AS 2011 3323
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)
Änderung vom 6. Juli 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informations- systeme wird wie folgt geändert:
3. Kapitel, 2. Abschnitt (Art. 43–47)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 66a
3. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungsmanagement
Art. 66a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System
VBS; LMS VBS) ist eine Online-Lernplattform für Angehörige der Armee sowie Angestellte des VBS und dient der Ausbildung sowie der Ausbildungsführung und -kontrolle.
2 Der Führungsstab der Armee betreibt das LMS VBS.
Art. 66b Daten Die im LMS VBS enthaltenen Daten sind im Anhang 29a aufgeführt.
Art. 66c Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das LMS VBS: a. von Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. von Angestellten des VBS bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betreffenden Person; c. bei der betreffenden Person.
1 SR 510.911
2011-0709 3323
Militärische Informationssysteme AS 2011
Art. 66d Datenbekanntgabe Der Führungsstab der Armee macht die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. der betreffenden Person; b. den für die Ausbildungskontrolle der Armee zuständigen Personen; c. den für die Ausbildung und Führung zuständigen Personen.
Art. 66e Datenaufbewahrung Die Daten im LMS VBS werden längstens aufbewahrt bis zur: a. Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht; b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.
Gliederungstitel vor Art. 71
6. Kapitel: Übrige Informationssysteme
1. Abschnitt: Daten der übrigen Informationssysteme nach MIG
Gliederungstitel vor Art. 72a
2. Abschnitt: Informationssystem Verkehr und Transport
Art. 72a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das System Verkehr und Transporte der Fachstelle Personenwagen (VT-FSPW)
dient der Bewirtschaftung der Fahrzeugflotte der Berufsmilitärs, insbesondere der Führung und betriebswirtschaftlichen Steuerung sowie der Führung der elektroni- schen Fahrzeugdossiers.
2 Die Logistikbasis der Armee betreibt das System VT-FSPW.
Art. 72b Daten Die im System VT-FSPW enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35a aufge- führt.
Art. 72c Datenbeschaffung Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das VT-FSPW: a. bei der betreffenden Person; b. beim SISLOG; c. beim IPV.
3324
Militärische Informationssysteme AS 2011
Art. 72d Datenbekanntgabe Die Logistikbasis der Armee gibt den Lieferanten und dem zuständigen Strassen- verkehrsamt die für die Immatrikulation nach der Strassenverkehrsgesetzgebung notwendigen Personen- und Fahrzeugdaten bekannt.
Art. 72e Datenaufbewahrung Die Daten des VT-FSPW werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gruppe Verteidigung während fünf Jahren aufbewahrt.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 22 wird aufgehoben.
3 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 29a und 35a gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
6. Juli 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3325
Militärische Informationssysteme AS 2011
Anhang 1 (Art. 4)
Daten des PISA
Ziff. 27, 49 und 105
27. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I
49. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
105. Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienst-
verschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständ- niserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
3326
Militärische Informationssysteme AS 2011
Anhang 29a (Art. 66b)
Daten des LMS VBS
1. AHV-Versichertennummer
2. Name
3. Vorname
4. Muttersprache
5. Einteilung
6. Dienst bei
7. Grad
8. Geschlecht
9. Funktion
10. Ausbildungsrelevante Spezialisierungen
11. E-Mail-Adresse (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig
erfasst)
12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbst-
ständig erfasst)
13. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
14. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
3327
Militärische Informationssysteme AS 2011
Anhang 35a (Art. 72b)
Daten des VT-FSPW
1. Personalnummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum
5. Telefonnummern
6. E-Mail-Adresse
7. Versandadressen (privat und geschäftlich)
8. Eintrittsdatum
9. Dienststelle
10. Lohnklasse
11. Lohnabzug
12. Sprache
13. Geschlecht
14. Grad
15. Einsatzgruppe
16. Personalkategorie (Berufsunteroffizier, Berufsoffizier, höherer Stabsoffizier)
17. Generalstabsangehörigkeit
18. Kontoangaben (Nummer, Inhaber, Ort)
19. Abkommandierungen
20. Langzeitabwesenheit
21. Pensionierung, Austritt
3328