AS 2011 3275
Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel
Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (AAMV)
vom 28. Mai 2011
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Atemalkoholmessmittel, die eingesetzt werden für die Feststellung: a. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 der Verord- nung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV; b. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesversamm- lung vom 21. März 20034 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; c. der Überschreitung der erlaubten Blutalkoholkonzentration nach Artikel 17 der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20075;
SR 941.210.4
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Atemalkoholmessmittel AS 2011
d. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 14 der Verordnung vom 4. November 20096 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisen- bahnbereich; e. der Angetrunkenheit nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesge- setzes vom 3. Oktober 19757 über die Binnenschifffahrt; f. der Überschreitung der erlaubten Blut- oder Atemalkoholkonzentration nach Artikel 6.01 Absatz 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19768; g. der Angetrunkenheit nach Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19489.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Alkohol: Ethanol; b. Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Ethanol in menschlichem Atem bestimmt und über einen Umrechnungsfaktor in ei- nen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnet und an- zeigt; c. Atemalkoholkonzentration: Masse Ethanol pro ausgeatmetes Atem-Volu- men, angegeben in mg/l; d. umgerechneter Blutalkoholmassengehalt: Blutalkoholmassengehalt, der über einen Umrechnungsfaktor aus der Atemalkoholkonzentration errechnet wor- den ist, angegeben in g/kg oder ‰ (Promille); es gilt der Umrechnungsfaktor von 2000 l/kg nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Strassenverkehrs- kontrollverordnung vom 28. März 200710.
2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte
Art. 4 Grundlegende Anforderungen Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfül- len.
6 SR 742.141.2 7 SR 747.201 8 SR 747.223.1 9 SR 748.0 10 SR 741.013
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Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Die Konformität der Atemalkoholtestgeräte mit den grundlegenden Anforderungen wird mit einer Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungs- kontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle (Modul A1 nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt.
Art. 6 Kennzeichnung Atemalkoholtestgeräte müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metro- logie-Kennzeichen nach Anhang 2 versehen sein.
Art. 7 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbe-
ständigkeit unterzogen werden: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das Bundes- amt für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle; b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen
verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwende- ten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen
Art. 8 Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Nacheichung gelten die in den Anhängen 1 und 3 festgelegten Fehlergrenzen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Atemalkoholtestgeräte dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht
in Verkehr gebracht werden. Solche Geräte müssen spätestens sechs Monate, nach- dem sie in Verkehr gebracht wurden, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nach- geeicht werden.
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2 Atemalkoholtestgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden,
müssen bis zum 30. Juni 2012 nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nachgeeicht werden.
3 Für Nacheichungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die weitere Erhaltung der
Messbeständigkeit gilt Artikel 7.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
28. Mai 2011 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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Anhang 1 (Art. 4 und 8)
Spezifische Anforderungen an Atemalkoholtestgeräte
A Messtechnische Anforderungen Atemalkoholtestgeräte müssen die Anforderungen der Norm EN 1596411 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.
1 Messbereiche
Der Mindestmessbereich für Atemalkoholtestgeräte ist in Tabelle 1 angege- ben. Tabelle 1
Messgrösse Messbereich
Atemalkoholkonzentration (0,025 … 1,50) mg/l bei 34 °C und Umgebungsdruck umgerechneter Blutalkoholmassengehalt (0,05 … 3,00) g/kg oder ‰
2 Nennbetriebsbedingungen
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
2.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:
– Mindesttemperaturbereich von –5 °C bis 40 °C für die klimatische Umgebung; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E1.
2.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:
– Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversor- gung; – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.
2.3 Für den Umgebungsdruck:
– Die Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks betragen: pmin ≤ 860 hPa, pmax ≥ 1060 hPa.
11 Europäische Norm EN 15964: 2011, Atemalkohol-Testgeräte zur Mehrfachverwendung – Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenver- einigung (SNV), 8400 Winterthur, bezogen oder beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
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3 Fehlergrenzen
3.1 Es gelten die folgenden Fehlergrenzen:
Für jede gemessene Atemalkoholkonzentration beträgt die unter Nennbe- triebsbedingungen nach Ziffer 2 zugelassene höchste Abweichung im Bereich ≤ 0,20 mg/l 0,02 mg/l, im Bereich > 0,20 mg/l 10 % des Wertes der Atemalkoholkonzentration. Dies entspricht der höchsten zugelassenen Abweichung für den umgerechne- ten Blutalkoholmassengehalt von 0,04 g/kg oder ‰ im Bereich ≤ 0,4 g/kg oder ‰ und 10 % des Wertes des Blutalkoholmassengehaltes im Bereich > 0,4 g/kg oder ‰.
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Anhang 2 (Art. 6)
Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für Atemalkoholtestgeräte
1 Kennzeichen und Aufschriften
1.1 Symbol
Atemalkoholtestgeräte müssen versehen sein mit: a. folgendem Konformitätskennzeichen und folgender Kennnummer:
1. Konformitätskennzeichen, dargestellt durch folgendes Symbol, mit
einer Mindesthöhe von 5 mm:
CH
2. Kennnummer(n) der Konformitätsbewertungsstelle(n), die die
Produktprüfung(en) vorgenommen hat (haben); b. folgendem Metrologie-Kennzeichen: grüne, quadratische Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Auf- druck den Grossbuchstaben M trägt; c. folgenden Aufschriften:
1. Name der Herstellerin,
2. Nummer der Konformitätsbescheinigung,
3. Modell und Seriennummer des Geräts,
4. den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Konformitäts-
kennzeichen angebracht wurde.
1.2 Einrichtung zum Anbringen des Konformitätskennzeichens
An den Atemalkoholtestgeräten sind geeignete Einrichtungen zum Anbrin- gen des Konformitätskennzeichens und der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Kennzei- chen und Aufschriften bei Entfernung der allfälligen Schutzhülle und norma- ler Gebrauchslage der Atemalkoholtestgeräte gut sichtbar sind. Das Kenn- zeichen und die Aufschriften sind einander deutlich zugeordnet an den Atemalkoholtestgeräten anzubringen.
1.3 Verwendung eines Kennzeichnungsschildes
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es gesichert werden können, es sei denn, es lässt sich nicht entfernen, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können.
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Anhang 3 (Art. 7 und 8)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Atemalkoholtestgeräte
1 Nacheichung
1.1 Atemalkoholtestgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eich-
fehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 1 Ziffer 3 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS legt das Vor- gehen bei der Eichung im Einzelnen fest.
1.2 Für die Erzeugung der Ethanolgemische muss die Methode nach Dubowski,
wie sie in der Empfehlung OIML R12612 beschrieben ist, angewendet wer- den.
2 Instandhaltung
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Atemalkoholtestgeräten
enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht des Halters oder der Halterin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-
weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments
nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchge- führt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthal- ten.
2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Atemalkohol-
testgeräte zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rück- führbar sein.
3 Justierung
3.1 Die Justierung von Atemalkoholtestgeräten muss mit einem Ethanolge-
misch, das einem umgerechneten Blutalkoholmassengehalt von 0,8 g/kg oder ‰ entspricht, erfolgen: Wird das Ethanolgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Ethanol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Ethanol in Wasser zu verwenden.
12 Recommandation Internationale OIML R 126, Éthylomètres, Edition 1998. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internet- adresse http://www.oiml.org/publications/ abgerufen werden.
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3.2 Alternativ darf direkt ein zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225
µmol/mol Ethanol in Stickstoff einer akkreditierten Gasherstellerin verwen- det werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Kenntnis des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholtestgerätes Vor- aussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Messmittel automa- tisch berücksichtigt und korrigiert werden.
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