ist gehalten, Personendaten gegen unbefugten Zugriff, miss- bräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. (2) Personendaten, die in Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilen sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
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a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, die- jenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten), b) die nationale Identitätskarte oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeits- periode, Ausstellungsdatum, Ausstellungsort, ausstellende Behörde, etc.), c) sonstige Details, die erforderlich sind, um die zu übergebende Person zu identifizieren (bspw. Fingerabdrücke), d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
Art. 7 Kosten Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Partei oder bis zur Grenze des Ziellandes sowie mit der Rückkehr von Personen wie in Absatz 2 von Artikel 1 und
2 des vorliegenden Abkommens entstehen, sind von der ersuchenden Partei zu
tragen.
Art. 8 Umsetzung des Abkommens (1) Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ukraine haben für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens insbesondere die folgenden notwendigen Punkte vereinbart: a) die für den Vollzug der Rückübernahme notwendigen Dokumente und Aus- künfte, b) die Zahlungsmodalitäten der Kosten gemäss Artikel 7 des vorliegenden Abkommens. Diese Punkte sind im Anhang, welcher integraler Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist, ausführlich beschrieben. (2) Änderungen dieses Anhanges können durch einen Notenwechsel zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ukraine vorgenommen werden. Diese treten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens in Kraft. (3) Innert 30 Tagen nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens tau- schen die Parteien eine Liste aus mit den für die Umsetzung des vorliegenden Ab- kommens zuständigen Behörden und deren Adressen zusammen mit einer Liste der Grenzübergänge, an denen Rückübernahme und Transit durchgeführt werden.
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Art. 9 Andere Verpflichtungen Dieses Abkommen lässt weitere Verpflichtungen der Parteien unberührt. Es sind dies die Verpflichtungen: – aus internationalen Abkommen im Bereich des Schutzes der Menschenrech- te, insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19501; – des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; – der internationalen Verträge über die Auslieferung.
Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit (1) Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung und der Aus- legung des vorliegenden Abkommens. Sie informieren einander regelmässig über die Voraussetzungen für die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen. Meinungs- verschiedenheiten bezüglich Auslegung, Anwendung oder Durchführung des vorlie- genden Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Parteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt. (2) Die Auslandsvertretung der Partei, die um Rückübernahme nach Artikel 1 und 2 des vorliegenden Abkommens angefragt worden ist, unterstützt die andere Partei auf deren Ersuchen hin bei Abklärungen der Nationalität, insbesondere durch Anhörun- gen der Personen, die das Land verlassen müssen. Falls es sich als notwendig her- ausstellt, können Experten zur Nationalitätsfeststellung eingesetzt werden.
Art. 11 Suspendierung Jede Partei kann, nach Konsultation der anderen Partei, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der nationalen Sicherheit teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.
Art. 12 Anwendungsbereich Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige basierend auf dem Abkommen zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 19234.
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Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an welchem die Parteien sich gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom- mens erfüllt worden sind. (2) Jede Partei kann jederzeit das vorliegende Abkommen durch schriftliche Mittei- lung kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.
Geschehen zu Kiew am 11. Juli 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind.
Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: Ministerkabinett der Ukraine: Ruth Metzler-Arnold Juri O. Smirnow
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Anhang
1 Zu Artikel 1 des Abkommens
1.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird bewiesen durch:
– eine gültige Identitätskarte; – einen gültigen Reisepass oder Passersatzpapiere (laissez-passer). Bei Vorlage dieser Dokumente erkennen die schweizerischen Behörden die Staatsangehörigkeit der Person an ohne weitere Untersuchungen zu verlan- gen.
1.2 Die Glaubhaftmachung der schweizerischen Staatsangehörigkeit erfolgt
insbesondere durch: – alle unter Absatz 1.1 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente, deren Gültigkeit abgelaufen ist; – Identitätskarten, die die Zugehörigkeit zur Schweizer Armee bezeugen; – Führerausweise; – Geburtsscheine; – Zeugenaussagen; – Angaben der betroffenen Person; – die von der Person gesprochene Sprache (bspw. Sprachgutachten durch Experten); – Fingerabdruckvergleich; – Bescheinigung über den Passverlust durch die lokale Polizei. In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, so lange dies die Schweiz nicht widerlegt hat.
1.3 Die ukrainische Staatsangehörigkeit wird bewiesen durch:
– einen Inlandpass; – einen temporären Ausweis der ukrainischen Staatsangehörigen; – einen Ausweis, der die Zugehörigkeit zur ukrainischen Staatsangehö- rigkeit bezeugt; – einen ukrainischen Reisepass; – einen Diplomatenpass; – einen Dienstpass; – ein Reisedokument für Kinder; – Seefahrtbücher; – einen Ausweis für Flugpersonal; – ein Heimreisedokument. Bei Vorlage dieser Dokumente erkennt die Ukraine die Staatsangehörigkeit der Person an ohne weitere Untersuchungen zu verlangen.
1.4 Die Glaubhaftmachung der ukrainischen Staatsangehörigkeit erfolgt insbe-
sondere durch:
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– die unter Absatz 1.3 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente, deren Gültigkeit abgelaufen ist; – Identitätsausweise, die die Zugehörigkeit zur ukrainischen Armee bezeugen; – Führerausweise; – Geburtsscheine; – Zeugenaussagen; – Angaben einer Person über ihre Staatsangehörigkeit; – die von der Person gesprochene Sprache (bspw. Sprachgutachten durch Experten); – Fingerabdruckvergleich; – die Bescheinigung über den Passverlust durch die lokale Polizei; – die Identifizierung der Person an ihrem ständigen Wohnort mittels Pho- to; – in einigen Fällen die schriftliche Bestätigung einer Touristengruppe oder eines Reiseleiters, von dessen Gruppe diese Person ein Mitglied war. In diesen Fällen gilt die ukrainische Staatsangehörigkeit als erwiesen, so lange dies die Ukraine nicht widerlegt hat.
2 Zu Artikel 1 des Abkommens
2.1 Wenn die ersuchende Partei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 des vorliegenden Abkommens als tatsächlich festgestellt betrachtet, übermittelt sie der ersuchten Partei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person: a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls lediger Name bei Frauen; b) Geburtsdatum und -ort; c) Letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat; d) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnungen der ausstellenden Behörden unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes. Die Antwort wird der ersuchenden Partei umgehend schriftlich mitgeteilt.
2.2 Sollte die zu übernehmende Person ärztliche Hilfe benötigen, so ist die
ersuchende Partei gehalten, eine Beschreibung des Gesundheitszustandes der Person sowie Kopien von ärztlichen Bescheinigungen und Informationen über die Notwendigkeit von speziellen Behandlungen wie ärztliche oder andere Betreuung oder Transport durch Krankenwagen bereitzustellen.
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3 Zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens
3.1 Ein Rückübernahmegesuch gemäss Anwendung von Artikel 2 des Abkom-
mens hat folgende Informationen über die betroffene Person zu enthalten: a) Vornamen und Namen, gegebenenfalls lediger Name der Frau; b) Geburtsdatum und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Letzte bekannte Adresse im ersuchten Staat; e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnungen der ausstellenden Behörden unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
3.2 Der dauernde Aufenthalt gilt mittels folgender Dokumente als nachgewie-
sen: a) Auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – gültige Niederlassungsbewilligung C, welche von einer kantonalen Behörde für eine ausländische Person ausgestellt wurde; – gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlings- konvention vom 28. Juli 1951 bezüglich Rechtsstellung der Flüchtlinge (Convention travel document); – gültiger Pass für ausländische Personen. b) Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine: – Pass für eine ausländische Person mit dem Vermerk «hat die dau- ernde Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine»; – Ausweis für dauernden Aufenthalt in der Ukraine für ausländische Personen und Staatenlose; – Reiseausweis für Staatenlose; – Identitätskarte für Flüchtlinge.
3.3 Die Absätze 1.2 und 1.4 des vorliegenden Anhangs sind mutatis mutandis
auch bei der Vermutung des dauernden Aufenthaltes anzuwenden. In diesen Fällen wird die Übernahme nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der ersuchten Partei vollzogen, die ihrerseits innert von 15 Werktagen auf das Gesuch antwortet.
4 Zu Artikel 4 des Abkommens
Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmegesuches an die ersuchte Partei.
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5 Zu Artikel 5 des Abkommens
5.1 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben zur betroffenen Person
zu enthalten: a) Vornamen und Namen, gegebenenfalls lediger Name der Frau; b) Geburtsdatum und -ort; c) Staatsangehörigkeit; d) Letzte bekannte Adresse im Zielstaat; e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnungen der ausstellenden Behörden unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
5.2 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die betroffene Person
spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwen- dig sind.
5.3 Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die
ersuchte Partei antwortet schriftlich innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
5.4 Stimmt die ersuchte Partei einem Gesuch zu, wird die Durchbeförderung
innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
5.5 Der genaue Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durch-
beförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälli- ger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Parteien vereinbart. Erfolgt die Durchbeförderung im ersuchten Staat auf dem Landweg, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt wer- den.
6 Zu Artikel 7 des Abkommens
Die Kosten nach Artikel 7 des Abkommens werden von der ersuchenden Partei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen. Der Betrag wird auf das Bankkonto der in Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Stelle der anderen Partei einbezahlt.
7 Zu Artikel 10 des Abkommens
7.1 Wenn die Staatsangehörigkeit nicht durch die vorliegenden Dokumente
nachgewiesen oder glaubhaft werden kann, führt das Konsulat der ersuchten Partei auf Anfrage der ersuchenden Partei unverzüglich Anhörungen mit der betroffenen Person durch.
7.2 Wenn die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person während der Anhö-
rung durch das Konsulat der ersuchten Partei festgestellt werden kann, stellt das Konsulat der ersuchten Partei unverzüglich ein Passersatzdokument aus.
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7.3 Wenn die Anhörung der betroffenen Person durch das Konsulat der ersuch-
ten Partei zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit führt, wird ein Passersatzdokument nach Beratung mit den zuständigen Zentralbehörden ausgestellt.
7.4 Wenn die zuständigen Zentralbehörden der ersuchten Partei es für notwen-
dig befinden, können sie Experten ernennen zwecks Feststellung der Staats- angehörigkeit. Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann, stellt das Konsulat der ersuchten Partei unverzüglich ein Passeratzdo- kument aus.
7.5 Wenn die ersuchende Partei im Besitz anderer Mittel ist, um die Staatsange-
hörigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, so hat sie diese unver- züglich an die ersuchte Partei zu liefern. Wenn Letztere zum Schluss kommt, dass die Elemente zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung nicht ange- nommen werden können, informiert sie unverzüglich die zuständigen Behörden der ersuchenden Partei darüber.
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