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AS 2008 3153

Verordnung über die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz

Verordnung über die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (ABCKV)

vom 18. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911, verordnet:

Art. 1 Stellung

1 Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (ABC-Kommission) ist eine

ständige Verwaltungskommission nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 5 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

2 Sie ist administrativ dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) angeglie-

dert.

Art. 2 Aufgaben

1 Die ABC-Kommission erfüllt folgende Aufgaben:

a. Sie berät den Bundesrat, die Departemente und die nachgeordneten Dienst- stellen bei der Vorbereitung und Koordination des ABC-Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt. b. Sie nimmt bei Vernehmlassungen oder Anhörungen zu Erlassen im ABC- Bereich oder mit Auswirkungen auf den ABC-Bereich Stellung. c. Sie aktualisiert periodisch die Strategie zum ABC-Schutz der Schweiz und schlägt Massnahmen zur Verbesserung des nationalen ABC-Schutzes vor. d. Sie berät die Stellen von Bund und Kantonen, die im Rahmen der Einsatz- und Notfallorganisationen mit Aufgaben im Bereich ABC-Schutz betraut sind. e. Sie arbeitet auf dem Gebiet des Strahlenschutzes mit der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität und der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit zusammen. f. Sie arbeitet auf dem Gebiet des B-Schutzes mit der Eidgenössischen Fach- kommission für biologische Sicherheit zusammen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission informiert im Bedarfsfall die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der ABC-Kommission.

SR 528.11

2008-0106 3153

Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz AS 2008

Art. 3 Berichterstattung Die ABC-Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die ABC-Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

2 Sie setzt sich zusammen aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren Mitgliedern.

3 Die Wahl der Mitglieder richtet sich nach den Artikeln 7–10 der Kommissionen-

verordnung vom 3. Juni 19963.

Art. 5 Geschäftsstelle

1 Die

ABC-Kommission verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese unterstützt die Kommission in wissenschaftlichen und administrativen Belangen.

2 Die Geschäftsstelle ist administrativ dem BABS zugeordnet.

3 Sie untersteht der fachlichen Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der ABC-Kommission.

Art. 6 Sachverständige Die ABC-Kommission kann Sachverständige beiziehen oder mit dem Verfassen von Berichten oder Stellungnahmen beauftragen.

Art. 7 Finanzielle Mittel Die für die Aufgabenerfüllung der ABC-Kommission notwendigen finanziellen Mittel werden im Voranschlag des BABS eingestellt.

Art. 8 Amtsgeheimnis Die Mitglieder der ABC-Kommission und die beigezogenen Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches4.

3 SR 172.31 4 SR 311.0

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Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz AS 2008

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Januar 19905 über den Koordinierten AC-Schutz wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Notfallschutzverordnung vom 28. November 19836

Art. 18 Abs. 3

3 Sie koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen.

Sie wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz unterstützt und beraten.

2. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19947

Art. 17 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz koordiniert die Ausbildung.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 1990 278 6 SR 732.33 7 SR 814.501

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