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AS 2009 6137

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 27. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG),

Art. 8e Abs. 2 Bst. b und j

2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:

b. Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2. j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bun- deskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommis- sion das Sekretariat führt.

Gliederungstitel vor Art. 8l

1d. Abschnitt: Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen

Art. 8l Anspruchsberechtigte Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2009

Art. 8m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in: a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem poli- tisch-gesellschaftliche Fragen behandeln; b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beauf- sichtigen oder massgeblich unterstützen.

Art. 8n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen

1 Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädi-

gung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt: a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mit- glieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind; b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat; c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat. 2 Über die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädi- gungskategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zustän- dig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 2 aufgelistet.

Art. 8o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen

1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen

haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. 2 Es gelten die in Anhang 2 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsiden- tin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder. 3 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.

4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstu-

dium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm höchstens ein zusätzliches Taggeld ausrichten.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2009

5 Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen

oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.

6 Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch

wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.

7 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

Art. 8p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen

1 Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer

Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädi- gungskategorien zugeteilt: a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben; b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben; c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt; d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schieds- bereich ausübt.

2 Über die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungs-

kategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zuständig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 3 aufgelistet.

Art. 8q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen

1 Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätig-

keit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.

2 Es gelten die in Anhang 3 aufgeführten Ansätze.

3 In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.

4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220

Arbeitstage pro Jahr.

5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

Art. 8r Ersatz von Auslagen Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparla- mentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2009

Art. 8s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst

1 Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in

einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in

der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.

3 Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten

sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.

Art. 8t Ausschluss von Doppelentschädigungen Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.

II Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 3. Juni 19963 über ausserparlamentarische Kommissionen

sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes

2. Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen

der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.

3 AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 4 AS 1997 167

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2009

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2009

Anhang 2 (Art. 8n Abs. 2 und 8o Abs. 2)

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuständigkeiten

Einstufung Zuständiges Organisationsname Departement

G3 EDI Eidgenössische Expertenkommission für das Berufs- Taggeld geheimnis in der medizinischen Forschung

400 Fr. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege

Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen Nationale Ethikkommission im Bereich der Human- medizin Fachkommission für Radiopharmazeutika Medizinalberufekommission Schweizerischer Akkreditierungsrat Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat

EFD Eidgenössische Kommission für Bauprodukte

EVD Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung Bildungskommission für den Veterinärdienst Rat für Raumordnung

UVEK Eidgenössische Energieforschungskommission Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechno- logie im Ausserhumanbereich Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Fachkommission für Umwelttoxikologie Kommission Nukleare Entsorgung Kommission für Anschlussbedingungen für erneuer- bare Energien

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Einstufung Zuständiges Organisationsname Departement

VBS Eidgenössische geologische Fachkommission Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz Eidgenössische Kommission für Militär- und Kata- strophenmedizin Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz

G2 EDI Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Taggeld Lebensmittelchemiker-Prüfungen

300 Fr. Leitender Ausschuss für die eidgenössischen

Lebensmittelinspektor-Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelchemiker- Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelinspektor- Prüfungen

EFD Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer

UVEK Eidgenössische Nationalparkkommission Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr (Fonds für Verkehrssicherheit)

VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliege- rische Vorschulung Eidgenössische Kommission für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer

G1 EDA Beratende Kommission für internationale Entwick- Taggeld lungszusammenarbeit

200 Fr. Schweizerische UNESCO-Kommission

EDI Arbeitsgruppe Influenza Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur Eidgenössische Arzneimittelkommission Eidgenössische Designkommission Eidgenössische Ernährungskommission Eidgenössische Filmkommission Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller- Stiftung Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen

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Einstufung Zuständiges Organisationsname Departement

Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistun- gen und Grundsatzfragen Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische Kunstkommission Eidgenössische Stipendienkommission für auslän- dische Studierende Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission Filmförderung Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für die Bundesstatistik Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius

EFD Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz

EJPD Eidgenössische Kommission für das Messwesen Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen

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Einstufung Zuständiges Organisationsname Departement

Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs

EVD Beratende Kommission für Landwirtschaft Tripartite eidgenössische Kommission für Angele- genheiten der IAO Eidgenössische Arbeitskommission Eidgenössische Berufsbildungskommission Eidgenössische Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische Akkreditierungskommission Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Eidgenössische Kommission für Berufsbildungs- verantwortliche Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens KMU-Forum Kommission für Stalleinrichtungen Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeich- nungen und geografische Angaben Kommission für Wirtschaftspolitik Kommission für das Beschaffungswesen Bund- Kantone Landwirtschaftlicher Forschungsrat Schweizerisches FAO-Komitee Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personen- verkehr Zollexpertenkommission

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Einstufung Zuständiges Organisationsname Departement

UVEK Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission Eidgenössische Kommission für Lufthygiene Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe Kommission für Forschung im Strassenwesen Nationale Plattform Naturgefahren

VBS Ausschuss Telematik Eidgenössische Schiesskommission Eidgenössische Sportkommission Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedensförderung Rüstungskommission Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

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Anhang 3 (Art. 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2)

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuständigkeiten

Einstufung Präsident/in Vizepräsident/in Mitglied Zuständiges Organisationsname (100%) (100%) (100%) Departement

M3 280 000 200 000 180 000 EVD Wettbewerbskommission M2/A 250 000 180 000 150 000 UVEK Eidgenössische Kommu- nikationskommission UVEK Eidgenössische Elektrizi- tätskommission M2/B 225 000 160 000 135 000 EVD Kommission für Techno- logie und Innovation M1 200 000 140 000 120 000 EJPD Eidgenössische Schieds- kommission für die Verwertung von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten EJPD Eidgenössische Spiel- bankenkommission UVEK Schiedskommission im Eisenbahnverkehr UVEK Kommission Poststellen UVEK Unabhängige Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen

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