AS 2009 5129
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt
Abgeschlossen am 1. Juni 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. September 2009
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile, vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Definitionen
1. Im Sinne dieser Vereinbarung, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-
dert: a) bedeutet der Ausdruck «Chile» die Republik Chile; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» oder «der andere Vertrags- staat», je nach dem Zusammenhang, Chile oder die Schweiz; d) bedeutet der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften oder alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet der Ausdruck «Unternehmen eines Vertragsstaates» ein Unterneh- men, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein Luftfahrzeug eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) für Chile der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter, und ii) für die Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
SR 0.672.924.55
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 5129).
2007-1411 5129
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt. Vereinb. mit Chile AS 2009
2. Bei der Anwendung dieser Vereinbarung durch einen Vertragsstaat hat jeder in
der Vereinbarung nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwen- dungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die diese Vereinbarung gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung jener gemäss anderen Gesetzen dieses Staates vorgeht.
Art. 2 Ansässigkeit
1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags-
staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und schliesst auch die Regie- rung dieses Staates und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften mit ein. Dieser Ausdruck erfasst jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehö- rige sie ist; d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt diese Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dies in einem Verständigungsverfahren vereinbaren.
Art. 3 Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen
1. Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im inter-
nationalen Verkehr können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unter- nehmen ansässig ist.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt. Vereinb. mit Chile AS 2009
2. Im Sinne dieses Artikel umfasst der Ausdruck «Betrieb von Luftfahrzeugen»:
a) die Vercharterung oder Vermietung von Luftfahrzeugen auf der Grundlage «bareboat»; b) die Vermietung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen, sofern diese Vercharterung oder Vermietung mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr einhergeht.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer
Betriebsgemeinschaft oder an einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 4 Vermögen Vermögen eines Unternehmens aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internatio- nalen Luftverkehr und aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieses Luft- fahrzeuges dient, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unterneh- men ansässig ist.
Art. 5 Verständigungsverfahren 1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
2. Die zuständigen Behörden können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
des vorstehenden Absatzes unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 6 Inkrafttreten Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf dem diplomatischen Weg, dass die innerstaatlich erforderlichen gesetzlichen Anforderungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind. Diese Vereinbarung tritt zum Zeit- punkt des Empfangs der späteren dieser Notifikationen in Kraft und wird ab 1. Januar 2006 wie folgt angewendet: a) in Chile: i) hinsichtlich der Steuer vom erzielten Einkommen und von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 bezahlt oder gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Aufwand angerechnet werden, und ii) hinsichtlich der vom Vermögen erhobenen Steuer, vorausgesetzt, dass eine solche in Chile nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein- geführt wird, auf Vermögen, das dem Steuerpflichtigen am oder nach dem 1. Januar des der Einführung dieser Steuern folgenden Jahres gehört, und b) in der Schweiz hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt. Vereinb. mit Chile AS 2009
Art. 7 Kündigung Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung auf dem diplomati- schen Weg und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet diese Vereinbarung keine Anwendung mehr: a) in Chile: i) hinsichtlich der Steuer vom erzielten Einkommen und von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 des der Kündigung folgenden Jahres bezahlt oder gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Aufwand angerechnet werden, und ii) hinsichtlich der vom Vermögen erhobenen Steuer, vorausgesetzt, dass eine solche in Chile nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein- geführt wird, auf Vermögen, das dem Steuerpflichtigen am oder nach dem 1. Januar des der Einführung dieser Steuern folgenden Jahres gehört; und b) in der Schweiz: hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 1. Juni 2007 in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Chile: Micheline Calmy-Rey Alejandro Foxley Rioseco