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AS 2006 3087

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone

Abgeschlossen am 25. August 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachstehend die Vertragsparteien genannt, gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindig- keitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003, nachstehend bilaterale Vereinbarung vom 5. November 1999 genannt, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 19913, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 19984, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss vom 8. März 20055 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 20056 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 über die Errichtung der öffentlichen Anstalt «Reseau Ferré de France» (RFF) im Hinblick auf die Förderung des Eisenbahnverkehrs, gestützt auf das französische Dekret Nr. 97-444 vom 5. Mai 1997 betreffend die Aufgaben und die Statuten des RFF, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffent- liche Bauherrschaft und ihre Beziehungen mit der privaten Bauherrschaft,

SR 0.742.140.334.971

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 3087).

2 SR 0.742.140.334.97 3 SR 742.104 4 AS 1999 769

5 BBl 2005 5177

6 SR 742.140.3

2005-2263 3087

Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts AS 2006 der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone. Abk. mit Frankreich

in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen, in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist das Festlegen der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Finanzierungsmodalitäten für die Bauarbeiten der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Villers-les-Pots (Côte d’Or) und Petit-Croix (Territoire de Belfort) genannt Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone Ost-Ast, im Hinblick auf die Verbesse- rung der Eisenbahnverbindung zwischen Paris und Mülhausen.

Art. 2

1. Das Programm, dessen Finanzierung in diesem Abkommen festgelegt ist, umfasst

insbesondere den Bau von 140 km neuer Bahnstrecke, zwei neue Bahnhöfe zur Anbindung der Agglomerationen von Besançon, Belfort und Montbéliard und die Anschlüsse ans klassische Eisenbahnnetz. Die detaillierte Beschreibung des Projekts ist Gegenstand einer Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung zwischen dem RFF, der SNCF und den verschiedenen Parteien, die das geplante Programm finan- zieren.

2. Mit den Trassen, die sich aus der Umsetzung des in Absatz 1 erwähnten Pro-

gramms ergeben, kann zwischen Paris, Nordfrankreich und Basel und der Nord- schweiz ein Gesamtgewinn von etwa 30 Minuten angestrebt werden. Für die Ver- bindungen mit dem Rhonetal und dem Mittelmeer bedeutet der Ost-Ast der HGV Rhein-Rhone die Möglichkeit, neue Direktverbindungen zu schaffen.

3. Der Réseau ferré de France (RFF) und die SNCF sind die Bauherren für die

Leistungen und die Arbeiten im Rahmen der Anlagen, die in ihrem Besitz sind.

4. Die Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen unterliegt den

Rechtsvorschriften Frankreichs.

Art. 3 1. Die Kosten für die Arbeiten werden von den Bauherren für den Teil, für den der RFF zuständig ist, zu den Preisbedingungen von Januar 2004 und frei von Steuern auf 2053 Millionen Euro und für den Teil, für den die SNCF zuständig ist, zu den Preisbedingungen von Januar 2002 und frei von Steuern auf 154 Millionen Euro geschätzt.

Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts AS 2006 der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone. Abk. mit Frankreich

2. Angesichts des sozialwirtschaftlichen Nutzens des Projekts für die Schweiz

verpflichtet sich die Schweiz für den gesamten Ost-Ast zu einem einmaligen Pau- schalbeitrag von 100 Millionen Franken.

3. Der Restbetrag wird unter verschiedenen Parteien, die das geplante Programm

finanzieren, aufgeteilt. Die genaue Aufteilung ist Gegenstand der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung. 4. Für den Fall, dass grössere Risiken auftreten, ist dieses Abkommen jedoch nicht anwendbar und muss neu verhandelt werden.

Art. 4

1. Der Lenkungsausschuss für das Projekt der neuen Hochgeschwindigkeitsstrecke

Rhein-Rhone ist mit der Überwachung des Standes der Arbeiten beauftragt. Er setzt sich unter anderem aus Vertretern der beiden Vertragsparteien der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung zusammen.

2. Der im Rahmen der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaf-

fene Lenkungsausschuss wird vom Lenkungsausschuss des Projekts sowie von den Bauherren regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert.

Art. 5

1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die

Auslegung dieses Abkommens wird dem in der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaffenen Lenkungsausschuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit zu regeln. 2. Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigkeit zustande, wird die Streitig- keit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vor- gelegt.

3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: Aus je einem von

jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden ersten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird.

4. Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des

ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist end-

gültig und für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 6

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den

Abschluss der hierzu erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen endet mit der Überweisung des Restbetrags der geschuldeten

Finanzströme.

Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts AS 2006 der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone. Abk. mit Frankreich

Geschehen zu Paris, am 25. August 2005, in zwei Originalausfertigungen in franzö- sischer Sprache.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Moritz Leuenberger Dominique Perben

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