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AS 2008 6025

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 26. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 In dieser Verordnung bedeuten:

b. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsu- mentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskan- tinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;

Art. 13 Abs. 2 Bst. c

2 Keine Bewilligung benötigen:

c. Betriebe, die nur Lebensmittel tierischer Herkunft lagern, für die keine Temperaturregelung besteht;

Art. 47 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Bst. B Ziff. 4 Aufgehoben

1 SR 817.02

2008-2505 6025

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2008

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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