AS 2007 5217
Verordnung über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats
Verordnung über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats
vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe der sicherheitspolitischen
Führung des Bundesrats (sicherheitspolitische Führungsorgane) und die Aufgaben und Abläufe bei der Bewältigung von Krisensituationen, welche die innere und äussere Sicherheit bedrohen.
2 Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit liegen vor, wenn:
a. die Beständigkeit und Verlässlichkeit der verfassungsmässigen Staatsein- richtungen, das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Einrichtungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates oder die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz bedroht sind; b. die Unabhängigkeit und Verlässlichkeit der Schweiz, ihre Fähigkeit, ihre Grenzen und ihre verfassungsmässige Ordnung nach aussen zu verteidigen, oder ihr gutes Einvernehmen mit andern Staaten bedroht sind.
3 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen:
a. der Verordnung vom 25. November 19983 über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung in erpresserischen Krisensituationen, insbesondere Geisel- nahme; b. der Verordnung vom 27. April 20054 über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie bei Pandemien.
SR 120.71
2007-1526 5217
Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats AS 2007
2. Abschnitt:
Organe der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats
Art. 2 Sicherheitsausschuss des Bundesrats
1 Der Sicherheitsausschuss des Bundesrats (SiA) ist ein Ausschuss des Bundesrats
nach Artikel 23 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.
2 Er setzt sich zusammen aus den Vorstehern oder Vorsteherinnen des Eidgenössi-
schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
3 Der Vorsitz des SiA wird durch den Chef oder die Chefin des VBS ausgeübt.
Art. 3 Aufgaben des Sicherheitsausschusses des Bundesrats 1 Aufgabe des SiA ist die Stärkung der sicherheitspolitischen Führungsfähigkeit des Bundesrates. 2 Der SiA bereitet Beratungen und Entscheide des Bundesrats in sicherheitspoliti- schen Fragen vor und koordiniert sicherheitspolitische Geschäfte, die in die depar- tementalen Kompetenzen der Mitglieder des SiA fallen.
3 Der SiA hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er beurteilt die sicherheitsrelevante Lage und umschreibt die erforderlichen Massnahmen in den Zuständigkeitsbereichen des EDA, EJPD und VBS. b. Er koordiniert kurz- und mittelfristige für die Sicherheit der Schweiz rele- vante spezifische und departementsübergreifende Aufträge an die Nachrich- tendienste und an das Politische Sekretariat des EDA. c. Er nimmt Kenntnis von vorsorglichen Planungen für die Bewältigung von Krisensituationen. d. Er koordiniert departementsübergreifende sicherheitspolitische Geschäfte. Insbesondere bespricht er departementsübergreifende Anträge von EDA, EJPD oder VBS an den Bundesrat zu sicherheitspolitisch relevanten Fragen. Der Antrag an den Bundesrat wird von den jeweils primär betroffenen Departementen gestellt.
4 Der oder die Vorsitzende des SiA veranlasst, im Einvernehmen mit den anderen
Mitgliedern des SiA, die Planung und Durchführung umfassender Übungen für die Bewältigung schwerwiegender Krisensituationen für den SiA und die Lenkungs- gruppe Sicherheit (LGSi).
5 Entscheide werden innerhalb der departementalen Kompetenzen der Mitglieder des
SiA gefällt. Sie erfordern die Zustimmung des zuständigen Departementvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin.
5 SR 172.010
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Art. 4 Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats 1 Der SiA verfügt über einen Stab (Stab SiA). Dieser ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.
2 Der Chef oder die Chefin Stab SiA kann, im Einvernehmen mit den zuständigen
Linienchefs, zeitlich beschränkt oder für bestimmte Aufgaben den Stab durch Ver- tretungen (Experten oder Expertinnen) aus den Departementen, den Kantonen und von weiteren Stellen verstärken.
Art. 5 Aufgaben des Stabs Sicherheitsausschuss des Bundesrats 1 Der Stab SiA bereitet die Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 3 für den SiA vor; er arbeitet dabei mit der Lenkungsgruppe Sicherheit und mit anderen fachlich zustän- digen Dienststellen zusammen.
2 Er hat zusätzlich folgende Aufgaben:
a. Er erstellt Beurteilungen zu sicherheitspolitischen Entwicklungen. b. Er stellt Warnung und Alarmierung der sicherheitspolitischen Führungs- organe sicher. c. Er verfolgt die Umsetzung von Empfehlungen, Weisungen und Entscheiden der sicherheitspolitischen Führungsorgane. d. Er dient den Bundesbehörden, Kantonen und Dritten als Auskunfts- und Ansprechstelle des Bundes für das Krisenmanagement und stellt die Verbin- dung mit Partnern im In- und Ausland sicher. e. Er leistet Beiträge zur Schulung der sicherheitspolitischen Führungsorgane im Krisenmanagement. f. Er stellt den Betrieb eines Lageraumes in den Führungsanlagen sicher. g. Er führt die Sekretariate des SiA und der LGSi. h. Er unterstützt die im SiA vertretenen Departemente in der Aufbereitung departementsübergreifender nachrichtendienstbezogener Geschäfte. i. Er berät und unterstützt bei Bedarf andere Krisenbewältigungsorgane des Bundes. 3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Stab SiA mit den fachlich zuständi- gen Dienststellen des Bundes und mit der Bundeskanzlei zusammen.
Art. 6 Lenkungsgruppe Sicherheit
1 Die LGSi dient der Vorbereitung departementsübergreifender Geschäfte von
sicherheitspolitischer Bedeutung und der Beratung des SiA.
2 Die LGSi besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
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3 Ständige Mitglieder sind:
a. der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin; b. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des EDA; c. der Chef oder die Chefin des Politischen Sekretariats des EDA; d. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Polizei; e. der Chef oder die Chefin des Bundessicherheitsdienstes; f. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Migration; g. der Chef oder die Chefin des Dienstes für Analyse und Prävention; h. der Direktor oder die Direktorin der Direktion für Sicherheitspolitik; i. der Direktor oder die Direktorin des Strategischen Nachrichtendienstes; j. der Chef oder die Chefin der Armee; k. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Bevölkerungsschutz; l. der Oberzolldirektor oder die Oberzolldirektorin; m. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements; n. eine Vertretung des Stabs des Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden- tin; o. der Chef oder die Chefin des Stabs SiA; p. eine Vertretung der Kantone; sie wird zwischen dem SiA und der Konferenz der Kantonsregierungen geregelt und besteht in der normalen Lage aus einer Zweierdelegation. Im Ereignisfall wird sie den Bedürfnissen angepasst.
4 Nichtständige Mitglieder sind:
a. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit; b. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Informatik und Tele- kommunikation; c. der oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung; d. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Kommunikation.
5 Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende der LGSi in Absprache mit den zustän-
digen Linienchefs weitere Linienverantwortliche der Bundesverwaltung sowie Experten und Expertinnen als nichtständige Mitglieder bezeichnen. 6 Die nichtständigen Mitglieder werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzen- de der LGSi bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen; sie können selbst Antrag auf Teilnahme stellen. 7 Der Vorsitz wechselt in der Regel jährlich zwischen dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin des EDA und dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamts für Polizei.
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Art. 7 Aufgaben der Lenkungsgruppe Sicherheit Die Lenkungsgruppe Sicherheit hat folgende Aufgaben: a. Sie verfolgt laufend die Lage in den sicherheitsrelevanten Bereichen. b. Sie analysiert und beurteilt das Gewaltspektrum sowie dessen mögliche Entwicklungen im Innern und im strategischen Umfeld der Schweiz. c. Sie sorgt für die Früherkennung von möglichen neuen Bedrohungsformen, Risiken und Gefahren sowie für die Frühwarnung. d. Sie koordiniert und bereitet departementsübergreifende sicherheitspolitisch relevante Geschäfte vor, erarbeitet Strategien und Handlungsoptionen zu Handen des SiA und berät diesen.
3. Abschnitt:
Bewältigung von Krisensituationen bei strategischen Bedrohungen und Katastrophen
Art. 8 Aufgaben des Chefs oder der Chefin des VBS
1 Bei Androhung oder Anwendung von Gewalt, die erhebliche Teile der Bevölke-
rung oder wesentliche Institutionen betrifft (strategischen Bedrohungen), oder bei schweren Naturkatastrophen oder zivilisationsbedingten Katastrophen (Katastro- phen), bei denen der Einsatz von Mitteln des Bevölkerungsschutzes oder der Armee erforderlich ist, unterbreitet der Chef oder die Chefin des VBS dem Bundesrat Massnahmen zur Bewältigung der Situation.
2 Wenn zeitlich möglich werden die Massnahmen im SiA vorbesprochen.
3 Die Massnahmen sind insbesondere:
a. Übernahme der Koordination und Führung im Einsatz der Mittel des Bevöl- kerungsschutzes, wenn mehrere Kantone, das ganze Land oder das benach- barte Ausland in einer Art betroffen sind, die eine übergeordnete Führung erfordert; b. Abstimmung der Einsätze der Armee mit kantonalen Polizeieinsätzen; c. Aufgebot und Einsatz von maximal 2000 Angehörigen der Armee bis maximal 3 Wochen für den Assistenzdienst, beispielsweise für die Kontrolle und den Schutz des Luftraums, die Unterstützung des Grenzwachtkorps, den Schutz von Schlüsselräumen und Einrichtungen, das Offenhalten von Trans- versalen (Strasse, Schiene, Energieträger, Übermittlungsstränge), den Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen, die Unterstützung der Polizei bei Sicherungseinsätzen; d. Einsatz der Mittel des Bundes bei erhöhter Radioaktivität gemäss der Ver- ordnung vom 17. Oktober 20076 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität;
6 SR 520.17
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e. Anordnungen für die Einschränkung oder das Verbot der Benützung des schweizerischen Luftraums; f. Information der Öffentlichkeit. 4 Der Stab SiA koordiniert und integriert bundesinternes und -externes Fachwissen und erarbeitet, zusammen mit den fachlich zuständigen Dienststellen, Handlungs- vorschläge zur Bewältigung der Situation zuhanden des Chefs oder der Chefin des VBS.
5 Bei Bedarf beruft der Stab SiA in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der
LGSi die LGSi oder Teile davon ein.
Art. 9 Verfahren bei Dringlichkeit
1 Wenn in Krisensituationen bei strategischen Bedrohungen oder Katastrophen die
Durchführung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Verhandlung des Bundes- rats nicht möglich ist, ordnet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vor- sorgliche Massnahmen an oder entscheidet an Stelle des Bundesrats. Wenn möglich nimmt er oder sie Rücksprache mit dem Chef oder der Chefin des VBS.
2 Der Stab SiA steht bei Bedarf dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin
zur Verfügung und berät und unterstützt die Bundeskanzlei. 3 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin informiert bei Bedarf die Öffent- lichkeit, wenn möglich in Absprache mit dem Chef oder der Chefin des VBS. 4 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin informiert den Bundesrat so bald wie möglich über die Lage und die getroffenen Entscheide. Über Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 wird im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin des VBS informiert.
5 Diegetroffenen Entscheide werden dem Bundesrat so bald wie möglich zur
Genehmigung unterbreitet.
4. Abschnitt: Geschäftsverkehr
Art. 10 Verhältnis zur Verwaltung
1 Die operative Geschäftsführung und die Antragstellung an den Bundesrat sind
Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten.
2 Der Stab SiA arbeitet mit den Nachrichtendiensten des Bundes und den übrigen
Nachrichtenlieferanten des Bundes zusammen.
Art. 11 Melde- und Auskunftspflicht Dem Chef oder der Chefin Stab SiA werden alle von ihm oder von ihr verlangten Informationen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitgeteilt. Vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen über den Quellenschutz von Artikel 99 Absatz 4 des
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Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 und Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Art. 12 Schutz, Sicherheit und Geheimhaltung Der Stab SiA trifft für seine Tätigkeitsbereiche besondere Schutz- und Sicherheits- massnahmen zur Sicherstellung des Informations- und Objektschutzes.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Weisungen vom 5. Juli 20068 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats werden aufgehoben.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 7. März 20039 für das Eidgenössische Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert: Art. 6 Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats (Stab SiA) 1 Der Stab SiA ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.
2 Die Aufgaben des Stabes SiA werden durch die Verordnung vom 24. Oktober
200710 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats
geregelt.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrats Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 510.10
8 BBl 2006 6641
9 SR 172.214.1 10 SR 120.71; AS 2007 5217
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