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AS 2007 2769

Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren

Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)

vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:

a. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; b. weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden; c. anderen Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und d. Staaten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die Staaten nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Heimtieren, wenn diese:

a. ihre Eigentümerinnen und Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Tiere verant- wortlich ist, begleiten; und b. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein oder zu Handelszwecken eingeführt zu werden.

2 Für Heimtiere aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union gilt diese Verord-

nung nur, wenn höchstens fünf Tiere eingeführt werden. 3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 19952, die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und die Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luft- verkehr anwendbar.

SR 916.443.14

2007-0340 2769

Einfuhr von Heimtieren AS 2007

4 Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 und der Arten-

schutzverordnung vom 18. April 20076 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

1 Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20077 über die

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. 2 Heimtiere sind Tiere nach Anhang 2, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

3 Der Begriff Einfuhr umfasst ebenfalls die vorübergehende Einfuhr.

Art. 4 Änderung der Anhänge Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung ändern.

Art. 5 Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Zulassung von Staaten, Regionen und Betrieben sowie die seuchen- polizeilichen Massnahmen für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen.

Art. 6 Verantwortlichkeit 1 Wer ein Heimtier einführt, muss, falls diese Verordnung dies vorsieht, den Kon- trollorganen einen Heimtierpass oder eine Veterinärbescheinigung vorweisen, in dem oder der die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bestätigt wird.

2 Die Einfuhr von Heimtieren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent-

sprechen, ist verboten.

Art. 7 Zugelassene Grenzkontrollstellen Sofern Heimtiere aus Staaten nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, müssen sie über Landesflughäfen eingeführt wer- den, die vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) im Einvernehmen mit der Zollverwaltung zu diesem Zweck zugelassen worden sind.

5 SR 455.1 6 SR 453; AS 2007 2661 7 SR 916.443.10; AS 2007 1847

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

2. Abschnitt: Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Art. 8 Kennzeichnung

1 Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der der

ISO-Norm 117848 oder dem Anhang A der ISO-Norm 117859 entspricht. Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kon- trolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. 2 Der Mikrochip muss die Daten enthalten, die die Feststellung des Namens und der Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers des Tieres gestatten.

3 Bis zum 30. Juni 2011 können auch mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeich-

nete Tiere eingeführt werden.

Art. 9 Heimtierpass

1 Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus

Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2003/803/EG vom 26. November

200310 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden,

Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, müssen das Emblem der Europäischen Union und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt werden.

2 Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine von der zuständigen Behörde

bevollmächtigte Tierärztin oder einen bevollmächtigten Tierarzt erfolgen.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

1 Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frett-

chen aus Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausgestellt wird. Sie muss den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/824/EG vom 1. Dezember 200411 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittlän- dern in die Gemeinschaft entsprechen.

8 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch. 9 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.

10 ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

11 ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.

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2 Die Teile I−V der Veterinärbescheinigung sind auszufüllen und zu unterzeichnen:

a. von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder b. von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen. 3 Teil VI und VII sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen, die oder der im Versandland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassen ist.

4 Der Veterinärbescheinigung müssen Dokumente beiliegen, die Angaben zur Identi-

fizierung des betreffenden Tieres und Impfdaten sowie, soweit vorgeschrieben, die Ergebnisse der serologischen Untersuchung enthalten. 5 Die Veterinärbescheinigung gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstell- datum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheinigung nach Teil IV, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Übersetzung der Dokumente ins Englische Der Heimtierpass und die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache ausgestellt sein. Sind sie nicht in englischer Sprache ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Art. 12 Tollwutimpfung

1 Die Tollwutimpfung muss mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungs-

grad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) erfolgen.

2 Sie ist gültig ab:

a. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls; b. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird. 3 Sie ist solange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer bevollmächtigten Tierärztin oder einem bevollmächtigten Tierarzt im Heim- tierpass oder im Impfausweis eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeits- dauer von einem Jahr.

4 Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine

vorangegangene Impfung vorliegt. 5 Die Impfung muss in Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

Art. 13 Meldepflicht

1 Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr der vom Wohnsitzkan-

ton bestimmten Stelle nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512 gemeldet werden.

2 Davon ausgenommen sind Hunde ausländischer Halterinnen und Halter, die für

Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend eingeführt werden.

Art. 14 Hunde, Katzen und Frettchen aus der Europäischen Union und weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus

Staaten nach Artikel 1 Buchstabe b müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.

2 An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen

worden sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.

3 Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden,

sofern für sie ein Heimtierpass und eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie: a. seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewe- sen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder b. ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.

Art. 15 Hunde, Katzen und Frettchen aus anderen Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen

worden sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.

3 Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden,

sofern für sie eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird und darin bescheinigt wird, dass sie: a. seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewe- sen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder b. ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.

4 Hunde, Katzen und Frettchen aus der Schweiz oder einem Staat nach Artikel 1

Absatz 1 Buchstaben a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.

12 SR 916.401

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

Art. 16 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:

a. die Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff durchgeführt worden ist, der in Einklang mit dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenam- tes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere13 hergestellt wurde; und b. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durch- geführt worden ist, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist; das BVET publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet14.

3 Die Titrierung muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindes-

tens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine bevollmächtigte Tier- ärztin oder ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat. 4 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Heimtiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz verlassen hat.

5 Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 12 Absatz 2

Buchstabe b nicht wiederholt werden.

6 Keine Veterinärbescheinigung ist erforderlich für Hunde, Katzen und Frettchen:

a. die aus der Schweiz oder aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; b. bei denen die Tollwutimpfung und die Titrierung nach Absatz 3 in der Schweiz oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und c. bei denen Impfung und Titrierung entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind. 7 Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, die über einen Landesflughafen eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BVET erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BVET eingereicht werden.

13 http://www.oie.int/fr/normes/mmanual/ancien_manuel/a_00042.htm

14 http://www.bvet.admin.ch/ein_ausfuhr/?lang=de

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

3. Abschnitt: Andere Heimtiere

Art. 17 1 Soweit das EVD für Heimtiere keine Fundstellen nach Artikel 5 veröffentlicht hat, ist kein tierärztliches Zeugnis erforderlich

2 Die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli

1966 bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt:

Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden

Art. 18 Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen wegen der Tollwut verbracht werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 200315 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Han- delszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates.

5. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen

Art. 19 Information und Ausbildung Das BVET sorgt für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane.

Art. 20 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollver- waltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.

Art. 21 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchge- führt, wenn die Heimtiere: a. aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder b. aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.

15 ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

Art. 22 Massnahmen

1 Heimtiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen

werden.

2 Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie unter Kon-

trolle des grenztierärztlichen Dienstes und auf Kosten und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.

3 Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so kann sie das

BVET einziehen und töten. 4 Werden sie erst im Inland entdeckt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kan- tonstierarzt die Tiere einziehen, die Rückweisung veranlassen oder, falls dies nicht möglich ist, die Tiere töten.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 23 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)

Liste der Staaten a. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland

b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden Andorra Island Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt

c. Andere Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi Französisch-Polynesien Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Kroatien Mauritius Mayotte Mexiko Montserrat

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Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russische Föderation Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam) Wallis und Futuna

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Einfuhr von Heimtieren AS 2007

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2)

Liste der Heimtiere

1. Hunde,

2. Katzen,

3. Frettchen,

4. Hauskaninchen,

5. Nagetiere,

6. Vögel, ausgenommen Hausgeflügel der Ordnungen Hühnervögel (Gallifor-

mes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes),

7. Reptilien,

8. Amphibien,

9. Zierfische,

10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.

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