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AS 2010 4077

Vereinbarung vom 4. März 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches

Vereinbarung vom 4. März 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches

SR 0.784.195.141; AS 2003 687

Originaltext

Revision der Protokolle I – V zur Vereinbarung Abgeschlossen am 9. Dezember 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2010

Das Bundesamt für Kommunikation und das Amt für Kommunikation haben sich darauf verständigt, die Protokolle I–V zur genannten Vereinbarung auf Grund der Bevollmächtigung durch Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung gemäss nachstehen- dem Wortlaut zu ändern. Die Änderungen treten nach Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung am Datum des diplomatischen Notenaustausches in Kraft.

Biel, den 9. Dezember 2009

Für das Für das Bundesamt für Kommunikation, Biel: Amt für Kommunikation, Vaduz: Martin Dumermuth Kurt Bühler

2008-0663 4077

Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches. AS 2010

Protokoll I über die Zusammenarbeit im Bereich der Nummerierung, der Adressierung und der Namen

1 Ziel der Zusammenarbeit

Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson- derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.

2 Beratung des AK durch das BAKOM

Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische und tech- nische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressierung und der Namen zur Verfügung und berät dieses. Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerie- rungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Fachpersonen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedür- fen keiner besonderen Form.

Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches. AS 2010

Protokoll II über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung

1 Grundsätze für die Zusammenarbeit

Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nut- zungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarun- gen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem Amt für Kommuni- kation (AK) administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.

2 Frequenzverwaltung

2.1 Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan)

Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizeri- schen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung. Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP perio- disch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi- schen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinba- rung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.

2.2 Frequenzregister – Zuteilung und Verteilung von

Frequenzen (Frequency Assignment resp. Allotment) Die individuelle Frequenzzuteilung und Frequenzverteilung erfolgen durch das AK, bei Bedarf nach Vorprüfung der Anträge durch das BAKOM. Sie erfolgen in Über- einstimmung mit dem liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan, den liechten- steinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Das AK erstellt mit der Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenzregister, das alle Liechtenstein-spezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen sowie von einzelnen oder mehreren Fre- quenzbändern in Liechtenstein enthält.

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2.3 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren

Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf- tragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsulta- tion zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.

2.4 Register über bestehende Anlagen

Das AK führt ein Register über die liechtensteinischen Funkanlagen insbesondere für die Bereiche Mobilfunkdienste (GSM/UMTS) sowie den Rundfunk (UKW, DAB, TV, DVB). Die Veröffentlichung erfolgt gemäss den liechtensteinischen Rechtsgrundlagen.

2.5 Radio Monitoring

Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch. Die Parteien können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln. Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.

2.6 Vertretung in internationalen Funkgremien

Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Artikel 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Sektor Radiocom), fre- quenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee – ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (ECO). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi- schen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in wel- chen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausge- stellt.

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Protokoll III über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen

1 Grundsatz

Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizeri- schen Gesetze und Verordnungen erfolgen.

2 Geltungsbereich dieses Protokolls

Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, die nicht dem Erbringen von Diensten der elektronischen Kommu- nikation an Dritte dienen (Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen ohne Erbringen von Diensten der elektronischen Kommunikation). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt dieses Protokoll für diejenigen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.

3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit

Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funk- anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträ- gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanla- gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnun- gen.

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4 Kontrolle der Ausübung von Nutzungsrechten

an Frequenzen für Funkanlagen (Marktaufsicht) Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.

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Protokoll IV über die Zusammenarbeit im Bereich der Kommunikationsanlagen

1 Grundsätze der Zusammenarbeit

Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19941 zum Zollvertrag. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Kommunikationsanlagen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 Ziffer 35 des Kommunikationsgesetzes (KomG) vom 17. März 2006, LGBl. 2006 Nr. 91.

2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit

2.1 Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen

Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht – insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) – in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind.

1 SR 0.631.112.514.6

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Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: a) die Konformität von Kommunikationsanlagen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität; c) die Anwendung von Konformitätszeichen; d) die technischen Normen und Vorschriften; e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle. Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von har- monisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.

2.2 Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen

in nicht harmonisierten Frequenzbändern – Meldung gemäss Artikel 6 Absatz 4 der R&TTE-Richtlinie Die im Fürstentum Liechtenstein als Teil des Acquis Communautaire in Geltung stehende Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich- tungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R&TTE) wurde in der Schweiz ebenfalls materiell nachvollzogen. Die entsprechenden schweizerischen Verordnungen sind Teil des Zollvertragsrechts und stehen in Liechtenstein auf Grund von Artikel 4 des Zollvertrages in Kraft. Zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums und zur Ver- meidung von Störungen sind gemäss Artikel 6 Absatz 4 der R&TTE-Richtlinie Funkanlagen, die die grundlegenden Anforderungen einhalten, aber in nicht harmo- nisierten Frequenzbändern betrieben werden, vor Inverkehrbringen der Anlage der zuständigen Frequenzverwaltungsbehörde zu melden. Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 2.1 dieses Protokolls nimmt das BAKOM Meldungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 der R&TTE-Richtlinie auch für Liechtenstein entgegen und beurteilt, ob sie den schweizerischen Anforderungen – die qua Zollvertrag ebenfalls in Liechtenstein in Geltung stehen – entsprechen. Die Beantwortung einer Meldung durch das BAKOM schliesst diesfalls den expliziten Vermerk ein, dass diese ebenfalls für das Territorium des Fürstentums Liechtenstein gelte. Das AK weist Personen, die eine Anlage gemäss den Bestimmungen der R&TTE- Richtlinie in Liechtenstein in Verkehr bringen wollen, auf die vorstehenden Rege- lungen hin und veröffentlicht entsprechende Informationen hierzu. Zur Wahrung der

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Konsistenz und zur Vereinfachung der administrativen Abläufe kann das AK – gestützt auf die Bestimmungen des Zollvertrages – direkte Verweise auf die anwendbaren schweizerischen Anforderungen, wie insbesondere anwendbare gesetzliche Grundlagen und Schnittstellenspezifikationen, vornehmen. In Fällen, in denen eine Person eine Funkanlage nur auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und nicht in der Schweiz in Verkehr bringen will, nimmt das Amt für Kommunikation entsprechende schriftliche Meldungen selbst entgegen. Das BAKOM prüft in diesen Fällen auf Antrag des AK die eingereichte Meldung und bereitet ein Antwortschreiben vor. Das BAKOM ist mit der Behandlung von Mel- dungen beauftragt, die über das europäische Portal OSN (One Stop Notification) erfolgen. Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Schnittstellenspezifikatio- nen gemäss Artikel 4 der R&TTE-Richtlinie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK jedenfalls über die aktuellen Änderungen der Schnittstellenspezifikationen in Kenntnis.

2.3 Erstellen und Betrieb von Kommunikationsanlagen

Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürsten- tum Liechtenstein.

2.4 Nachträgliche Kontrolle von Kommunikationsanlagen

(Marktaufsicht) Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle von im Fürs- tentum Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommuni- kationsanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.

2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien

Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Artikel 6 der Vereinbarung und erstat- tet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere die TCAM. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwi- schen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.

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Protokoll V über die Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht

1 Grundsätze der Zusammenarbeit

In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregel- ten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit unter diesem Protokoll erstreckt sich auf eine Beteiligung des BAKOM an nicht-hoheitlichen Massnahmen, die von den zuständigen liechtenstei- nischen Behörden im Rahmen der Marktaufsicht getroffen werden. Sie erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden und besteht in einer Beratung und Unterstützung der zuständigen liechten- steinischen Behörden im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort.

2.1 Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen

für Funkanlagen Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden

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die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

2.2 Kommunikationsanlagen

Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteini- schen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteini- schen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktauf- sicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigt.

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