AS 2008 2291
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
Änderung vom 2. Oktober 2007 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Mai 2008
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3 3 Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensions- kasse des Bundes (PUBLICA).
Art. 13 Abs. 4
4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündi-
gung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 9. November 20072 für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente.
Art. 14 Abs. 2 2 Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem VR-ETH 23 besteht.
2007-1259 2291
Professorenverordnung ETH AS 2008
Art. 32 Abs. 1 und 3–5
1 Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die
berufliche Vorsorge des BPG4 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember
20065 bei PUBLICA versichert.
3 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massge-
bender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestim- mungen versichert.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 26.
5 Die Artikel 39a, 42a und 47a der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März
20017 (PVO-ETH) sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteili-
gung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 der PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz.
II Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20068 in Kraft.9
2. Oktober 2007 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
4 SR 172.220.1 5 SR 172.222.1
6 BBl 2008 …
7 SR 172.220.113 8 SR 172.222.1