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Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Änderung vom 8. April 2011 Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juni 2011
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank beschliesst:
I Das Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellver- treter in die Departementsleitung ein. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Mitglieder des Direktoriums im Direktorium und sind für die Betriebs- führung in ihrem Departement zuständig.
Art. 4 Geschäftskreise 1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Währungskoopera- tion, Volkswirtschaft sowie Recht und Dienste.
2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Risiken
sowie Finanzstabilität.
3 DerGeschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Operatives
Bankgeschäft sowie Informatik.
Art. 6 Abs. 1 1 Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist dem Prüfungsausschuss unterstellt.
Art. 7 Zweigniederlassungen und Vertretungen
1 Die SNB kann für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 NBG Zweig-
niederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland unterhalten.
2 Die SNB unterhält Vertretungen, welche die Wirtschaftsbeobachtung und Informa-
tionsvermittlung in ihrer Region besorgen. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.
1 SR 951.153
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Art. 10 Abs. 2 Bst. c und g
2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
c. Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorherge- sehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausga- ben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit ein- maligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung. g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglie- der des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direkto- rinnen und Direktoren sowie der Leitung der Internen Revision.
Art. 14 Ernennungsausschuss
1 Der Bankrat setzt einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens
drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
2 Er erarbeitet die Wahlvorschläge für:
a. die Mitglieder des Bankrats, die gemäss Artikel 36 Buchstabe a NBG von der Generalversammlung zu wählen sind; b. die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stell- vertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.
Art. 22 Aufgaben 1 Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorga- ben für die Betriebsführung der SNB.
2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es verabschiedet Strategien für die Betriebsführung der SNB, einschliesslich der Ressourcenstrategien und der Personalplanung. b. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Bankbudget und die Pla- nungsreserve sowie die jährliche Budgetabrechnung. c. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mit- gliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren. d. Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG. 3 Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen.
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Art. 23 Abs. 1 1 Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusam- men. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vize- präsident des Direktoriums führt den Vorsitz.
Art. 24 Abs. 1 1 Die oder der Vorsitzende des Erweiterten Direktoriums setzt in Konsultation mit dem oder der Vorsitzenden des Kollegiums der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
Art. 24b Aufgaben
1 Das Kollegium ist für die Planung und Umsetzung der strategischen Vorgaben für
die Betriebsführung der SNB zuständig. Es gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es bereitet die strategische Planung vor, einschliesslich der Personalplanung und der Planung der übrigen Ressourcen. b. Es prüft die Budgeteingaben und beantragt die Planungsreserve. c. Es genehmigt Budgetnachträge im Rahmen der Planungsreserve. Es prüft die Budgetabrechnung und bereitet die Rechenschaftsablage einschliesslich der Planungsreserve gegenüber dem Bankrat vor. d. Es erlässt Weisungen und Richtlinien zur Betriebsführung. e. Es entscheidet über betriebliche Angelegenheiten von departementsüber- greifender Bedeutung in den Bereichen Organisation, Liegenschaften, Per- sonal und Informatik. f. Es verabschiedet die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken. g. Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mit- gliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Pro- kura. h. Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion ange- hören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Art. 24c Abs. 2–4
2 Das Kollegium tritt in der Regel zweimal pro Monat zusammen. Die oder der
Vorsitzende setzt in Konsultation mit den Mitgliedern des Kollegiums die Tages- ordnung fest.
3 Das Protokoll des Kollegiums wird vom Stellvertretenden Generalsekretär oder
von der Stellvertretenden Generalsekretärin geführt. Es soll den Wortlaut der
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Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten. 4 Die oder der Vorsitzende erstattet dem Erweiterten Direktorium. Eine Diskussion über Entscheidungen des Kollegiums findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Departement dies ausdrücklich verlangt.
II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2011 in Kraft.
8. April 2011 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrats: Hansueli Raggenbass Der Vizepräsident: Jean Studer
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