Lexipedia

AS 2009 6555

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 24. November 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ziff. 5 und 14

5 Hilfsmittel für den Kopfbereich

5.07 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,

sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verstän- digen kann. Die Abgabe erfolgt leihweise. Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Fachverband der Hörgeräteakustik und dem Hör- zentralen-Verband der Schweiz (AKUSTIKA/HZV). Beitrag für Batterie- kosten: pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und

120 Franken bei binauraler Versorgung. Beitrag für Batteriekosten bei

Cochlea-Implantaten: pro Kalenderjahr 485 Franken oder unter Beilage der Belege die effektiven Kosten bis höchstens 970 Franken. Beitrag für Batteriekosten bei FM-Anlagen: pro Kalenderjahr 60 Franken.

14 Hilfsmittel für die Selbstsorge

14.06 Assistenzhund für körperbehinderte Personen,

sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundhalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen. Die Versicherung leistet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assis-

1 SR 831.232.51

2009-2481 6555

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2009

tenzhundes einen Pauschalbetrag von 15 500 Franken, der sich wie folgt zusammensetzt: 12 500 Franken für die Anschaffungskosten und

3000 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal

alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

24. November 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

6556