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AS 2008 7

Verordnung über die Kompensation der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Gaskombikraftwerken

Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken

vom 21. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 23. März 20072 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Auslandanteil der Kompensation von CO2-Emissionen und die Aufgaben der Behörden beim Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. März

2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken.

Art. 2 Auslandanteil

1 Gaskombikraftwerke dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch

Emissionsverminderungen im Ausland kompensieren. 2 Der Bundesrat erhöht diesen Anteil auf 50 Prozent, wenn er feststellt, dass die Landesversorgung mit Elektrizität ohne den Betrieb von Gaskombikraftwerken gefährdet ist; er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen.

Art. 3 Kompensationszeitraum Gaskombikraftwerke müssen ihre CO2-Emissionen der Jahre 2008–2012 kompen- sieren. Die Kompensation muss bis Ende 2012 vollständig erfolgt sein.

Art. 4 Bewilligungspflicht Gaskombikraftwerke dürfen nur bewilligt werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag über die Kompensation der CO2-Emissionen (Kompensationsvertrag) vorliegt.

Art. 5 Kompensationsvertrag

1 Wer ein Gesuch um Bewilligung eines Gaskombikraftwerks stellt, muss den Kom-

pensationsvertrag mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) abschliessen.

SR 641.721

2007-2992 7

Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken. V AS 2008

2 Im Kompensationsvertrag werden insbesondere geregelt:

a. die Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen; b. die Berichterstattung über die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchstel- ler ergriffenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen im In- und Ausland; c. die Genehmigung der anrechenbaren Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen durch das BAFU; d. die Festsetzung einer Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die erbracht werden muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.

3 Die Verhandlungen mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller werden vom

Bundesamt für Energie und vom BAFU gemeinsam geführt.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2008 in Kraft und gilt während der Gel- tungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken.

21. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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