AS 2008 2745
Verordnung über die amtliche Vermessung
Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
Änderung vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. November 19921 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 19972, Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs3 (ZGB) und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2,
29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3 und 46 Absatz 4
des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20074 (GeoIG),
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke ersetzt: a. der Ausdruck «Departement» durch «VBS»; b. der Ausdruck «V+D» durch «Eidgenössische Vermessungsdirektion».
Art. 1 Begriff und Zweck
1 Als amtliche Vermessung im Sinne von Artikel 950 ZGB gelten die zur Anlage
und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.
2 Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von Behörden
des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissen- schaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden.
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Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amt- liche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Planung und Umsetzung
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.
2 Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der
Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.
3 Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine notwendige land- oder forst-
wirtschaftliche Landumlegung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, werden die technischen Arbeiten zur Erfassung von Daten über die Informations- ebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das VBS legt die technischen Anforderungen fest.
Art. 5 Bst. f Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: f. der Basisplan amtliche Vermessung.
Art. 6 Abs. 2 Bst. h–k und 3
2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
h. Hoheitsgrenzen; i. dauernde Bodenverschiebungen; j. Gebäudeadressen; k. administrative Einteilungen.
3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören die Grundstücke nach Artikel 655
Absatz 2 ZGB, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, mit Aus- nahme der Miteigentumsanteile.
5 SR 510.620; AS 2008 2809
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Art. 6a Zuständigkeit des VBS
1 Das VBS bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren
Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest. Es kann aus sachlich zwingenden Gründen von den Artikeln 3, 10 und 17 der Geoin- formationsverordnung vom 21. Mai 20086 abweichen.
2 Es legt die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) fest.
3 Es legt Inhalt, Nachführung und Verwaltung der aus den Daten der amtlichen
Vermessung zu erstellenden Auszüge sowie der zu erstellenden technischen Doku- mentation fest.
Art. 6bis Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1, 2 und 4
1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung
erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grund- buches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu. 2 Im Plan für das Grundbuch dargestellt werden die Inhalte der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrlei- tungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen.
4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion definiert das Darstellungsmodell des
Plans für das Grundbuch.
Art. 11 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 14 Grenzverlauf
1 Als Grenzlinie gilt die Gerade oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Lie-
genschaften ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.
Art. 14a Behebung von Widersprüchen Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.
6 SR 510.620; AS 2008 2809
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Art. 20 Geodätisches Bezugssystem Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach den Artikeln 4 und 5 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087.
Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons
planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amt- lichen Vermessung.
2 Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen
fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.
3 Er kann bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausge-
führt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informa- tionsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Erscheint aus technischer Sicht ein anderes Vorgehen zweckmässig, so unterbreitet er dieses der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Genehmigung.
Art. 23 Abs. 1
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewe-
sen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Verände- rung nachzuführen.
Art. 24 Abs. 3
3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landes-
vermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Art. 25 Abs. 1
1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften
sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder der zuständi- gen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.
Art. 27 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Öffentliche Auflage
1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung
sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigen-
7 SR 510.620; AS 2008 2809
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tümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt. 2 Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betref- fenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grund-
sätze: a. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. b. Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. c. Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit norma- ler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. d. Dem Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. e. Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. f. In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20058 mög- lich.
Art. 29 Abs. 1
1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung
der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn: a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; b. eine allfällige Vorprüfung grundsätzlich positiv ausgefallen ist; und c. die bei einer Vorprüfung aufgezeigten Mängel behoben sind.
Art. 30 Anerkennung durch den Bund Die Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn: a. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.
Art. 30bis Aufgehoben
8 SR 173.110
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Gliederungstitel vor Art. 31
5. Kapitel: Verwaltung der amtlichen Vermessung
Art. 31 1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2 DasVBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die
Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.
Art. 33 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 34
6. Kapitel: Zugang und Nutzung
Art. 34 Grundsatz
1 Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Arti-
keln 10–13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung. 2 Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.
Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.
Art. 36 Amtliche Vermessungsschnittstelle Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist als Download-Dienst min- destens über die AVS zu gewähren.
Art. 37 Beglaubigte Auszüge
1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung
in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur- Geometer oder eine im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin amtlich bestä- tigt wird.
2 Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.
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3 Das VBS regelt die Ausstellung von beglaubigten Auszügen in elektronischer
Form.
Art. 38 Gebühren für die Beglaubigung
1 Für die Beglaubigung von Auszügen wird zusätzlich zu den Gebühren für den
Datenbezug eine einheitliche Gebühr erhoben. Das VBS legt diese Gebühr fest.
2 Die Gebühr für eine Beglaubigung, die nicht gleichzeitig mit der Datenabgabe
erfolgt, wird nach dem zeitlichen Aufwand berechnet.
Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden Bei der vertraglichen Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG werden für die Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.
Art. 40 Abs. 1, 3 und 6
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie
untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.
3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die techni-
schen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
6 Sie legt im Rahmen der Programmvereinbarungen fest:
a. welche Vermessungsarbeiten als besondere Anpassungen von ausserge- wöhnlich hohem nationalem Interesse gelten; b. welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.
Art. 41 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 und 2 1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zustän- dige Stelle (Vermessungsaufsicht). Sie steht unter der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur- Geometerin. 2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtli- chen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.
Art. 42a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der
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liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Eidgenössische Vermessungsdirek- tion abschliessen.
Art. 43 Zuständigkeit
1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.
2 Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.
Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
1 Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer
und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermes- sungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomen-
klatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Eintei- lungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch: a. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingeni- eur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist; b. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.
Art. 45 Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, perio-
dischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum
zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrie- ben werden.
Art. 46 Abs. 1
1 Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579 unter-
stehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register einge- tragenen Ingenieur-Geometerin verfügen.
9 SR 742.101
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Art. 47 Abs. 2 Bst. a, e, i und j
2 Nicht anrechenbar sind namentlich:
a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung; e. Betrifft nur den französischen Text i. das Festlegen der Gebäudeadressierung; j. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.
Art. 48 Abs. 2 2 Für Arbeiten, die nicht im Submissionsverfahren vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.
Art. 48a Bisheriger Art. 48bis
Art. 51 Abs. 5
5 Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten
als Vermessungen neuer Ordnung.
Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008
1 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für
Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.
2 Die Kantone legen für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 für die
amtliche Vermessung im gesamten Kantonsgebiet ein einheitliches Lagebezugssys- tem mit Lagebezugsrahmen fest.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Februar 191010 betreffend das Grundbuch
Ingress gestützt auf die Artikel 943, 945, 949, 949a, 953, 954, 956, 967, 970, 970a, 977 und Artikel 18 Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs11 (ZGB), Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 (FusG) und die Artikel 5, 6, 13 und 24 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200713 (GeoIG),
Art. 80a Abs. 1 1 Soll die Landesgrenze geändert werden, so teilt dies die kantonale Vermessungs- aufsicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 199214 über die amtliche Vermessung dem Grundbuchverwalter des Kreises mit und bezeichnet die Grundstücke, die davon betroffen sind oder sein können. Diese Mitteilung gilt als Anmeldung zur Anmerkung.
Art. 104a Abs. 2 Bst. f
2 Es kann namentlich:
f. für die Grundbuchführung mittels Informatik Weisungen erlassen und Emp- fehlungen erteilen, insbesondere hinsichtlich der Vernetzung mit Geodiens- ten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 GeoIG.
Art. 111l Abs. 3–7
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Zugang zu Geodiensten, insbeson-
dere zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Arti- kel 16 GeoIG, harmonisiert werden.
4 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht kann einen gesamt-
schweizerischen Grundstücksindex (E-GRIX) einrichten, der den Zugang zu den Daten des Hauptbuches, über die jede Person ohne Glaubhaftmachen eines Interes-
10 SR 211.432.1 11 SR 210 12 SR 221.301 13 SR 510.62; AS 2008 2793 14 SR 211.432.2; AS 2008 2751
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ses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.
5 Es kann diese Daten allein oder in Verbindung mit anderen Grundbuchdaten im
Abrufverfahren nach Artikel 13 Absatz 4 GeoIG zugänglich machen. 6 Die Kantone stellen die Daten über die einheitliche Grundbuchschnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
7 Bund und Kantone können für den Zugang zu den Grundbuchdaten und für deren
Nutzung Gebühren erheben.
2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 199915
Art. 32a Meldung des Bauabschlusses Die zuständige Stelle des VBS orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauar- beiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung not- wendig machen.
3. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198316
Art. 15 Abs. 1bis 1bis Die Bahnunternehmen orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Ver- messung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
4. Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200017
Art. 17 Baupläne
1 Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die
Unternehmung dem Bundesamt die Baupläne vorzulegen.
2 Das Bundesamt prüft die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangeneh-
migung. 3 Es übermittelt nach erfolgter Prüfung einen Satz der Baupläne an die für die Auf- sicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle.
15 SR 510.51 16 SR 742.141.1 17 SR 746.11
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5. Verordnung vom 4. April 200718
über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen
Art. 41 Einmessen der Rohrleitung Die Rohrleitungsanlage ist durch qualifizierte Vermessungsfachleute in Landes- koordinaten einzumessen und im Grundbuch sowie in den Daten der amtlichen Vermessung einzutragen.
18 SR 746.12
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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