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AS 2009 2393

Hygieneverordnung des EDI

Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Anforderungen:

a. der Verordnung vom 11. Mai 20092 über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben; b. der Verordnung vom 23. November 20053 über die Primärproduktion.

Art. 41 Abs. 3 3 Für die äussere Reinigung von ganzen frischen Fischereierzeugnissen kann anstelle von Trinkwasser sauberes Wasser verwendet werden. Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmit- telbar nach diesen Arbeiten sind die Erzeugnisse gründlich mit sauberem Wasser zu waschen.

Art. 43 Bst. a zweiter Satz Aufgehoben

Art. 48 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b

3 In Betrieben, in welchen Milchprodukte hergestellt werden, muss mit geeigneten

Verfahren sichergestellt sein, dass unmittelbar vor der Hitzebehandlung die folgen- den Toleranzwerte eingehalten werden: b. für hitzebehandelte Milch, die zur Herstellung von Milchprodukten verwen- det wird: eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml bei 30 °C;

2009-0497 2393

Hygieneverordnung des EDI AS 2009

Art. 51 Abs. 2 2 Pasteurisierte Milch und pasteurisierte Milchprodukte in flüssiger Form dürfen im Offenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn durch das Abgabesystem (Behälter, Zapfstelle usw.) die kontaminationsfreie Ent- nahme sichergestellt ist. Die Abgabestelle ist verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen der Milch und der Milchprodukte zu informieren.

II Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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