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AS 2009 6373

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 3. September 2009

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

(FINMA) über die Rechnungslegung der Banken2 verwendeten Begriffe massge- bend.

Art. 17 Abs. 1

1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unter-

legungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozent- punkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der SARON (Tagesendfixing). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken geschuldet.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 951.131

2 Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und FINMA

Rundschreiben RS 2008/2 vom 20. Nov. 2008 betreffend Rechnungslegung Banken.

2009-2637 6373

Nationalbankverordnung AS 2009

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

3. September 2009 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Jean-Pierre Roth Ein Mitglied des Direktoriums: Philipp Hildebrand

Nationalbankverordnung AS 2009

Anhang

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften der FINMA über die Rech- nungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Fran- ken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten nicht-monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repogeschäften Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage

17 Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhe-

bung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geld- mengenstatistik einreichen) Besondere Bestimmungen: –

3 Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und FINMA

Rundschreiben RS 2008/2 vom 20. Nov. 2008 betreffend Rechnungslegung Banken.

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine früh- zeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanz- positionen 1,5 Milliarden Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften der FINMA über die Rechnungslegung der Banken4; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länder- weise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten nicht- monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repogeschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Euro- devisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

4 Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) und FINMA

Rundschreiben RS 2008/2 vom 20. Nov. 2008 betreffend Rechnungslegung Banken.

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Rückstellungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderungen; Gliederung der Kredite nach Bilanzpositionen (Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden [gedeckt und ungedeckt]), nach Restlauf- zeiten, nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland

280 Millionen Franken übersteigen

Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Erhebung zur Kreditqualität Erhebungsgegenstand: Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlich- keit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität (Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekar- forderungen); Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus den Bilanzpositionen Forde- rungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderun- gen im Inland 15 Milliarden Franken übersteigt Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Kreditzinsstatistik Erhebungsgegenstand: Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zinssatz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kredit- dauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merk- male des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäfte, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an nichtfinanzielle Unter- nehmen im Inland 2 Milliarden Franken überschrei- ten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neuge- schäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung sowie zu Hypo- theken mit Bindung an den Libor-Zinssatz; Zinssätze zu Spareinlagen, Sichteinlagen, Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Franken lautenden Spareinlagen, Übrigen Verpflichtungen gegenüber Kunden und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierbestände Erhebungsgegenstand: Bestände an Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligatio- nen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, struktu- rierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliede- rung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere Art der Erhebung: Teilerhebung; Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Depotbestand 4,3 Milliarden Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Ban- ken melden einmal jährlich Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich; jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Monatliche Meldung: 25 Tage Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierumsätze Erhebungsgegenstand: Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligatio- nen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanla- gen, strukturierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währun- gen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der Wertpapierbe- stände monatlich einreichen müssen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Kollektivanlagenstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kol- lektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geld- marktinstrumente, Forderungen aus Pensionsge- schäften, Obligationen, Aktien und andere Beteili- gungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlich- keiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollektiver Kapitalanla- gen; Erfolgsrechnung Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds, schweizeri- sche Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

5 SR 951.31

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten For- derungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf

24 Stunden verkürzt werden

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarkt- papiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektiv- anlagen, strukturierte Produkte und übrige Wert- schriften) und nach Herkunftsland der Emittenten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände 1,8 Milliarden Franken überschreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der finanziellen Forderun- gen und Verpflichtungen des Bankensektors auf konsolidierter Basis entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Gliederung der Forderungen nach Sicherheiten (Grundpfand, Lombard, Bürgschaften und Garantien, übrige) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven oder deren Treuhand- forderungen gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle, Unternehmung oder Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen sowie Treuhand- geschäfte des inländischen Bankensektors gegenüber dem Ausland entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven und -passiven 1 Mil- liarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsaus- gleich; Bestände; Umsätze Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik: 2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 3,5 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandes- statistik) überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen im Bereich der Zahlungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Gütern (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Oberzolldirek- tion) und Dienstleistungen, Transithandel, grenz- überschreitende Arbeits- und Vermögenseinkom- men, Übertragungen und Kapitalverkehr (Strom- grössen) gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert in der Erhebungsperiode 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand (1 Million Franken je Erhebungsgegenstand im Bereich des Kapitalver- kehrs) überschreitet Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat; Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Finanzielle Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland und Direktinvestitionen (Auslandsvermögensstatistik) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen (Bestandesgrös- sen) gegenüber dem Ausland, schweizerische Direkt- investitionen im Ausland und ausländische Direkt- investitionen in der Schweiz gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Bestandesgrössen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, deren Guthaben, Verpflichtungen oder Direktinvestitionen zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhebungsgegenstand übersteigen Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat; Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft Erhebungsgegenstand: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft mit Kunden und Banken im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, Effektenhändler und Vermögensverwalter, deren Auslandguthaben respektive Auslandver- pflichtungen 1,5 Milliarden Franken überschreiten und/ oder die Wertpapiere von ausländischen Kunden im Wert von mehr als 1,5 Milliarden Franken verwalten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teil- nehmer Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln (ohne sogenannte Inhouse- Zahlungssysteme) Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträger- applikationen Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Anzahl direkter Teilnehmer Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Datenträgerapplikationen, die Zahlun- gen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Gliederung der Bargeldbezüge nach Währungen; Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen und Termi- nals Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen; mittels Lastschriftverfahren abgerechnete Karten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland) und Domizil des Kunden (Inland und Ausland) Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Clearingstelle für Checks Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Betrag und Anzahl der Ladungen; Float; Anzahl Akzeptanzstellen und Terminals; Anzahl Karten Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Emittenten von E-Geld Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2009

Bezeichnung der Erhebung: Geldausgabeautomaten (ATM) Erhebungsgegenstand: Anzahl Automaten Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

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