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AS 2008 5105

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Änderung vom 22. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Juli 20021 über die Kostenermittlung und die Leistungs- erfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Ingress gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz)

Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt für die nach Artikel 39 des Gesetzes zugelassenen Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a–d und g

1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen,

dass damit die Grundlagen geschaffen werden für: a. die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung; b. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus;

2008-0196 5105

Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und AS 2008

c. Aufgehoben d. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital und im Geburtshaus; g. die Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes und von deren Kosten.

Art. 3 Stationäre Behandlung Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus: a. von mindestens 24 Stunden; b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird; c. im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital; d. im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital; e. bei Todesfällen.

Art. 4 Aufgehoben

Art. 5 Ambulante Behandlung Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Absatz 6 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als ambulante Behandlung.

Art. 6 Langzeitbehandlung Als Langzeitbehandlung nach den Artikeln 49 Absatz 4 und 50 des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital oder im Pflegeheim, ohne dass nach medizinischer Indikation eine Behandlung und Pflege oder eine medizinische Rehabilitation im Spital erfor- derlich ist.

Art. 7 Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung

1 Als Kosten für die universitäre Lehre nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b des

Gesetzes gelten die Aufwendungen für: a. die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bun- desgesetz vom 23. Juni 20063 über die Medizinalberufe geregelten Medizi- nalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms;

3 SR 811.11

Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und AS 2008

b. die Weiterbildung der Studierenden nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels.

2 Als Kosten für die Forschung nach Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes gelten die

Aufwendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Ent- wicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Präven- tion, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden. 3 Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten auch die indi- rekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden.

Art. 8 Investitionen 1 Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind.

2 Kaufgeschäften gleichgestellt sind Miet- und Abzahlungsgeschäfte. Kosten aus

Miet- und Abzahlungsgeschäften werden als Anlagenutzungskosten separat ausge- wiesen.

Art. 9 Abs. 1

1 Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, in

der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge- wiesen werden.

Art. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser

1 Die Spitäler und die Geburtshäuser müssen eine Finanzbuchhaltung führen.

2 Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur der nach

dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19934 über die Durchführung von statis- tischen Erhebungen des Bundes durchgeführten Krankenhausstatistik ermitteln.

3 Die Spitäler und Geburtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen.

4 Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

5 Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburts-

häuser eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von

10 000 Franken und mehr gelten als Investitionen nach Artikel 8.

4 SR 431.012.1

Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und AS 2008

Art. 10a Angaben der Spitäler und Geburtshäuser

1 Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben enthalten

über: a. das Anschaffungsjahr; b. die geplante Nutzungsdauer in Jahren; c. den Anschaffungswert; d. den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres; e. den Abschreibungssatz; f. die jährliche Abschreibung; g. den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres; h. den kalkulatorischen Zinssatz; i. den jährlichen kalkulatorischen Zins; j. die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschrei- bung und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen.

2 Diezur Erfüllung des Leistungsauftrags der Einrichtung betriebsnotwendigen

Anlagen dürfen höchstens mit ihrem Anschaffungswert berücksichtigt werden.

3 Die maximalen jährlichen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschrei-

bung vom Anschaffungswert über die geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 4 Die kalkulatorische Verzinsung der für die Erbringung der stationären Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen berechnet sich nach der Durchschnitts- wertmethode. Der Zinssatz beträgt 3,7 Prozent. Er wird periodisch überprüft.

Art. 12 Abs. 1 1 Die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen eine Leistungsstatistik füh- ren.

Art. 13 Spitäler und Geburtshäuser

1 Die Leistungsstatistik der Spitäler muss in Abstimmung mit der nach dem Anhang

zur Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Durchführung von statistischen Erhe- bungen des Bundes erstellten Krankenhausstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser erstellt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Geburtshäuser.

2 Die Leistungsstatistik muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung,

Patientenbewegung, Pflegetage, Aufenthaltsdauer und geleistete Taxpunkte umfas- sen.

5 SR 431.012.1

Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und AS 2008

Art. 15 Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Ein- sichtnahme berechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner.

Art. 16 Aufgehoben

II

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008

1 Die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen

Pauschalen getätigten Investitionen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buch- wert in der Anlagebuchhaltung des Spitals oder des Geburtshauses erfasst ist.

2 Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Absatz 1 den Buchwert nicht

übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Artikel 10a zustande gekommen wäre.

3 Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer.

Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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