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AS 2007 995

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2,

34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom

30. April 19972 (FMG) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 6 Abs. 4

4 Nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfül-

len müssen: a. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafvollzugsbehörden eingesetzt werden; b. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.

Art. 16 Bst. i Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: i. leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen, die während maximal 18 Mona- ten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und betrieben werden;

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Fernmeldeanlagen AS 2007

Art. 17 Abs. 1bis, 1ter und 2 1bis Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dürfen ausschliesslich Polizei- und Strafvollzugsbehörden angeboten und abgegeben werden. 1ter Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b dürfen ausschliesslich Behörden angeboten und abgegeben werden.

2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne

von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 9. März 20074 über Fre- quenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.

Art. 18 Abs. 3

3 Wer eine leitungsgebundene Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inver-

kehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 37 der V vom 9. März 20075 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).

Art. 19 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Kapitel:

Anbieten, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen

1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht

werden, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die im Zeitpunkt galten, in dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden.

Art. 20a Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Werden die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert, so erlässt das Bundesamt bei Bedarf technische und administrative Vorschriften bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.

Art. 23 Abs. 1, 3, 4 und 6

1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbie-

ten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konfor-

4 SR 784.102.1; AS 2007 1005 5 SR 784.102.1; AS 2007 1005

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Fernmeldeanlagen AS 2007

mität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unent- geltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 15 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.

3 Das Bundesamt kann die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle

prüfen lassen, wenn: a. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die ver- langten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat; b. Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen den geltenden Vor- schriften nicht entsprechen; c. Grund zur Annahme besteht, dass eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen nicht der Anlage entsprechen; d. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmelde- anlage die verlangten Anforderungen erfüllt; e. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person dies ver- langt.

4 Aufgehoben

6 Bevor das Bundesamt die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle

prüfen lässt, hört es die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person an.

Art. 26

1 Folgende gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen vorbehaltlich wesentlicher Ände-

rungen der anwendbaren technischen Normen weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden: a. die nach der Verordnung vom 25. März 19926 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen; b. die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19927 von den PTT-Betrieben8 bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrich- tungen; c. die nach der Verordnung vom 6. Oktober 19979 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen; d. Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

6 [AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]

7 [AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152. AS 1997 2903 Art. 57]

8 Heute «Swisscom AG».

9 [AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012. AS 2002 2086 Art. 32]

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12. Februar 199810 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satel- litenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Kon- formität entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungs- verfahren durchlaufen haben.

2 Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie

einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: a. sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt; b. sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmelde- anlagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein; c. sie wurden vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie entspre- chen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem 1. Januar

1998 erstellt und betrieben wurde.

3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht

angeboten und in Verkehr gebracht werden.

4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die

Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu erset- zen, die kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

5 Werden die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert, so erlässt das

Bundesamt bei Bedarf technische und administrative Vorschriften bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.

6 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor

dem 1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlau- fen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben

Art. 27–29 Aufgehoben

10 ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

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II Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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