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AS 2009 1175

Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung

Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20092, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll die Übernahme und Durchführung von Exportgeschäften unter

erschwerten Verhältnissen erleichtern.

2 Dazu ergänzt es die Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisiko-

versicherung (SERV) vorübergehend.

Art. 2 Garantien

1 Die SERV kann zusichern, dass sie:

a. dem Finanzinstitut, das eine von der SERV versicherte Garantie (Bond) abgibt, den infolge Inanspruchnahme dieser Garantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet; b. der Zessionarin von durch die SERV versicherten Exportkreditforderungen den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergü- tet, wenn die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet.

2 Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese

der SERV in dem Umfang zu erstatten, in dem sie gestützt auf die ihr gewährte Exportrisikoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat.

Art. 3 Fabrikationskreditversicherung

1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der

Herstellung von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen, so kann die SERV das Delkredererisiko der Exporteurin versichern, sofern die Lieferungen und Dienstleistungen gestützt auf ein von der SERV versichertes Exportgeschäft erbracht werden sollen. 2 Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat die Expor- teurin diese in vollem Umfang zu erstatten.

SR 946.11

2009-0310 1175

Befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen AS 2009 der Schweizerischen Exportrisikoversicherung. BG

Art. 4 Anwendbarkeit des Exportrisikoversicherungsgesetzes Im Übrigen ist das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20053 anwendbar.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 21. März 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

3 SR 946.10

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