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AS 2011 4571

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)

Änderung vom 19. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 20081 über das Eidgenössische Nuklearsi- cherheitsinspektorat wird wie folgt geändert:

Art. 4 Unabhängigkeit

1 Die Mitglieder des ENSI-Rats handeln weisungsungebunden.

2 Sie dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit

erwecken kann. 3 Will ein Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unver- einbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung des ENSI-Rats ein. In Zweifelsfällen bittet der ENSI-Rat das UVEK um eine Beurteilung.

Art. 4a Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Halten von Beteiligungen 1 Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht: a. bei einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder bei einer Organisa- tion, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, angestellt sein; b. von einer der folgenden Stellen Aufträge oder Unteraufträge annehmen:

1. einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder von einer Organisa-

tion, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisa- tion,

2. einer Verwaltungseinheit, die an einem Verfahren nach dem Kern-

energiegesetz vom 21. März 20032 (KEG) beteiligt ist; c. eine leitende Funktion in einer Organisation übernehmen, die in einer wirt- schaftlich engen Beziehung zu einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation steht;

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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat AS 2011

d. bei einer Organisation, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist, angestellt sein oder von dieser Aufträge annehmen.

2 Zulässig sind:

a. die Anstellung bei einer Hochschule in einem Fachbereich, der keine vom ENSI beaufsichtigten Kernanlagen betreibt; b. die Annahme von Forschungsaufträgen von Hochschulen und von Verwal- tungseinheiten, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt sind, sofern der Gegenstand des Auftrages keinen Bereich betrifft, der der Aufsicht des ENSI untersteht.

3 Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen keine Beteiligung halten, die mit ihrer

Unabhängigkeit unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie keine Beteiligung an einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder an einer Organisation, die zum glei- chen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, halten.

Art. 4b Ausübung eines Amtes Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen kein Amt ausüben, das mit ihrer Unabhängig- keit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht: a. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Standortkantons oder einer Standortgemeinde einer Kernanlage, die vom ENSI beaufsichtigt wird; b. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Kantons oder einer Gemeinde, wo ein Rahmenbewilligungsgesuch nach Artikel 12 KEG3 einge- reicht wurde; c. eine leitende Funktion in einer Verwaltungseinheit übernehmen, die für die Energieversorgung oder für die Wirtschaftsförderung zuständig ist; d. bei einer Verwaltungseinheit angestellt sein, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist.

II Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 732.1

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