AS 2007 517
Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold
Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20032, beschliesst:
Art. 1 Zuweisung an den AHV-Fonds Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.
Art. 2 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt wenn die Volksinitiative3 «Nationalbankgewinne für die AHV» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Das Gesetz tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monates nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung.
Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
SR 951.19