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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,

170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich

bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel-

nen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hang- lagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Stand- raum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt,

deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen: a. die Höhenlage; b. die Hangneigung und -richtung; c. das Lokalklima;

SR 916.140

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d. die Bodenbeschaffenheit; e. die Bodenwasserverhältnisse; f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die

Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren

Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirt- schafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kan- ton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.

5 Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das

Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Land- schaftsschutz angehört werden.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

1 Als Erneuerung gilt:

a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.

2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten,

die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliess-

lich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorse- hen.

4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.

Art. 4 Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneue-

rung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen: a. den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigen- tümerin bzw. des Eigentümers; b. die Standortgemeinde; c. die Parzellennummer; d. die Rebfläche in m2;

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e. die Rebsorten und deren Flächenanteile; f. die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.

2 Die Kantone können weitere Daten erheben.

3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4

gepflanzt wurden, verzichten.

4 Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung

1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vor 1999 die Neu- anpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewil- ligung bepflanzt wurden. 2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbro- chen, so fällt die Zulassung dahin.

3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der

Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.

Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben

1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw.

der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.

Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis

1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere

folgende Eigenschaften massgebend: a. der Ertrag pro Flächeneinheit; b. der natürliche Zuckergehalt; c. der Gesamtsäuregehalt; d. die Krankheitsempfindlichkeit. 2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3 Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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2. Abschnitt: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004–2011

Art. 8 Umstellungsbeiträge

1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von

Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die: a. für Rebsorten nach Absatz 2 einen Höchstertrag festlegen, der mindestens 0,1 kg/m2 unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 21 Absatz 6 liegt; b. für Rebsorten nach Absatz 2 Neuanpflanzungen zur Weinerzeugung verbie- ten; und c. Rebsorten von der Gewährung der Umstellungsbeiträge ausschliessen, die für die Boden- oder Klimaverhältnisse der Produktionszone nicht geeignet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der resultierende Wein nicht der erwarteten Qualität entspricht.

2 Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau nach

der Ernte und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Folgejahres; das Aufpfropfen gilt ebenfalls als Umstellung.

3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die Weinerzeugung bestimmt sein.

4 Für Rebflächen unter 500 m2 werden keine Beiträge gewährt.

Art. 9 Beitragsberechtigte Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigen- tümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken, die ihre Rebflächen nach Artikel 8 umstellen.

Art. 10 Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt:

Fr./ha

Hangneigung < 30 % 20 000.– Hangneigung 30–50 % 27 500.– Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen 35 000.–

2 Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984.

4 SR 910.13

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Art. 11 Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen 1 Der jährlich bewilligte Kredit wird unter den Kantonen nach den auf ihrem jewei- ligen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau verteilt.

2 Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das

Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.

Art. 12 Gesuche

1 Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung voran-

gehenden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Bewirt- schafterin bzw. des Bewirtschafters; b. Gemeindename und gegebenenfalls Flurname der Parzelle; c. Katasternummer der Parzelle; d. Fläche in m2; e. Vermerk «Hangneigung < 30 %», «Hangneigung 30–50 %» oder «Hang- neigung > 50 % und Terrassenlage»; f. Sorte der zum Datum der Gesuchstellung bestehenden Pflanzung; g. Ersatzsorte. 3 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis der bzw. des Letzteren beigelegt werden.

Art. 13 Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksich-

tigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Post- stempel oder der Eingangsvermerk des Kantons. 2 Am Tag, an dem der Kredit erschöpft sein wird, erfolgt die Verteilung des Rest- betrages nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihen- folge. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3 Der Kanton prüft die Gesuche und legt den Gesamtbetrag der Beiträge pro Gesuch

fest.

4 Die Kantone können die überzähligen Gesuche als Eingaben für das Folgejahr

betrachten.

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Art. 14 Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 15 Nachweise

1 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Eigentümerin bzw. der

Eigentümer muss dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unter- lagen übermitteln, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizu- legen: a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.

2 Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die

Höhe der Beiträge an.

Art. 16 Überweisung und Abrechnung der Beiträge

1 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungs-

jahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.

3 Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezem- ber des Umstellungsjahres aus.

4 Er übermittelt dem Bundesamt bis zum 1. März des auf das Umstellungsjahr fol-

genden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten. 5 Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurückzuer- statten.

Art. 17 Aufsicht Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.

Art. 18 Kürzung der Beiträge 1 Das Bundesamt kürzt die Beiträge, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchstel- ler: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. die Kontrolle erschwert.

2 Die Kürzung der Beiträge richtet sich nach Anhang 4.

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3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19 Weinspezifische Begriffe 1 Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kenn- zeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung

geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder derglei- chen verwendet wird.

Art. 20 Weinbaugebiete Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt: a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern; b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrho- den und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion; c. die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin.

Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit

dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeich- net sind.

2 Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnun-

gen fest; diese umfassen insbesondere: a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Reb- sorten; e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Reb- sorten; f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines.

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3 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen

Grenzen hinaus ausdehnen: a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und b. wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anfor- derungen unterliegt.

4 Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die

Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben.

5 Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die

folgenden Werte nicht unterschreiten:

weisse Gewächse rote Gewächse °Brix °Brix

Region Westschweiz 15,2° 17° Region Deutschschweiz 15,8° 17° Region italienische Schweiz 15,8° 17°

Die Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden ist im Anhang 2 aufgeführt.

6 Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die

folgenden Werte nicht überschreiten:

weisse Gewächse rote Gewächse kg/m2 kg/m2

Region Westschweiz 1,4 1,2 Region Deutschschweiz 1,4 1,2 Region italienische Schweiz 1,2 1,0

Art. 22 Landweine

1 Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils,

dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeichnet. b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt nicht weniger als 14,4 °Brix für weisse Gewächse bzw. 15,2 °Brix für rote Gewächse. c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m2 und für rote Gewächse auf 1,6 kg/m2 begrenzt.

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2 Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur

Produktion von Landwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejah- res gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Landwein.

Art. 23 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung

1 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Landweine, die:

a. aus Trauben des geografischen Gebiets eines einzigen Kantons hergestellt werden; b. eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, die in der Gesetz- gebung des Kantons, welcher Inhaber der Bezeichnung ist, festgelegt ist.

2 Eine traditionelle Bezeichnung darf nicht für einen Landwein verwendet werden,

wenn die Bezeichnung bereits für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungs- bezeichnung benutzt wird.

3 Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 22 Buchstaben b und c genannten

Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.

Art. 24 Tafelweine

1 Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren

erforderlicher Mindestzuckergehalt für weisse Gewächse 13,6 °Brix und für rote Gewächse 14,4 °Brix beträgt.

2 Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur

Produktion von Tafelwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejah- res gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Tafelwein.

Art. 25 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen

1 Das Bundesamt führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der

kontrollierten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 21.

2 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten

kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung. Jede Änderung ist dem Bundesamt unverzüglich zu melden.

Art. 26 Getrennte Behandlung nach Klassierung Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Klassen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.

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Art. 27 Deklassierung

1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit

kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder als Landwein beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen Landwein nicht entsprechen, werden in die tiefere Klasse eingeteilt, sofern sie alle diesbezüglichen Anforderungen erfüllen. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.

2 Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen Tafelwein

nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden. Ein Tafelwein, der nicht die entsprechenden Anforderungen erfüllt, kann nicht als solcher vermarktet werden.

4. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 28 Gegenstand 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau- benernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen nach den Artikeln 21–24 sicherzustellen.

2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der

Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 29 und 30.

3 Die Kantone können eine systematische Weinlesekontrolle vorsehen.

Art. 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers

1 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten:

a. die Bezugsnummer des Postens; b. den Namen der Rebbewirtschafterin bzw. des Rebbewirtschafters; c. die Lage oder Parzellennummer; d. die Rebsorte; e. die Menge in kg; f. den natürlichen Zuckergehalt; g. das Eingangsdatum. 2 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Kantonslabo- ratorium zugelassenen Refraktometer zu bestimmen. 3 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein.

4 Die Rebbewirtschafterinnen bzw. die Rebbewirtschafter müssen der Einkellerin

bzw. dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mitteilen.

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5 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 1 den Kontroll- behörden zur Verfügung.

6 Die Einkellerin bzw. der Einkellerer meldet anhand einer Einkellerungsmeldung

den kantonalen Behörden nach deren Weisungen namentlich: a. die Erntemengen in kg; bei einer Angabe in Liter gilt ein Umrechnungsfak- tor von 0,8; b. den gewichteten Durchschnitt des natürlichen Zuckergehaltes.

7 Diese Angaben sind für jede einzelne Weinklasse, Bezeichnung und Rebsorte zu

machen.

Art. 30 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone regeln und nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den mögli-

chen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere: a. die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Ertragsbegrenzung und dem natürlichen Mindestzuckergehalt; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Bestimmungen der Artikel 21–24; c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften; f. mögliche besondere Witterungsbedingungen.

2 Sie ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Trau-

benmoste nach Artikel 27 an.

3 Sie erfassen die Einkellerungsmeldungen nach Artikel 29 Absatz 5.

4 Sie reichen bis Ende November jedes Jahres einen Weinlesebericht ein, der die

statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Durchfüh- rung von statistischen Erhebungen des Bundes enthält.

Art. 31 Beteiligung des Bundes 1 Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle. Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kantona- len Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1000 Franken und einem Betrag von 55 Franken pro ha Rebfläche zusammen.

2 Nimmt ein Kanton die Kontrolle für einen anderen Kanton vor, so wird für die

Rebfläche die kumulierte Fläche berücksichtigt; der Grundbetrag wird jedoch nur einmal ausgerichtet.

5 SR 431.012.1

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Art. 32 Veröffentlichung Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Quali- täten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

5. Abschnitt: Weinhandelskontrolle

Art. 33 Gegenstand

1 Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen und

Betriebe (Betriebe), die im Weinhandel tätig sind.

2 Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Trauben-

saft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Verkaufs.

Art. 34 Pflichten der Betriebe

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen

sein und sich 30 Tage vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmel- den. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen. 2 Er muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch nach einer von der Kontrollstel- le zugelassenen Formularvorlage führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb muss insbesondere erfassen: a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer; c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen; d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Wein- wirtschaftsprodukte; e. die Verluste. 3 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buch- führung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände; d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte.

4 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach

Artikel 29 Absatz 1 vorzulegen.

5 Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein

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Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten oder ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder anerkanntes Doku- ment als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahr- gangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe beizubringen. 6 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, erstellt zuhanden der Kontrollstelle ein Inven- tar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahr- gangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.

7 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der

Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe und erteilt ihr jede sach- dienliche Auskunft.

Art. 35 Pflichten der Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor.

Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhal- tung der Gesetzgebung; c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen; g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind; h. jeglichen begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung; i. mögliche besondere Witterungsbedingungen.

2 Die Kontrollen müssen mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.

3 Die Kontrollstelle hat ferner:

a. die Meldungen entgegenzunehmen, ein Verzeichnis der im Weinhandel täti- gen Betriebe zu führen und das Bundesamt darüber zu informieren; b. bei der Feststellung eines Verstosses Anzeige zu erstatten; c. die Inventare der Betriebe entgegenzunehmen und zusammenzustellen sowie das Ergebnis dem Bundesamt bis spätestens Ende März jedes Jahres zu übermitteln; d. einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen zuhan- den des Bundesamtes zu erstellen. Dieser muss mindestens Angaben betref-

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fend die Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe, die Anzahl der im Laufe des Berichtsjahres kontrollierten Betriebe, die festgestellten Unregel- mässigkeiten und Verstösse sowie die entsprechenden Folgen enthalten. Der Bericht muss dem Bundesamt bis Ende März jedes Jahres eingereicht wer- den.

Art. 36 Kontrollstelle

1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird die Geschäftsstelle (eidgenössische

Kontrollstelle) der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission (Kommission) beauftragt. 2 Bei Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkau- fen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, kann vom Bundesamt eine gleichwertige in der Verantwortung der Kantone liegende Kontrolle anerkannt werden. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 35. Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen. Bei Verletzung der Pflichten kann es die Anerkennung widerrufen. 3 Jeder Betrieb, der die Auflagen nach Absatz 2 erfüllt, kann verlangen, der Kontrol- le durch die eidgenössische Kontrollstelle unterstellt zu werden.

Art. 37 Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und höchstens neun

Ersatzleuten. Sie werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Das Departe- ment bezeichnet die Präsidentin bzw. den Präsidenten.

2 Die Mitglieder sowie deren Ersatzleute gehören den interessierten Kreisen der

Weinwirtschaft an. Die Präsidentin bzw. der Präsident muss diesen Kreisen nicht angehören.

3 Von Amtes wegen nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes,

des Bundesamtes für Gesundheit und der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden beratend an den Kommissionssitzungen teil. Die Kommission kann weitere Fach- leute beiziehen.

4 Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe:

a. die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sowie die Inspektorinnen bzw. Inspektoren der Geschäftsstelle zu ernennen; b. die Geschäftsstelle beim Vollzug dieser Verordnung zu beraten; c. die Geschäftsstelle beim Vollzug dieser Verordnung zu beaufsichtigen.

Art. 38 Kontrollkosten und Gebühren

1 Die Kosten für die von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommenen Kon-

trollen gehen zu Lasten der Kontrollpflichtigen.

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2 Die eidgenössische Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement.

3 Wird die Kontrolle von einer kantonalen Kontrollstelle vorgenommen, regelt der

Kanton die Finanzierung.

Art. 39 Ausnahmen 1 Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie müssen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 34 Absatz 2 führen. Besteht Verdacht auf einen Verstoss, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden.

2 Betriebe, die der Kontrolle nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom

22. September 19976 unterstellt sind, können von der entsprechenden Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, sofern die Bedingungen nach Artikel 35 erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis ihrer Kontrolle der entsprechenden Kontrollstelle.

Art. 40 Zusammenarbeit mit den Behörden 1 Die Kontrollstellen leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone oder an eine andere Kontrollstelle auf Verlangen weiter.

2 Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen

das Landwirtschafts- oder Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.

3 DieEidgenössische Zollverwaltung teilt der eidgenössischen Kontrollstelle die

Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind. 4 Auf Verlangen erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone den Kontroll- stellen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.

Art. 41 Aufsicht Die Kommission untersteht der Aufsicht des Departements.

6. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 42

1 Für die Bescheinigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Wei-

nen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das Bundesamt zuständig.

6 SR 910.18

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2 Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bescheinigung

der Weinqualität.

7. Abschnitt: Einfuhr

Art. 43 Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) bedürfen: a. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932 im Rahmen des «contingent particulier»; b. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg gemäss Artikel 46; c. Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarif- nummer 2204.2150, ausgenommen Portwein im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 115.

Art. 44 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen

1 Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit

Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die: a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b. die Pflichten nach Artikel 34 erfüllen. 2 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zuge- teilt, die: a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als

2 Litern einführen; und

b. den Wein einzig den Privatkunden (einschliesslich Hoteliers und Restaura- teure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Han- dels kaufen.

Art. 45 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Zollkontingentsanteile

für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihen- folge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.

2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet.

3 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich

10 000 hl werden gemäss dem französisch-schweizerischen Protokoll vom 11. Juni

19657 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Pri-

7 SR 0.946.293.492.1

6282

Weinverordnung AS 2007

vatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingents zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

Art. 46 Einfuhren aus eigenem Rebberg

1 Jährlichkönnen 100 Liter Wein aus eigenem Rebberg der Zolltarifnummern

2204.2921, 2922, 2931 und 2932 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszoll- ansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als

2 Litern erfolgen; und

b. dem Bundesamt mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglaubigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.

2 Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 vollzieht das Bundesamt diese Verordnung, sofern

nicht andere Verwaltungen damit beauftragt sind. 2 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Artikel 19 und 21 bis

24 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

1 Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem

Recht erzeugt.

2 Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008

geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben.

3 Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter

Ursprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Mai 19978 über die Kontrolle des Handels mit Wein und die Weinverordnung vom 7. Dezember 19989 werden aufgehoben.

8 AS 1997 1182, 1999 303, 2002 1382, 2003 1761, 2004 4911, 2006 4705 9 AS 1999 86, 2002 1097, 2003 1757 4915, 2005 2159, 2007 1469

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Weinverordnung AS 2007

Art. 50 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6284

Weinverordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 19 Abs. 1)

Weinspezifische Begriffe

Bezeichnungen Begriffe

Auslese/Sélection/ Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- Selezione bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Beerenauslese/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt Sélection aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindest- de grains nobles zuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Beerli/Beerliwein Rotwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/ Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- Schloss bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von –7 °C oder tiefer erfolgen. Jede Anreiche- rung oder Konzentration ist verboten. Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, bzw. mindestens 25,3 % Brix.

Federweiss/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus der Weissherbst Deutschschweiz, erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein/ Weisswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der Vin des Glaciers im Wallis produziert, im Val d’Anniviers nach lokaler Tradition ausgebaut sowie aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird und eine oxydative Tendenz aufweist.

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Weinverordnung AS 2007

Bezeichnungen Begriffe

Oeil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blau- burgunder.

Passerillé/Strohwein/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt Sforzato aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder während des Gärungsbeginns gekeltert werden.

Primeur/Novello/ Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und Vin nouveau abgefüllt wird.

Riserva Tessiner Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der frühestens nach einem Alterungsprozess von

18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für

Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.

Spätlese/ Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Vendange tardive/ Trauben, die frühestens 7 Tage nach dem für die Vendemmia tardiva Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitätskriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Deutschschweizer Tradition geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Village(s) Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Vin doux naturel Synonym für Likörwein entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktions- beschränkung und Zuckergehalt. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

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Weinverordnung AS 2007

Anhang 2 (Art. 21 Abs. 5)

Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden Oechslegrad nach Massenprozent Saccharose Referenztemperatur: 20 °C

% Brix °Oe % Brix °Oe % Brix °Oe

0.0 0.0 14.0 56.8 22.0 91.9 1.0 3.9 14.2 57.7 22.2 92.8 2.0 7.8 14.4 58.5 22.4 93.8 3.0 11.7 14.6 59.4 22.6 94.6 4.0 15.7 14.8 60.2 22.8 95.6 5.0 19.7 15.0 61.1 23.0 96.5 6.0 23.7 15.2 62.0 23.2 97.4 7.0 27.7 15.4 62.8 23.4 98.3 7.6 30.2 15.6 63.7 23.6 99.2 7.8 31.0 15.8 64.5 23.8 100.1 8.0 31.8 16.0 65.4 24.0 101.0 8.2 32.6 16.2 66.3 24.2 101.9 8.4 33.4 16.4 67.1 24.4 102.9 8.6 34.3 16.6 68.0 24.6 103.8 8.8 35.1 16.8 68.9 24.8 104.7 9.0 35.9 17.0 69.6 25.0 105.6 9.2 35.7 17.2 70.6 25.2 106.6 9.4 37.5 17.4 71.5 25.4 107.5 9.6 38.4 17.6 72.4 25.6 108.4 9.8 39.2 17.8 73.2 25.8 109.3 10.0 40.0 18.0 74.1 26.0 110.3 10.2 40.9 18.2 75.0 26.2 111.2 10.4 41.7 18.4 75.9 26.4 112.1 10.6 42.5 18.6 76.8 26.6 113.1 10.8 43.3 18.8 77.6 26.8 114.0 11.0 44.2 19.0 78.5 27.0 114.9 11.2 45.0 19.2 79.4 27.2 115.9 11.4 45.8 19.4 80.3 27.4 116.8 11.6 45.7 19.6 81.2 27.6 117.7 11.8 47.5 19.8 82.1 27.8 118.7 12.0 48.4 20.0 83.0 28.0 119.6 12.2 49.2 20.2 83.9 28.2 120.6 12.4 50.0 20.4 84.7 28.4 121.5 12.6 50.9 20.6 85.6 28.6 122.5 12.8 51.7 20.8 86.5 28.8 123.4 13.0 52.6 21.0 87.4 29.0 124.4 13.2 53.4 21.2 88.3 29.2 125.3 13.4 54.3 21.4 89.2 29.4 126.3 13.6 55.1 21.6 90.1 29.6 127.2 13.8 56.0 21.8 91.0 29.8 128.2 14.0 56.8 22.0 91.9 30.0 129.1

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Weinverordnung AS 2007

Anhang 3 (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)

Traditionelle Bezeichnungen Traditionelle Bezeichnungen sind: Dôle (VS) Dorin (VD) Fendant (VS) Goron (VS) Nostrano (TI) Salvagnin (VD)

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Weinverordnung AS 2007

Anhang 4 (Art. 18 Abs. 2)

Kürzung der Beiträge

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben

1.1 Falsche Flächenangaben

Abweichung Massnahmen/Kürzungen

0 bis 5 %, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Umstellungsbeitrags für

die effektive Fläche

5 bis 20 % oder über 25 Aren, maximal Ausrichtung des Umstellungsbeitrags für

jedoch 1 Hektare zu viel die effektive Fläche abzüglich des aus der angegebene Fläche Differenz zwischen den Falschangaben und den korrekten Flächendaten berechneten Beitrags Über 20 % oder über 1 Hektare zu viel Verweigerung des gesamten angegebene Fläche Umstellungsbeitrags für die betreffende Fläche

Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendiffe- renz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

2 Behinderung der Kontrollen

Kürzung der Beiträge um 10 %, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrollen hat die vollständige Strei- chung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.

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Weinverordnung AS 2007

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