AS 2006 3725
Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
Änderung vom 22. August 2006
Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet:
I Die Verordnung des BVET (1/06) vom 16. März 20061 über vorübergehende Mass- nahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Aus Bulgarien sowie aus den Gebieten Kroatiens, in denen die zuständigen Behör- den eine zur Entscheidung 2006/115/EG2 der Europäischen Kommission äquivalente Schutzmassnahme verfügt haben, ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Tierprodukte verboten:
II Anhang 2 wird wie folgt geändert: Streichen von Israel
III Diese Änderung tritt am 26. September 2006 in Kraft.
22. August 2006 Bundesamt für Veterinärwesen Hans Wyss