AS 2009 1501
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Änderung vom 17. März 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
3 Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesund-
heit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g FHSG sind: a. einer der folgenden Abschlüsse:
1. eines der folgenden Diplome einer vom Schweizerischen Roten Kreuz
anerkannten Schule: – «dipl. Ernährungsberaterin»/«dipl. Ernährungsberater», – «dipl. Hebamme»/«dipl. Entbindungspfleger», – «dipl. Physiotherapeutin»/«dipl. Physiotherapeut»,
2. ein Ausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes als «dipl. Ergothera-
peutin»/«dipl. Ergotherapeut», ausgestellt nach Abschluss des Anerken- nungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Abschlusses; b. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; und c. ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2).
Art. 2 Abs. 2
2 Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem
Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3) gilt eine nach dem 1. Juni 20012 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
17. Mai 2001 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheits- wesen.
2007-0921 1501
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels AS 2009
Art. 3 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe
1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder
10 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit
Transfer System, ECTS) umfassen.
2 Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich muss der
Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS- Kreditpunkte umfassen.
3 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.
Art. 4 Gesuch
1 Das Gesuch ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie einzureichen.
2 Es muss enthalten:
a. Name, Vorname, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum der gesuchstellen- den Person; b. Angaben über das Diplom oder den Ausweis und, soweit erforderlich, über die Berufspraxis, den Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung. 3 Das Diplom oder der Ausweis, die erforderliche Berufspraxis, der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe und die andere gleichwertige Weiterbildung sind mit den Origi- naldokumenten oder mit beglaubigten Kopien davon zu belegen.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
17. März 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
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