AS 2006 5287
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
vom 11. Dezember 2006
Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 20051 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, erlässt folgendes Reglement:
1. Kapitel: Leitungsorgane
Art. 1 Gesamtgericht Das Gesamtgericht ist zuständig für: a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreter- innen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen; b. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission, die nicht dem Präsi- dium angehören; c. die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen der eidgenössischen Schät- zungskommissionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht zu wählenden Mitglieder der Oberschät- zungskommission auf Antrag der für Enteignungsfragen zuständigen Abtei- lung; d. die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle, die ihr nicht von Amtes wegen angehören; e. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; f. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; g. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsi- dentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; h. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
SR 173.320.1 1 SR 173.30
2006-2379 5287
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
i. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungs- kommission; j. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; k. andere Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
20052 (VGG) zugewiesen werden.
Art. 2 Einberufung und Beschlussfassung des Gesamtgerichts
1 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundes-
verwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von: a. der Verwaltungskommission; b. einer Abteilung; c. mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts.
2 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingela-
den. Die Einladung mit der Traktandenliste ist mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.
3 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den
Artikeln 16 Absätze 2 und 3 und 22 VGG3. Die Beschlussfassung auf dem Zirkula- tionsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangt.
Art. 3 Präsidium 1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat namentlich folgende Aufgaben: a. Vertretung des Gerichts nach aussen; b. Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission; c. Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens. 2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr. 3 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden im Umfang ihrer Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtspre- chung entlastet.
2 SR 173.32; AS 2006 2197 3 SR 173.32; AS 2006 2197
5288
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
Art. 4 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und c. höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder
Präsidentinnen einer Abteilung.
3 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast; c. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; d. die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts; e. die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen; f. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; g. sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehal- ten bleibt Artikel 1 Buchstabe d; h. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; i. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen; j. die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; k. Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung; l. die Genehmigung:
1. der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 18
Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 18 Abs. 3),
2. der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kam-
mern (Art. 19),
3. des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 24 Abs. 3);
m. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
5289
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
4 Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die
Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsauf-
gaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
Art. 5 Beschlussfassung der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG4.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
Art. 6 Zusammenarbeit der Verwaltungskommission mit anderen Organen
1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung
der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abteilungen wesentliche Fragen berühren, so hört sie vorgängig die Präsidentenkonferenz und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. 2 Berühren die Entscheide nicht alle Abteilungen, so hört sie vorgängig die betroffe- nen Abteilungen und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen an.
Art. 7 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der
Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für das Zirkulationsver- fahren, die Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und derglei- chen) und deren Anonymisierung; b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen unter Vorbehalt von Artikel 25 VGG5 (Praxisänderung und Präjudiz); sind nur einzelne Abteilungen betroffen, so sind die jeweiligen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen für die Koordination zuständig; c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen; d. den Antrag an die Verwaltungskommission betreffend die Verteilung der Geschäfte gemäss Artikel 17 Absatz 4; e. die Wahl der Mitglieder der Redaktionskommission.
4 SR 173.32; AS 2006 2197 5 SR 173.32; AS 2006 2197
5290
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
3 Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. Im Verhinderungsfall haben sich ihre Mitglieder vertreten zu lassen (Art. 20 Abs. 2 VGG).
4 Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder
oder an das Generalsekretariat delegieren.
Art. 8 Generalsekretariat
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung
einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbeson- dere zuständig für: a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivie- rung; b. die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete); c. die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens; d. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informations- reglement für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 20066; e. die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibe- rinnen betreffen; f. sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen; g. die Gewährleistung der Sicherheit; h. die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen; i. sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsiden- tenkonferenz teil und führt das Protokoll. 3 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekreta- riat zugewiesenen Aufgaben wahr.
Art. 9 Schlichtungsstelle
1 Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine
Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus:
6 SR 173.320.4; AS 2006 5315
5291
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. zwei weiteren Mitgliedern; und c. drei Ersatzmitgliedern.
2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Gesamtgericht für sechs Jahre
gewählt. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsiden- ten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3 Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann
ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten.
4 Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des
Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungs- stelle entsprechend Antrag.
5 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem
Gesamtgericht zur Genehmigung.
Art. 10 Unterschriften
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwal-
tungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bun- desverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemein- sam. 2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unter- zeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretä- rin gemeinsam. 3 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsi- dentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein. 4 Bei Verwaltungsangelegenheiten unterzeichnet der Generalsekretär oder die Gene- ralsekretärin allein. Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.
2. Kapitel: Organisation der Rechtsprechung
1. Abschnitt: Abteilungen
Art. 11 Zahl und Zusammensetzung
1 Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus fünf Abteilungen.
2 Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Rich-
tern und Richterinnen zusammen.
3 Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur
Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
5292
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
Art. 12 Bestellung
1 Das Gesamtgericht bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission jeweils für
zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
2 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommis-
sion zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein. 3 Vor Ablauf der zweijährigen Periode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur möglich, wenn eine Vakanz entstanden ist oder wenn wichtige Gründe vorlie- gen.
Art. 13 Vakanzen Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 12.
Art. 14 Organisation Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG7 oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
Art. 15 Vereinigte Abteilungen 1 Bei Geschäften der vereinigten Abteilungen (Art. 25 VGG8) führt der amtsälteste Abteilungspräsident oder die amtsälteste Abteilungspräsidentin, bei gleichem Dienstalter der älteste Abteilungspräsident oder die älteste Abteilungspräsidentin den Vorsitz. Sind sämtliche Abteilungen betroffen, so führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts den Vorsitz. 2 Der oder die Vorsitzende bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 16 Zuständigkeiten 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben. Sie übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus.
2 Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Berei-
chen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben.
7 SR 173.32; AS 2006 2197 8 SR 173.32; AS 2006 2197
5293
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
3 Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Ausländerrecht, Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
4 Die vierte und fünfte Abteilung behandeln Geschäfte im Bereich des Asylrechts.
5 Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
Art. 17 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage mass-
gebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
2 Von der Zuteilung der Geschäfte nach Artikel 16 und dem Anhang kann aufgrund
der Natur des Geschäfts, seinem Zusammenhang mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden. 3 Die zuständigen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen einigen sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Geschäftszuteilung. Bei Meinungsver- schiedenheiten entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwal- tungsgerichts.
4 Die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Präsidentenkonferenz zur Aus-
gleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von Artikel 16 und vom Anhang zuteilen.
2. Abschnitt: Kammern
Art. 18 Zahl und Zusammensetzung 1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
2 Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den
Regeln von Artikel 19 VGG9; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. 3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
4 Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abtei-
lungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abtei- lungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammer- präsidentin nicht angerechnet.
9 SR 173.32; AS 2006 2197
5294
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
5 Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
a. die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 24 Absatz 2; b. die Bestimmung des Spruchkörpers und die Anordnung der Fünfer- besetzung; c. die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung; d. die Anordnung einer mündlichen Beratung; e. die Anordnung einer öffentlichen Beratung; f. die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschrei- berinnen.
Art. 19 Geschäftsverteilung
1 Die Abteilungen erlassen Richtlinien über die Verteilung der Geschäfte auf die
Kammern.
2 Die Richtlinien sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.
3. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 20 Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen wird bei der Wahl durch die Bundesversammlung festgesetzt. Für Änderungen des Beschäftigungsgrades wäh- rend der Amtsdauer ist das Gesamtgericht zuständig.
2 Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei
der Abteilung einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskommission zuhanden des Gesamtgerichts weiter.
3 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 21 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts 1 Will ein Richter oder eine Richterin einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts nachgehen, so hat er oder sie der Abteilung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilli- gung einzureichen.
2 Die Abteilung leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskom-
mission weiter. 3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Richter oder die Richterin in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflicht gehin- dert wird. Die Regeln über die Unvereinbarkeit (Art. 6 VGG10) sind in jedem Fall zu beachten.
10 SR 173.32; AS 2006 2197
5295
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
4. Abschnitt: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
Art. 22 Aufgaben 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG11.
2 Sie sind ausserdem zuständig für:
a. die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen; b. die Bearbeitung und Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile; c. die schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs im Falle einer öffentlichen Beratung. 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung von geringe- rer Bedeutung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen.
4 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen können ständige abteilungs-
interne Aufgaben den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen übertragen; sie können namentlich einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin als Präsidialsekretär oder Präsidialsekretärin bestimmen.
Art. 23 Zuteilung und Unterstellung Die Abteilungen regeln die Zuteilung und Unterstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
3. Kapitel: Geschäftsabwicklung und Verfahren
Art. 24 Geschäftsverteilung
1 Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte
auf die Kammern nach Artikel 19.
2 Übernehmen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen nicht selbst die
Verfahrensleitung, so teilen sie die Geschäfte einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Fallerledigung zu.
3 Die Zuteilung der Geschäfte nach Absatz 2 erfolgt nach einem von den Abteilun-
gen im Voraus festgelegten Schlüssel. Dieser ist der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Massgebend für den Schlüssel ist die Reihenfolge der Geschäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen sind ferner die Amtssprachen und der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien und allfällige weitere Kriterien wie spezifische Kammerzuständigkeiten oder die Vorbefassung von Richtern oder Richterinnen.
11 SR 173.32; AS 2006 2197
5296
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
Art. 25 Bildung der Spruchkörper 1 Steht fest, dass das Geschäft nicht in die Kompetenz eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fällt, so bezeichnet der Kammerpräsident oder die Kammerpräsiden- tin das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers. Artikel 24 Absatz 3 ist sinn- gemäss anwendbar.
2 Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des
Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin entscheidet darüber nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG12.
3 Die Fünferbesetzung besteht aus:
a. den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers; b. dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört; c. dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört; d. soweit notwendig einem oder zwei weiteren Mitgliedern der Abteilung, die gemäss Artikel 24 Absatz 3 zu bestimmen sind. 4 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien die Besetzung bekannt, es sei denn, die Dringlichkeit schliesse dies aus. Sie räumt ihnen eine kurze Frist ein, innert der sie einen Richter oder eine Richterin ablehnen können.
Art. 26 Entscheidfindung
1 Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzirkulation oder
durch mündliche Beratung (Art. 41 VGG13). 2 Das Zirkulationsverfahren wird vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrich- terin geleitet.
3 Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen werden vom Präsidenten oder von
der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer geleitet, sofern er oder sie zum Spruchkörper gehört. In den übrigen Fällen liegt die Leitung beim Instruk- tionsrichter oder bei der Instruktionsrichterin. 4 Im Anschluss an eine öffentliche Beratung teilt das Gericht das Urteilsdispositiv den Parteien sofort mit.
Art. 27 Genehmigung der Urteilsbegründung 1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegrün- dung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richterinnen einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen.
12 SR 173.32; AS 2006 2197 13 SR 173.32; AS 2006 2197
5297
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteils- begründung bei den beteiligten Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss.
Art. 28 Unterzeichnung der Entscheide
1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom
Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Gehört der Präsi- dent oder die Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer zum Spruch- körper, so unterzeichnet er oder sie die Urteile. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers.
2 Einzelrichterliche Entscheide (Art. 23 VGG14) werden vom urteilenden Richter
oder von der urteilenden Richterin und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet der Präsi- dent oder die Präsidentin der Abteilung oder Kammer beziehungsweise ein von ihm oder ihr bezeichnetes Gerichtsmitglied. 3 Instruktionsverfügungen werden vom Instruktionsrichter oder von der Instruktions- richterin unterzeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 3. Im Verhinderungs- falle unterzeichnet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung oder Kammer beziehungsweise ein von ihm oder ihr bezeichnetes Gerichtsmitglied.
Art. 29 Kleidung Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertrete- rinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
Art. 30 Bild- und Tonaufnahmen
1 Während den Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen
untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann. 2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonauf- nahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsek- retariats erforderlich.
14 SR 173.32; AS 2006 2197
5298
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmung zu Artikel 1 Buchstabe b 1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements übernehmen die Mitglieder der provisorischen Gerichtsleitung, die nicht dem Präsidium angehören, vorläufig die entsprechende Funktion der Verwaltungskommission. Die Funktionsübernahme bedarf der Bestäti- gung durch das Gesamtgericht.
2 Für die Dauer der ersten Amtsperiode der Verwaltungskommission ist für ehe-
malige Mitglieder der provisorischen Gerichtsleitung Artikel 4 Absatz 2 nicht anwendbar.
Art. 32 Übergangsbestimmung zu Artikel 12 Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichts- kommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember
200215 (Übergangsbestimmung zu Art. 40a) ist für zwei Jahre ab Inkrafttreten des
VGG16 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 12 Absatz 3.
Art. 33 Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Arti- kel 53 Absatz 2 VGG17 von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissio- nen oder den Beschwerdediensten der Departemtente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 abgewichen werden.
Art. 34 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
11. Dezember 2006 Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichtes: Christoph Bandli
15 SR 171.10 16 SR 173.32; AS 2006 2197 17 SR 173.32; AS 2006 2197
5299
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
Anhang (Art. 16 Abs. 5)
Geschäftsverteilung
1 Erste Abteilung
Der ersten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt: – Staatshaftung und Regress – Bundespersonal (einschliesslich Personensicherheitsprüfungen und Ermäch- tigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal) – Datenschutz – Eidgenössische Technische Hochschulen – Turnen und Sport – Natur- und Heimatschutz – Militär – Kriegsmaterial – Bevölkerungs- und Zivilschutz – Zollwesen – Abgaben – Steuern – Alkohol – Infrastrukturprojekte – Raumplanung – Fuss- und Wanderwege – Enteignungen – Wasserrecht – Nationalstrassen – Energie – Verkehr und Transport – Umweltschutz, Gewässerschutz – Post- und Fernmeldewesen – Radio und Fernsehen – Wald – Jagd
5300
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
– Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der ersten Abteilung betrifft – Beschwerden des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnis- ses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
2 Zweite Abteilung
Der zweiten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt: – Öffentliche Beschaffungen – Stiftungsaufsicht – Handelsregister- und Firmenrecht – Geistiges Eigentum – Kartellrecht und Preisüberwachung – Berufsbildung – Förderung universitärer Hochschulen – Stiftung Pro Helvetia – Forschungsförderung – Tierschutz – Wirtschaftliche Landesversorgung – Risikokapitalgesellschaften – Arbeitsgesetzgebung – Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung – Landwirtschaft, Berggebiete – Tierseuchen – Bauprodukte – Tourismus und Investitionsförderung – Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, soweit es nicht um Abgaben geht – Akkreditierung und Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, An- melde- und Zulassungsstellen – Edelmetallkontrolle – Sprengstoffgesetzgebung – Aussenhandel (einschliesslich Exportförderung) – Nationalbank – Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen – Geldwäscherei
5301
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
– Aufsicht über die Privatversicherungen – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der zweiten Abteilung betrifft.
3 Dritte Abteilung
1 Der dritten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
– Bürgerrecht – Anerkennung der Staatenlosigkeit – Ausländerrecht – Betrieb in den Empfangsstellen – Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti – Fürsorge nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199818 – Ausstellung von Schweizer Pässen im Ausland – Reisepapiere für ausländische Personen – Archivierung – finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staats- angehörige – Adoptionsvermittlung – Teilung eingezogener Vermögenswerte – Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug – Eidgenössische Maturitätsprüfungen – Kultur – Denkmalschutz – Waffenrecht – medizinische Aus- und Weiterbildung – Heilmittel – Betäubungsmittel, Chemikalien, Strahlenschutz, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Lebensmittel, Bekämpfung von Krankheiten und Epidemien – AHV/IV für im Ausland wohnende Personen – berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – kollektive Leistungen der AHV/IV – Krankenversicherung (einschliesslich Spezialitätenliste) – Unfallversicherung
18 SR 142.31
5302
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
– Arbeitslosenversicherung – Fürsorge nach dem Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Ausland- schweizer – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der dritten Abteilung betrifft
2 Der dritten Abteilung werden zudem alle Geschäfte zugeteilt, die nach diesem
Anhang keiner anderen Abteilung zugeordnet werden können.
4 Vierte und fünfte Abteilung
1 Der vierten und fünften Abteilung werden alle Geschäfte auf dem Gebiet des
Asylrechts zugeteilt, soweit nicht die dritte Abteilung zuständig ist. 2 Die vierte und fünfte Abteilung sind insbesondere auch zuständig für Fälle der:
– Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme – vorläufigen Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthalts- ortes am Flughafen – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der vierten oder fünften Abtei- lung betrifft.
3 Die Aufteilung der Geschäfte auf die beiden Abteilungen erfolgt zu gleichen
Anteilen und nach Zufallsprinzip. Vorbehalten bleiben Zuteilungen aus Sprachgrün- den sowie besondere Regelungen nach Vereinbarung zwischen den beiden Abtei- lungen.
5303
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2006
5304