AS 2009 4741
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV)
Änderung vom 15. September 2009
Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19951, verordnet:
I Der Anhang der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 wird wie folgt geändert:
1 Die Erläuterungen zur Liste 1 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Liste 1 wird bei den folgenden Wirkstoffen um die nachstehenden Bemerkun-
gen ergänzt:
1 2 3 4 5 6
Wirkstoff Anwen- Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen dungs- wert wert zweck mg/kg mg/kg
… Imidacloprid I/B Kohlarten 0.05 aus der Anwendung als Saatbeizmittel " I/B Salat 0.05 " …
3 In der Liste 1 wird folgender Eintrag aufgehoben:
Spinosad I Himbeeren 0.02
1 SR 817.021.23
2009-1865 4741
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
4 Die Liste 2 wird wie folgt ergänzt:
1 2 3 4 5
Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen wert wert mg/kg mg/kg
… Blei Nahrungsergänzungs- 3 bezogen auf die im Handel mittel erhältlichen Produkte Cadmium Nahrungsergänzungs- 3 bezogen auf die im Handel mittel, die ausschliess- erhältlichen Produkte lich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder daraus gewonnen Produkten bestehen Cadmium Nahrungsergänzungs- 1 übrige; bezogen auf mittel die im Handel erhältlichen Produkte Cadmium Fische: Auxis spp. 0.2 Cadmium Fische: Scomber spp. 0.1 Quecksilber Fische: Genypterus 1 blacodes Quecksilber Fische: Genypterus 1 capensis Quecksilber Nahrungsergänzungs- 0.1 bezogen auf die im Handel mittel erhältlichen Produkte …
5 In der Liste 2 werden die nachstehenden Einträge wie folgt geändert:
Cadmium Mikroalgen 0.5 bei Nahrungsergänzungs- mitteln ist der Wert für Nahrungsergänzungsmittel anzuwenden; bezogen auf Trockenmasse Cadmium Fische: Engraulis spp. 0.3
6 Die Listen 3a und 3b erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
7 Der Anhang erhält eine zusätzliche Liste 3c gemäss Beilage.
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
8 Die Liste 4 wird beim Stoff Methanol mit folgenden Höchstkonzentrationen er-
gänzt:
1 2 3 4 5
Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen wert wert mg/kg mg/kg
… Methanol Holunderbrand 13500 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Quittenbrand 13500 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Roter Johannisbeer- 13500 20000 bezogen auf reinen brand Alkohol; mg/l " Schwarzer Johannis- 13500 20000 bezogen auf reinen beerbrand Alkohol; mg/l " Vogelbeerbrand 13500 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Wacholderbeerbrand 13500 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Aprikosenbrand 12000 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Birnenbrand 12000 20000 übriger; bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Brombeerbrand 12000 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Himbeerbrand 12000 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l " Pfirsichbrand 12000 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l …
9 In der Liste 4 wird folgender Eintrag aufgehoben:
Methanol Sandbeerenbrand 12000 20000 bezogen auf reinen Alkohol; mg/l
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. September 2009 Lebensmittel, die mit der Änderung vom 15. September 2009 dieser Verordnung in Liste 2 ergänzt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
15. September 2009 Bundesamt für Gesundheit: Thomas Zeltner
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
Beilage (Ziff. I Abs. 1)
1 Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen
(Toleranz- und Grenzwerte) für Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung Erläuterungen zur Liste
1.1 Die Höchstkonzentrationen beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders
angegeben, auf das Lebensmittel im frischen bzw. unverarbeiteten Zustand. Bei getrockneten Lebensmitteln, wenn diese nicht ausdrücklich als solche in der Liste aufgeführt sind, beziehen sie sich auf den rekonstituierten Zustand. Im Einzelnen beziehen sich die Höchstkonzentrationen auf folgende Teile des Produktes: Getreidekörner, Gewürze, Kaffee- ganzes Erzeugnis und Kakaobohnen, Hülsenfrüchte (getr.), Ölsaaten, Tee und Kräutertee, Zitrusfrüchte Hartschalenobst, Eier ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Schale Fruchtgemüse, exotische Früchte, ganzes Erzeugnis nach Entfernung Kern- und Steinobst, Oliven der Stiele Beerenobst, Wildfrüchte ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Stiele und Kelche (falls vorhan- den); Johannisbeeren: Früchte mit Stielen Blattgemüse (inkl. Salat), Kohlarten ganzes Erzeugnis nach Entfernung (ausser Kohlrabi), Stängelgemüse, der offensichtlich verfaulten oder ver- frische Kräuter trockneten (Aussen)Blätter sowie der Wurzeln und Erde (falls vorhanden); Blumenkohl, Brokkoli: nur Kopf Hülsengemüse (frisch) ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Hülsen bzw. mit Hülsen, falls geniessbar Wurzel- und Knollengemüse, ganzes Erzeugnis nach Entfernung Kohlrabi des Krauts und anhaftender Erde (falls vorhanden) Zwiebelgemüse ganzes Erzeugnis nach Entfernung der lose anhaftenden Schale, der Wurzeln und der Erde (falls vorhanden) Speisepilze ganzes Erzeugnis nach Entfernung der Erde und des Substrats
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
1.2 Bei verarbeiteten Lebensmitteln (Mischungen, Extrakte, Konzentrate usw.)
sind, wenn in der Liste nicht anders angegeben, die Höchstkonzentrationen der Rohprodukte anteilsmässig zu berücksichtigen.
1.3 Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie für Getreidebeikost und
andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ist, falls keine besondere Höchstkonzentration angegeben wird, ein Toleranzwert von 0.01 mg/kg, bezogen auf die essfertige Zubereitung, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Stoffe, die auch natürlicherweise in den Rohstoffen vorkommen können (wie z. B. Bromid-Ionen, Kupfer, Schwefel).
1.4 Die Höchstkonzentrationen für Gewürze, Tee, Mate, Kräuter- und
Früchtetee beziehen sich auf die Trockenmasse. Falls kein spezifischer Wert festgelegt ist, gilt für diese Produkte sowie für wild gewachsene getrocknete Speisepilze der jeweils in der Liste aufgeführte höchste Wert für Obst- und Gemüsearten.
1.5 Unter den Begriff «Obst» fallen die in Artikel 2 der Verordnung des EDI
vom 23. November 20052 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüreähn- liche Produkte umschriebenen Arten von unverarbeiteten Pflanzenerzeug- nissen.
1.6 Unter den Begriff «Gemüse» fallen die in Artikel 5 der Verordnung des EDI
über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte umschriebe- nen Pflanzen oder Pflanzenteile und Speisepilze. Als «Salat» gelten die hauptsächlich zum Rohgenuss bestimmten Blattge- müse und Zichoriengewächse aus der Familie der Korbblütler (Compositen; wie z. B. Kopfsalat, Lattich, Endivien, Zichorien usw.) sowie Nüsslisalat, Kresse, Portulak und Rauke (Rucola). Als «Kohlarten» gelten die verschiedenen Varietäten von Brassica oleracea L. (z. B. Weiss- und Rotkohl, Wirsing, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Kohlrabi usw.).
1.7 Im Zahlenwert der Höchstkonzentrationen sind, wenn in der Liste nicht
anders angegeben, die biologisch bedeutsamen Metaboliten des Fremd- stoffes eingeschlossen.
1.8 Die in den Spalten 4 oder 5 der Liste aufgeführten Höchstkonzentrationen
für «nicht näher bezeichnete Lebensmittel» (siehe Spalte 3) beziehen sich auf Fremdstoffmengen, die aus der Anwendung der Stoffe im nichtland- wirtschaftlichen Bereich (Schädlings- und Ungezieferbekämpfung in Lebensmittelräumen, Holzschutz usw.) stammen. Nicht eingeschlossen sind hier die Höchstkonzentrationen für Trinkwasser, die in Liste 4 aufgeführt sind.
2 SR 817.022.107
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
1.9 Die in Spalte 2 der Liste aufgeführten Abkürzungen bedeuten:
A = Akarizid F = Fungizid H = Herbizid I = Insektizid N = Nematizid R = Regulator für die Pflanzenentwicklung V = Vorratsschutzmittel P = Pheromon B = Saatbeizmittel M = Molluskizid S = Synergist/Safener
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
Beilage (Ziff. I Abs. 6)
3a Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) pharmakologisch wirksamer Stoffe Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksa- mer Stoffe richten sich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 19903 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Erläuterungen zur Liste in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
1 Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rück-
ständen aus der Verwendung von Tierarzneimitteln, ausgedrückt in mg/kg oder µg/kg bezogen auf das Frischgewicht. Dabei werden für Rückstände die Art und die Menge zugrunde gelegt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der annehmbaren Tagesdosis bzw. einer vorläufigen annehmbaren Tagesdosis mit zusätz- lichem Sicherheitsfaktor keinerlei toxikologische Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ferner werden sonstige Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie nahrungsmitteltechnologische Aspekte berücksichtigt.
2 Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe sind Wirkstoffe von Tier-
arzneimitteln und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln auftre- ten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende Tier- arzneimittel verabreicht wurde.
3 Anwendungszwecke:
1. Mittel gegen Infektionen
1.1 Chemotherapeutika
1.2 Antibiotika
2. Mittel gegen Parasiten
2.1 Mittel gegen Endoparasiten
2.2 Mittel gegen Ektoparasiten
2.3 Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten
2.4 Mittel gegen Protozoen
3. Mittel, die auf das Nervensystem wirken
3.1 Mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken
3.2 Mittel, die auf das autonome (vegetative Nervensystem) wirken
4. Entzündungshemmende Mittel
4.1 Nicht-steroidale entzündungshemmende Mittel
3 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 582/2009 vom 3. 7.2009, ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 5. Der Text dieses Rechtsaktes kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder gegen Verrechnung bezogen werden.
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
5. Kortikoide
5.1 Glukokortikoide
6. Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
3b Liste der Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft Erläuterungen zur Liste
1 Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rück-
ständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 7 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19994, ausgedrückt in mg/kg oder µg/kg bezogen auf das Frischgewicht im Lebensmittel tierischer Herkunft.
2 Anwendungszweck:
K = Kokzidiostatika nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Futtermittel- Verordnung vom 26. Mai 1999 in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 4.d.1. der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 19995.
Wirkstoff Anwedungs- Tierart Lebensmittel Rückstands- zweck höchstmenge µg/kg
Diclazuril K Masthühner, Masttruten Leber 1500 " " " Niere 1000 " " " Muskel 500 " " " Haut/Fett 500 Lasalocid K Geflügel siehe Liste siehe Liste gemäss Ziffer 3a gemäss Ziffer 3a Monensin- K Masthühner, Truten Haut und Fett 25 Natrium " " " Leber, Niere und Muskel 8 Narasin K Masthühner in allen feuchten Geweben 50 Robenidin K Masthühner Leber 800 " " " Niere 350 " " " Muskel 200 " " " Haut/Fett 1300 " " Truten Leber 400 " " " Niere 200 " " " Muskel 200 " " " Haut/Fett 400 Salinomycin- K Masthühner in allen feuchten Geweben 5 Natrium
4 SR 916.307 5 SR 916.307.1. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden: www.alp.admin.ch/themen/00587/00626/index.html?lang=de
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung AS 2009
Beilage (Ziff. I Abs. 7)
3c Liste der Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund von Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten Die zulässigen Höchstkonzentrationen von aus Verschleppung stammenden Rück- ständen von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie dem Anhang der Ver- ordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 20096 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vor- handen sind. Erläuterung zur Verordnung (EG) Nr. 124/2009 Der Begriff «Höchstgehalt» nach der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 ist gleich- bedeutend mit dem Begriff «Höchstkonzentration» nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
6 ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7
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