AS 2008 2065
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie weiterer strafbarer transnationaler Handlungen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie weiterer strafbarer transnationaler Handlungen
Abgeschlossen am 19. September 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 20072 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Juli 2007
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Rumänien, nachfolgend «die Vertragsparteien» genannt, im Geist der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, im Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Verhinderung und Bekämpfung des Verbrechens, insbesondere des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotro- pen Stoffen und Vorläuferchemikalien, und weiterer strafbarer Handlungen von wesentlicher Bedeutung ist, im Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu präzisieren und zu ergänzen, in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der Vertragsparteien und in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvor- schriften der Vertragsparteien, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
1. Dieses Abkommen regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich sind; die Behörden arbeiten im Rahmen der ihnen kraft innerstaatlicher Gesetzgebung übertragenen Befugnisse und nach Massgabe des internationalen Rechts zusammen.
SR 0.361.663.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 2065).
2 AS 2008 2063
2005-2923 2065
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung strafbarer transnationaler Handlungen. AS 2008
2. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Verhinderung und Aufdeckung straf-
barer Handlungen wie auch auf die damit verbundenen Ermittlungen, insbesondere durch den Austausch strategischer und operativer Information sowie durch regel- mässige Kontakte unter den zuständigen Behörden auf allen Ebenen.
Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Vertrags-
parteien erstrecken sich vor allem auf die folgenden Bereiche: a. internationaler Terrorismus und dessen Finanzierung; b. organisierte Kriminalität einschliesslich Bandendiebstahl; c. illegaler Handel oder andere illegale Aktivitäten in Verbindung mit Betäu- bungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien; d. Menschenhandel und Menschenschmuggel sowie illegale Zuwanderung; e. Pädophilie, Pornografie und Ausbeutung Minderjähriger; f. illegaler Handel mit menschlichen Organen und Geweben; g. illegale Beschaffung und illegaler Besitz von sowie illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff, chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien, die der Kontrolle des Endbestimmungslandes unterliegen; h. Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischer Bedeutung; i. Fälschung und Verfälschung von Geld, Zahlungsmitteln und offiziellen Dokumenten; j. illegaler Erwerb von und Handel mit Motorfahrzeugen; k. Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität; l. Korruption; m. Computerkriminalität; n. Umweltvergehen.
2. Ausser in den unter Absatz 1 aufgeführten Bereichen erlaubt das Abkommen den
zuständigen Behörden keine Zusammenarbeit in politischen, militärischen und fiskalischen Angelegenheiten oder in Rechtshilfeangelegenheiten.
Art. 3 Allgemeine Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie: a. über die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Bereiche Informationen und Erfahrungen austauschen; b. Massnahmen treffen oder Einsätze durchführen, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart haben;
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c. gemeinsame Arbeitsgruppen bilden und Fachkräfte aus Bereichen von gemeinsamem Interesse austauschen; d. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und weiterbilden.
Art. 4 Informations- und Erfahrungsaustausch Die Vertragsparteien unterstützen einander, indem sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten sowie anderes Material austauschen, insbesondere über: a. strafbare Handlungen, insbesondere über Täter und weitere Personen, die verdächtigt werden, solche Handlungen vorbereitet oder begangen zu haben, weitere Tatbeteiligte, die Tatumstände und getroffene Massnahmen; b. die Organisation terroristischer Gruppen oder Strukturen des organisierten Verbrechens, deren Vorgehensweise und deren Finanzierung; c. die Vorbereitung strafbarer Handlungen, insbesondere terroristischer Akte, die gegen die Interessen einer Vertragspartei gerichtet sind; d. Gegenstände, die zur Verübung einer strafbaren Handlung verwendet wor- den sind, einschliesslich der Muster solcher Gegenstände und der Erzeugnis- se aus strafbaren Handlungen; e. Ergebnisse strafrechtlicher und kriminaltechnischer Ermittlungen über begangene strafbare Handlungen; f. Verfahrenweisen, Arbeitsmethoden und Ermittlungstechniken; g. geplante Operationen und Sondereinsätze, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; h. konzeptionelle und analytische Unterlagen sowie Fachliteratur; i. die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die dieses Abkommen betreffen, sowie deren Änderungen; j. Erfahrungen, insbesondere mit neuen Verbrechensformen, welche die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Arbeit oder anlässlich von Konfe- renzen oder internationalen Treffen gemacht haben.
Art. 5 Koordination
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen soweit erforderlich
Massnahmen, um in den folgenden Bereichen die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten: a. Suche nach Gegenständen und nach Personen, die strafbare Handlungen begangen haben oder in irgendeiner Weise an diesen Handlungen beteiligt gewesen sind, deren Identifizierung sowie Umsetzung von Massnahmen, die dazu dienen, Erzeugnisse aus strafbaren Handlungen sicherzustellen und zu konfiszieren; b. Identifizierung vermisster Personen;
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c. Anwendung besonderer Ermittlungstechniken wie kontrollierte Lieferung, Observation und verdeckte Ermittlung; d. Schutz von Zeugen, Opfern und anderen Personen, um sie im Zusammen- hang mit Strafverfahren vor der Bedrohung von Leib und Leben oder vor anderen ernsten Gefahren zu schützen; e. Planung und Umsetzung gemeinsamer Programme zur Verbrechensver- hütung.
2. Zur Koordination solcher operativen Einsätze können die Vertragsparteien bei
Bedarf Ausrüstung und technisches Wissen austauschen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Expertentreffen organi-
sieren, bei denen operative Einsätze koordiniert werden.
Art. 6 Gemeinsame Arbeitsgruppen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf gemeinsame
Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Ein- sätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beratend und unterstützend tätig werden; die Beamten sind nicht befugt, selbständig Handlungen vorzunehmen, die das Hoheitsrecht des anderen Staates verletzen. Sie halten sich an die Anweisungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.
2. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung
des Dienstes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
3. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- und
Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
4. Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für Schä- den, die durch Beamte bei ihrem Einsatz verursacht worden sind.
5. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 4 genannte Schaden
verursacht wird, kommt für diesen auf, als wäre er von einem ihrer eigenen Beamten verursacht worden.
6. Die Vertragspartei, deren Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einen Schaden verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese den Geschädigten oder deren Rechtsnachfolgern geleistet hat. 7. Tritt der in Absatz 4 genannte Fall ein, so verzichtet jede Vertragspartei unbe- schadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 6 darauf, den als Schadenersatz entrichteten Betrag der anderen Vertragspar- tei gegenüber geltend zu machen.
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8. Die Beamten aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheits- gebiet der Einsatz erfolgt, sind in Bezug auf strafbare Handlungen, die gegen sie begangen werden oder die sie begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt.
Art. 7 Aus- und Weiterbildung
1. Die Vertragsparteien unterstützen einander durch Massnahmen zur Aus- und
Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere indem: a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht wird, an Ausbildungskursen in den Amtssprachen der andern Vertragspartei oder in Englisch teilzunehmen; b. gemeinsame Seminare, Übungen und Trainingskurse veranstaltet werden; c. Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden; d. über Schulungskonzepte informiert und Fachleute ausgetauscht werden; e. Beobachterinnen und Beobachter an Übungen teilnehmen.
2. Die Vertragsparteien fördern den Erfahrungs- und Wissensaustausch überdies in
allen anderen Formen.
Art. 8 Verfahren und Kosten
1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersu-
chen um Hilfeleistung sind schriftlich zu stellen und müssen begründet werden. Falls es der Inhalt des Ersuchens erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
2. In besonderen Fällen können die zuständigen Behörden einander auch ohne
vorausgehendes Ersuchen Informationen zukommen lassen, die geeignet scheinen, die empfangende Vertragspartei bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung strafbarer Handlungen zu unter- stützen. 3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern die Behandlung eines Ersuchens nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersu-
chen nach Absatz 1 so schnell wie möglich. Sie können zusätzliche Informationen verlangen, wenn diese zur Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.
5. Jede Vertragspartei kann ein Ersuchen um Information oder um Hilfeleistung
ganz oder teilweise ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erledigung des Ersuchens ihre Souveränität beeinträchtigen oder ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden könnte oder dass das Ersuchen den inner- staatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht entspricht oder dass dessen
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Erledigung diese Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen aus internationalen Über- einkünften verletzen könnte. 6. Wird ein Ersuchen um Information oder um Hilfeleistung abgelehnt, so informie- ren die zuständigen Behörden einander schriftlich unter Angabe der Gründe.
7. Jede zuständige Behörde kann Bedingungen festlegen, unter denen ein Ersuchen
ausgeführt wird oder unter denen dank einem Ersuchen erlangte Informationen verwendet werden dürfen; diese Bedingungen sind bindend für die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei. 8. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen; ausgenommen sind die Koordinationsmassnahmen nach Artikel 5, für welche die zuständigen Behörden die Kostentragung im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich und von Fall zu Fall regeln.
Art. 9 Polizeiattachés
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die
befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés zur anderen Vertragspar- tei treffen, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen haben.
2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Zweck, die polizeiliche Zusammen-
arbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.
3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend
und unterstützend tätig. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
Art. 10 Datenschutz Unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden innerstaatlichen Rechtsvor- schriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen gelten für den Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten die folgenden Bestimmungen: a. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sin- ne von Artikel 6 des Europarat-Übereinkommens vom 28. Januar 19814 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen- bezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforder- lich ist und nur zusammen mit anderen Daten; b. die Daten, die eine Vertragspartei erhält, dürfen nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen verwendet werden; für andere Zwecke dürfen die Daten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der
3 SR 0.191.01 4 SR 0.235.1
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übermittelnden Vertragspartei und unter Beachtung der für die empfangende Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden; c. die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspar- tei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die damit erzielten Ergebnisse; d. die Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- und Polizeibehörden oder einer von den Vertragsparteien bezeichneten, mit der Verbrechensbekämpfung betrauten Behörde verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln ein- ander die Liste der zur Verwendung übermittelter Daten befugten Behörden. Für die Weitergabe von Daten an andere Behörden ist die vorgängige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich; e. die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässig- keit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks zu ach- ten. Dabei müssen die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beach- tet werden, welche die Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt worden sind, so muss der Empfänger unverzüglich benachrichtigt werden. Dieser ist verpflichtet, die betreffenden Daten zu berichtigen oder zu ver- nichten; f. die von der Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren voraussichtliche Verwendung zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der das Gesuch gestellt wird. Einem Gesuch wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei entspro- chen; g. die übermittelnde Vertragspartei kann bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinweisen. Die übermittelten Daten sind unabhängig von diesen Fristen zu löschen, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Ver- tragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Wird dieses Abkommen gekündigt, so sind alle auf Grund dieses Abkommens übermit- telten Daten zu löschen; h. die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und
die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. Die Aufzeichnung soll insbesondere die Übermittlungsgründe, die beteiligten Behörden sowie die Löschungsgründe darlegen; i. im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich eine Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger
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oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamt- betrag des geleisteten Ersatzes; j. die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor unbefugtem Zugang und unbefugter Bekanntgabe sowie vor Verlust, Verän- derung und Zerstörung zu schützen.
Art. 11 Schutz klassifizierter Informationen
1. Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen gegen die unbefugte Bekanntgabe
und zum physischen Schutz von Informationen; diese Vorkehrungen entsprechen der Klassifizierung, in welche die übermittelnde Vertragspartei die Informationen einge- stuft hat, und den eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
2. Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu
dem sie übermittelt worden sind.
3. Klassifizierte Informationen dürfen nur von Polizeibehörden oder anderen mit
der Verbrechensbekämpfung und -prävention beauftragten Behörden verwendet werden, die dazu befugt sind, solche Informationen zu bearbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Informationen, technische Unterlagen, Technik, techni- sches Wissen oder Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustim- mung der übermittelnden Vertragspartei vervielfältigt oder an Drittstaaten oder andere Behörden weitergegeben werden. 4. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedin- gungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewähr- leistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Die übermittelnde Vertragspartei kann die Bedingungen jederzeit ändern oder die Klassifizierung aufheben. 5. Die Vertragsparteien treffen die nötigen Vorkehrungen, damit auf klassifizierte Informationen nur Personen zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Arbeits- pflichten benötigen und die nach den für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvor- schriften zugriffsberechtigt sind. 6. Führt ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften zum Verlust klassifizierter Informationen oder muss in der Folge vermutet werden, solche Informationen seien unbefugten Personen bekannt gegeben worden, so unterrichtet die empfangende Vertragspartei unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei. Die empfangende Vertragspartei leitet umgehend eine Untersuchung nach Massgabe der für sie gel- tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein; die übermittelnde Vertragspartei kann sich auf ihr Ersuchen an der Untersuchung beteiligen. Die empfangende Ver- tragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Sachlage, die getroffenen Massnahmen und die Untersuchungsergebnisse.
7. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Gesetzesänderun-
gen, die den Schutz klassifizierter Informationen betreffen können.
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Art. 12 Zuständige Behörden
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, das heisst in der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und in Rumänien das Verwaltungs- und Innenministerium, der rumänische Nachrichten- dienst, das Ministerium für den Staatshaushalt sowie das Justizministerium, bezeichnen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Voll- zugsorgane (Namen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail- und weitere wichtige Kontaktadressen), die nach Massgabe ihrer Zuständigkeit zur direkten operativen Zusammenarbeit befugt sind, sowie Kontaktpersonen (Namen und Funktionen); sie übermitteln einander diese Angaben auf diplomatischem Weg.
2. Die Vollzugsorgane der Vertragsparteien bedienen sich im Rahmen ihrer Zusam-
menarbeit des Englischen oder einer anderen Sprache, auf die sie sich geeinigt haben.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Rahmen ihrer gesetz-
lichen Zuständigkeit und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Rechts- vorschriften weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen. 4. Eine Expertengruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertrags- parteien, tritt regelmässig zusammen; sie beurteilt die Umsetzung der Zusammen- arbeit nach diesem Abkommen, prüft deren Qualität , erörtert neue Strategien und klärt, ob hinsichtlich der Zusammenarbeit ergänzende Massnahmen angezeigt sind oder ob sie ausgeweitet werden soll.
5. Die zuständigen Behörden unterrichten einander umgehend über Änderungen
betreffend die Vollzugsorgane, die Zuständigkeiten oder die in diesem Artikel erwähnten Angaben.
Art. 13 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflichtungen der Vertragspar- teien aus anderen internationalen Übereinkünften nicht berührt.
Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
Art. 15 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten, auf diplomatischem
Weg übermittelten Notifikation in Kraft, in der sich die Vertragsparteien mitteilen, dass rechtlich die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat- lichen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden;
Änderungen treten nach Massgabe von Absatz 1 in Kraft.
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Art. 16 Kündigung Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt oder vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate, die Aussetzung 30 Tage nach der Mitteilung wirk- sam.
Geschehen zu Bukarest, am 19. September 2005, in zwei Urschriften, jede in franzö- sischer und in rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbind- lich ist.
Für die Für Schweizerische Eidgenossenschaft: Rumänien: Christoph Blocher Vasile Blaga