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AS 2006 2045

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1 Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 Vom Bundesrat genehmigt am 14. September 2005 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Oktober 2005

Anlage 2 Art. 3 Abs. 9 Unterabsätze 1 und 2 Der Wortlaut dieser Unterabsätze wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «9. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden: a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser; b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durch- messer von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.»

Anlage 2 Art. 3 Abs. 10 Der Wortlaut dieses Absatzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchge- zogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).»

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 2045).

2005-2201 2045

TIR-Abkommen AS 2006

Anlage 6 neue Erläuterung 0.1 b) Folgende neue Erläuterung wird eingefügt: «0.1 b) Aus Artikel 1 Buchstabe b) geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Ländern mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinanderfolgen- den Zollämter durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszolläm- ter handelt.»

Anlage 6 Erläuterung 2.3.9 Diese Erläuterung wird gestrichen.

Anlage 7 Teil I Art. 4 Abs. 9 Unterabsätze 1 und 2 Der Wortlaut dieser Unterabsätze wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «9. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden: a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser; b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durch- messer von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.»

Anlage 7 Teil I Art. 4 Abs. 10 Der Wortlaut dieses Absatzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchge- zogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).»

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